Im Bauantrag für ein Gästehaus wurden Gästewohnungen beantragt und genehmigt. Nun soll für eine Nutzungsänderung eines Erdgeschoß-Bereiches das gesamte Bauantragsverfahren geprüft werden hinsichtlich der Beherbergungsstättenverordnung Brandenburg. Für die Einhaltung dieser Verordnung sind Ferienwohnungen ausgenommen. Sind Gästewohnungen dem Begriff Ferienwohnungen gleichzusetzen ?
Gästewohnungen Ferienwohnungen
Verbaut?
Verbaut?
Was wäre denn die Nutzungsänderung?ZitatNun soll für eine Nutzungsänderung eines Erdgeschoß-Bereiches :
Ferienwohnungen sind baurechtlich wie Wohnungen zu behandeln. d.h. 1 FeWo=eine abgeschlossene Einheit.
Eine Gästewohnung ist keine Ferienwohnung.
https://mil.brandenburg.de/media_fast/4055/GVBl_II_59_2017-Beherbergungsst%C3%A4ttenVO.pdf
Ich meine, inzwischen haben etliche (oder gar alle ?) Bundesländer mit dieser kleinen Änderung zu FeWo nachgezogen.
Es handelt sich um die Nutzungsänderung von einem Flur zu Kaffeeausschank mit Kaffeeverkauf und Röstung sowie einen als Geschäft bezeichneten Raum zum Frühstücksraum.
Die oberen Etagen mit den Gästewohnungen werden nicht verändert.
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Zu ergänzen: Die Gästewohnungen sind einzeln abgeschlossene Wohneinheiten mit Bad und Küchenzeilen.
Wenn wegen des Ladens und des Ladenrösters eh der ganze Bauantrag *erneuert* werden muss---
dann macht doch aus dem Frühstücksraum ein *Ladengeschäft mit Kaffee-Ausschank*.
Und tauft die Gästewohnungen um in Ferienwohnungen. Die sind bereits als abgeschlossene Wohneinheit fertig und korrekt geplant.
Wir werden es so versuchen. Mal sehen was die Bauverhinderungsbehörde noch so alles ausgräbt.
Danke für die Antwort
mW war bei euch der Schornsteinfeger das Zünglein an der Waage.
Allerdings ist diese FeWo- Geschichte bundesweit im Gange.
Viel Glück!
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