Hallo,
Wir wollen unser Haus verkaufen. Wir haben es vor 8 Jahren mit einer Garage inklusive Schuppen gekauft.
Nun ist uns aufgefallen, dass wir gar keine Unterlagen für die Garage und den Schuppen haben...
Beide Objekte sind zusammen als ein Raum gebaut worden. 10 Meter an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn und 39m2 groß.
Laut aktueller LBO S-H dürfen die 9 Meter an der Grundstücksgrenze nicht überschritten werden, damit sie Genehmigungsfrei ist... Nun ist diese aber 10 Meter lang...
Wir wissen nicht, wie wir uns nun verhalten sollen? Die Garage wurde ca 1972/1973 gebaut. Leider finde ich keine LBO aus dieser Zeit. Vielleicht war sie damals Genehmigungsfrei.
Auf der anderen Seite kann ich mir nicht vorstellen, dass sie wirklich ohne Genehmigung gebaut wurde, weil sie gemeinsam mit der Garage der Nachbarn gebaut wurde und das ja ein großer Aufwand war. Der Nachbar hat leider auch nichts. Für den kleinen Anbau am Eingang des Hauses gab es eine Genehmigung..
Was sollen wir denn jetzt machen?
-- Editiert von melli1234 am 16.04.2020 07:15
Garage ohne Baugenehmigung, alte LBO?
Verbaut?
Verbaut?
Hallo,
steht die Garage denn im Grundbuch?
Stefan
Nein. Ich glaube, Garagen stehen wh nicht im Grundbuch.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Keine Ahnung. Wenn ihr Angst habt--- dann nicht verkaufen.ZitatWas sollen wir denn jetzt machen? :
Oder
Ihr könntet den Käufer darauf hinweisen, dass zur Bauzeit vor ca 50 Jahren wahrscheinlich Schuppen und Garagen genehmigungsfrei gebaut werden durften. Es gäbe dazu keine Unterlagen. Ihr hättet von dem Vorverkäufer auch keine erhalten. Falls der Käufer ein solch genauer ist und dann mit nem versteckten Mangel umme Ecke kommen wöllte...
Ihr hattet 8 Jahre lang keine Probleme mit einer Baubehörde? Wie habt ihr denn gekauft? Wie gesehen + ne Mappe alter Papiere?
aber das Grundstück/der Grund von Garage und Schuppen, oder?ZitatGaragen stehen wh nicht im Grundbuch. :
Mit dem Aufwand hat das nichts zu tun. Sondern mit den behördlichen Auflagen.Zitatund das ja ein großer Aufwand war :
Moin!
Wurde die Garage eigentlich überhaupt irgendwo amtlich erfasst und existiert somit auch quasi offiziell oder ist sie absolut nirgendwo zu finden, als z.B. auch nicht im amtlichen Lageplan, Grundbuch oder sonstiges?
Wenn ich nichts überlesen habe, steht in der damaligen LBO (im Gegensatz zu der heutzutage gültigen) übrigens noch keine Info bzgl. der maximal zulässigen Länge von Garagen, nur anderweitige Vorgaben (z.B. max. qm), die das quasi indirekt begrenzen. Es kann jedoch auch noch woanders diesbezüglich Vorgaben gegeben haben, z.B. im Bebauungsplan.
Falls die Garage übrigens seinerzeit bereits genehmigungspflichtig gewesen sein sollte, aber nie beantragt wurde, wäre entweder der Bauantrag nun nach den jetzt aktuellen Vorschriften zu stellen oder man muss mit einer Rückbauverfügung rechnen. Von Bußgeldern wird übrigens oftmals abgesehen, wenn man den Antrag noch nachträglich einreicht.
Und sofern Du noch die 1972/1973 anzuwendene Version der Landesbauordnung von Schleswig-Holstein suchen solltest: sie wurde 1967 gültig und kannst Du z.B. hier downloaden:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XQQGVB674.pdf
Die nächste Ausgabe kam erst 1975 und ist demnach also irrelevant.
Zur ergänzenden Info: folgende Gesetze bzw. Verordnungen auf dem damals jeweils gültigen Stand befassen sich auch mit Vorgaben bzgl. Garagen, dürften aber in Deinem Fall aber erst Mal irrelevant sein:
- Die heutzutage angewandte Garagenverordnung GarVO trat in Schleswig-Holstein erst 1975 in Kraft. Bis dahin galt die Reichsgaragenordnung von 1939.
- Weitere Vorgaben sind zudem auch in der damaligen Baunutzungsverordnung http://www.o-sp.de/_texte/pdf/BauNVO_1968.pdf zu finden.
- Nicht außer Acht lassen sollte man aber - wie z.B. auch in einem Info-Bericht vom Kreis Stormarn zu lesen ist - dass Stellplätze und Garagen keine Nebenanlagen sind:
(Dies und mehr sh. https://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/StellplaetzeCarportsGaragenRechtlicheBewertung.pdf)Zitat:Im Zusammenhang mit Stellplätzen und Garagen sind die §§ 12 und 15 BauNVO von Bedeutung. Beide schränken die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen in Bebauungsplangebieten oder in Gebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB ein. § 14 BauNVO ist für Nebenanlagen maßgeblich, nicht aber für Stellplätze und Garagen. Stellplätze und Garagen sind keine Nebenanlagen.
wölfin
Wow, danke für die umfangreiche Antwort! Die Gesetztestexte helfen mir weiter. DANKE!
Ich habe gar keine alte LBO gefunden...
Ich werde die Garage nachher nochmal vermessen. Falls Sie doch keine 39, sondern nur 30qm groß ist, war sie damals nur anzeigepflichtig. Gleichzeitig werde ich nachher mal das Bauamt kontaktieren. Ist mir wesentlich sicherer, alles abgeklärt zu haben bevor nach dem Verkauf böse Überraschungen auftauchen.
Schönes Wochenende!
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
18 Antworten
-
5 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
11 Antworten