Garagenabstand zum öffentlichen Verkehrsraum

4. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
Manuel90
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Garagenabstand zum öffentlichen Verkehrsraum

Hallo zusammen,

ich bin gerade dran unser EFH zu planen. Wir wollen eine Garage auf die nicht überbaubare Fläche stellen was in BW ja erstmal erlaubt ist.
Wir wollen die Garage mit der Seitenwand zur Straße hin bauen. Das heißt, das Garagentor steht im 90° Winkel zur Bordsteinkante.

Im Bebauungsplan steht nun folgendes:

Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Garagen müssen an ihrer Zufahrtsseite einen Abstand von mindestens 5m, Nebenanlagen und Carports von mindestens 1m zur öffentlichen Verkehrsfläche aufweisen.


Wie seht ihr das? Wie wird der Abstand gemessen?
Werden die 5 Meter senkrecht zum Garagentor gemessen? Dort wäre auf der kompletten Breite nur unsere Hoffläche geplant.
Oder muss die Ecke des Garagentors, die am nächsten an der Straße ist, 5 Meter Abstand zur Straße haben?

Wir sind uns nicht sicher wie das auf dem Bauamt ausgelegt wird und wollen Probleme vermeiden.
Ich lese es so, dass es für Garagen lediglich die Einschränkung der Zufahrtsseite gibt und diese nur vor dem Garagentor gilt. Und somit würde ich die Seitenmauer der Garage mit minimalem Abstand auf die Straßenbegrenzung setzen.
Meine Frau hat Angst, dass das Bauamt an jedem Punkt des Garagentors in alle Richtungen 5 Meter Abstand fordert und wir so mit unserem geplanten Bauvorhaben überhaupt nicht hinkommen. Im Falle einer Ablehnung müsste dann komplett umgeplant werden.

Danke für eure Meinung!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Da das meines Erachtens nicht eindeutig ist: Bauamt fragen!

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119581 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Manuel90):
Wir sind uns nicht sicher wie das auf dem Bauamt ausgelegt wird und wollen Probleme vermeiden.

Dann entsprechende Anfrage beim Amt stellen.



Zitat (von Manuel90):
Ich lese es so, dass es für Garagen lediglich die Einschränkung der Zufahrtsseite gibt und diese nur vor dem Garagentor gilt.

Kann man so lesen, ich fürchte aber, das man auf dem Amt das so
Zitat (von Manuel90):
Oder muss die Ecke des Garagentors, die am nächsten an der Straße ist, 5 Meter Abstand zur Straße haben?

auslegt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31980 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Manuel90):
Garagen müssen an ihrer Zufahrtsseite einen Abstand von mindestens 5m, ...zur öffentlichen Verkehrsfläche aufweisen.
Drehung um 90°. Wie und was wäre dann eure Zufahrt zum Garagentor? Wäre das euer Grundstück?
Die 5 m sind der Tatsache geschuldet, dass der Garagenbesitzer nicht auf der öfftl. Straße stehenbleibt, aussteigt, das G-Tor öffnet, wieder einsteigt und endlich reinfährt. Er soll das auf seinem Grundstück machen.

Zitat (von Manuel90):
Wir wollen eine Garage auf die nicht überbaubare Fläche stellen
Wonach wäre das bei euch möglich/erlaubt?
Nach § 9 (1) LBO BW nicht so einfach... Man möchte den *Vorgarten*. Es werden dort Grünflächen verlangt (oder eben die 5 m als Zufahrt zur Garage...)
https://dejure.org/gesetze/LBO/9.html

Was sagt der B-Plan zu den Abstandsflächen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Da das meines Erachtens nicht eindeutig ist

Ja, die Formulierung ist nicht eindeutig, die Absicht dieser Festsetzung IMHO schon:
Ein ein Meter breiter Streifen zur Straße soll von jeglichen Hochbauten frei bleiben. Nur vor Garagen, deren Tor die direkte Zufahrt verhindert, muss ein 5m langer Stauraum verbleiben.
Zitat (von Manuel90):
Und somit würde ich die Seitenmauer der Garage mit minimalem Abstand auf die Straßenbegrenzung setzen.

Das ist IMHO nicht erlaubt.
Zitat (von Manuel90):
Meine Frau hat Angst, dass das Bauamt an jedem Punkt des Garagentors in alle Richtungen 5 Meter Abstand fordert

Das wiederum lese ich nicht heraus, da die Plangeber sich ansonsten den Zusatz "an ihrer Zufahrtsseite" hätten sparen können.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Manuel90
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Drehung um 90°. Wie und was wäre dann eure Zufahrt zum Garagentor? Wäre das euer Grundstück?

Ja die Hofeinfahrt die dann 6*6 m breit wäre ist auf unsererm Grundstück. Ist auch gleichzeitig der Weg zur Haustür.

Zitat (von Anami):
Die 5 m sind der Tatsache geschuldet, dass der Garagenbesitzer nicht auf der öfftl. Straße stehenbleibt, aussteigt, das G-Tor öffnet, wieder einsteigt und endlich reinfährt. Er soll das auf seinem Grundstück machen.

Das wäre auch meine Argumentation!

Zitat (von Anami):
Was sagt der B-Plan zu den Abstandsflächen?

Der Bebauungsplan sieht lediglich zwei Baulinien und die im ersten Beitrag erwähnten Abstände für die Nebenanlagen / Carports. Die Grundflächenzahl von 0,4 halten wir ohne Probleme ein.
Das Grundstück ist rechtwinklig. Die Straße verläuft auf der östlichen Seite entlang.
Die Baulinien laufen auf der östlichen und westlichen Seite jeweils 2,5m von der Grundstücksgrenze entfernt von Noden nach Süden.
Die Garage ist im Nordöstlichen Eck geplant. Das Garagentor Richtung süden. Darunter dann der Hof. Das Haus befindet sich westlich von Garage und Hof.
Grünfläche haben wir eigentlich rundum noch genug...

Danke auch den Anderen für ihre Meinung! Ich werden den Rat befolgen und das nächste Woche mal unverbindlich beim Bauamt anfragen. Melde mich dann sicher nochmals :)

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