Garage bauen

25. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Kaktus84
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Garage bauen

Hallo, wir haben uns ein Haus gekauft. Der Vorbesitzer wollte die zwei Garagen behalten, die am Haus dran gebaut sind. Wir waren damals einverstanden und wollten auf die andere Seite vom Haus zwei neue hinbauen. Jetzt werden die uns aber verweigert, da wir eine Flächenabstandsübernahme vom Vorbesitzer bräuchten und der das nicht unterschreiben will. Hinzu kommt, dass das Dach der Garage mit dem Haus verbunden ist und keine eigene Wand Richtung Haus hat. Wie sieht die Sachlage für uns aus?
Gruß Kaktus

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119540 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von Kaktus84):
und der das nicht unterschreiben will.

Verständlich. Er könnte auch gar keine wirksame Abstandsflächen-Übernahmeerklärung abgeben
1. Der Vorbesitzer hat nichts mehr mit der Immobilie zu tun
2. Der Besitzer ist in der Regel nicht dazu berechtigt, sondern nur der Eigentümer
3. In eurem Fall könnte weder der Vorbesitzer noch der Voreigentümer eures Grundstücks eine wirksame Abstandsflächen-Übernahmeerklärung abgeben


Was wurde denn nun tatsächlich vom Amt gefordert?

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Kaktus84
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Uns wurde gesagt, das im schlimmsten Fall der Kauf rückgängig gemacht werden kann. Das Grundstück wurde unrechtmäßig geteilt und wurde auch nicht ans Landratsamt weitergegeben. Laut ihren Akten sind wir seit 2013 Besitzer einer der beiden Garagen. Man hat uns geraten, unsere Garagen schwarz hinzubauen und dann Strafe zu zahlen. So wie es hier alle anderen auch machen. Damit wollen wir aber nichts zu tun haben. Jetzt heißt es abwarten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119540 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von Kaktus84):
Das Grundstück wurde unrechtmäßig geteilt und wurde auch nicht ans Landratsamt weitergegeben.

Man hat also eingetlich ein ganz anderes, viel größeres Problem ...
Ich würde erst mal das lösen, dann den nächsten Schritt.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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