Garagenbau: max Größe

14. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Fred42
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Garagenbau: max Größe

Hallo,

nach "§ 55 BbgBO – Genehmigungsfreie Vorhaben " sind 2 Möglichkeiten für einen genehmigungsfreien Bau einer Garage vorgesehen: (2)
3. oberirdische Garagen mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 150 m2 Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs,
und
4. zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen mit insgesamt nicht mehr als 50 m2 Grundfläche auf dem gleichen Grundstück,

Mir stellt sich dabei die Frage: wenn die Garage auf dem selben Grundstück wie das Wohngebäude steht, jedoch baulich von diesem getrennt steht, gilt dann 3. oder 4.? Reicht ggf. für die Zusammengehörigkeit beider Gebäude die Lage auf dem selben Grundstück oder gilt 4. nur, wenn ein baulicher Zusammenhang zwischen Garage und Wohngebäude besteht?

Vielen Dank

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Mir stellt sich dabei die Frage: wenn die Garage auf dem selben Grundstück wie das Wohngebäude steht, jedoch baulich von diesem getrennt steht, gilt dann 3. oder 4.?


Es gilt im vorliegende Fall Punkt 4. Punkt 3 bzw. der § 30 sind sehr allgemein gehalten. Mann kann ja auf einem Grundstück auch nur einen Garage errichten.

Zitat:
Reicht ggf. für die Zusammengehörigkeit beider Gebäude die Lage auf dem selben Grundstück oder gilt 4. nur, wenn ein baulicher Zusammenhang zwischen Garage und Wohngebäude besteht?


Es muss kein Zusammenhang bestehen.
Beachten muss man zusätzlich die Einhaltung der Abstandsflächen. Ein Grenzbebauung löst weitere Befindlichkeiten und einen Bauantrag aus.

-- Editiert von hausfrau66 am 14.03.2018 21:35

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