Ich war heute beim Bauamt und bin nun so schlau wie vorher.
Ich möchte gern eine große Garage für einen LKW mit Anhänger
direkt auf die Grenze setzen um das Grundstück auszunutzen.
Neben der Garage liegt eine ca. 5m breite Straße. Da zur Starße hin ein ca. 1,50m tiefes Ufer ist würde das sogar gar nicht einmal schlecht aussehen. In einer Voranfrage habe ich schon einmal eine Planung angefragt mit 60cm Absatnd zur Grenze und das wird wohl genehmigt werden. Dabei sollte ich sogar schon bei der Bauvoranfrage einen Vermesser beauftragen der die Abstandsfläche ausmisst. Da das schon 700EUR kosten sollte - und das bei einer Voranfrage habe ich nach dem Sinn gefragt denn das ging klar aus den Bauzeichnungen hervor, dass die eingehalten werden. Man wird nun wohl auf die Vermessung verzichten. Mit der Ausnutzung der restlichen 60cm ist man aber nun nicht so recht einverstanden wegen der Abstandsflächen zur Straße. Aber eine konkrete Aussage war nicht zu bekommen.
Gibt es nicht irgendwo eine Verplichtung Garagen - und sei es auch für LKW auf die Grenze zu bauen?
Gibt es ggf. eine Möglichkeit sich um solche Abstandsregelungen
herum zu schleichen oder gibt es gar irgendwelche Ausnahmeregelungen welche man mir ggf. nicht aufgezeigt hat?
Garage auf der Grenze? Möglich?
18. März 2004
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Frage vom 18. März 2004 | 18:10
Von
Status: Beginner (99 Beiträge, 13x hilfreich)
Garage auf der Grenze? Möglich?
Verbaut?
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#1
Antwort vom 22. März 2004 | 12:33
Von
Status: Unbeschreiblich (47501 Beiträge, 16808x hilfreich)
Man muss hier die Grenzen zu "normalen" Nachbarn und die Grenzen zu öffentlichen Wegen auseinander halten.
Während zu normalen Nachbarn nur Abstandsflächen bis zur eignen Grenze gerechnet werden dürfen, darf man gegenüber öffentlichen verkehrsflächen bis zur Mitte der Straße rechnen.
Die Abstandsfläche ergibt sich aus der Höhe der Garage und beträgt mindestens die Hälfte der Gebäudehöhe, je nach Bauvorschrift muss auch ein Abstand entsprechend der Gebäudehöhe eingehalten werden.
Grenzbebauung von Garagen muss in Bebauungsplänenen ausdrücklich zugelassen sein. Sie ist ansonsten nicht ohne Zustimmung des Nachbarn erlaubt.
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