Garagenkrieg 2.0

28. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)
Garagenkrieg 2.0

Wir wohnen in Hessen und haben ein Haus samt Carport gekauft.Das Haus ist aus den 70iger Jahren und der (wirklich große ) Carport wurde 1991 gebaut—an die Grundstücksgrenze.Die Vorbesitzer sind schon gestorben und wir haben zudem Carport keinerlei Unterlagen.Jetzt wurde das Nachbargrundstück verkauft und die neuen Nachbarn errichteten eine Duplexgarage auf die Grundstücksgrenze-was in Hessen wohl genehmigungsfrei ist.Nur ist der neue graue Betonbau riesig und hat eine Gesamthöhe von 3,50 (ab Höhe unseres Grundstückes)-ingesamt sogar 4,20m.Da unser Carport wohl 3,01 m ist (also ein 1cm über der zulässigen Höhe von 3m) meinte der Nachbar das wir rechtlich seine Höhe zu akzeptieren hätten,da wir ja auch zu hoch sind.Kann das sein?????Müssen wir dann einen halben Meter hinnehmen??????

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3527 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
Müssen wir dann einen halben Meter hinnehmen?


Wenn sie Frieden mit den Nachbarn haben wollen, ja. Aber sie schreiben von Krieg, keine gute Voraussetzung.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
meinte der Nachbar das wir rechtlich seine Höhe zu akzeptieren hätten,da wir ja auch zu hoch sind.
Das ist ein blöder Grund.
Wie hoch ist die Garage ab seiner OK Gelände an der Grundstücksgrenze?
Was bedeutet insgesamt 4,20 m?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119993 Beiträge, 39813x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
Müssen wir dann einen halben Meter hinnehmen??????

Nö.
Aber dann muss man halt mit den (möglichen) negativen Folgen leben.



Zitat (von Anami):
Das ist ein blöder Grund.

Im Gegenteil, das ist sogar ein sehr guter Grund...




-- Editiert von Harry van Sell am 28.03.2021 21:13

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von trutzek):
meinte der Nachbar das wir rechtlich seine Höhe zu akzeptieren hätten,da wir ja auch zu hoch sind.
Das ist ein blöder Grund.
Wie hoch ist die Garage ab seiner OK Gelände an der Grundstücksgrenze?
Was bedeutet insgesamt 4,20 m?





Unser Grundstück liegt höher.Ab unserer Grundstückshöhe sind es 3,47m.

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#5
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Gibt es bei sowas Toleranz...z.B. 3,30 m wäre hinnehmbar???

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Der Nachbar darf auf seinem Grundstück max. 3m Höhe ab OKG haben...
Ihr dürft auf eurem Grundstück max. 3m Höhe ab OKG haben ...

bei euch ist vermutlich der 1cm (3,01m) tolerabel.

Hat der Nachbar evtl. eine besondere Befreiung für seinen Bunkerbau mit dieser Höhe? Damit ist nicht *genehmigungsfrei* gemeint.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Er meinte auf Nachfrage,das Garagen in Hessen genehmigungsfrei wären.
Es bedarf doch bei über 3m der Genehmigung des Nachbarn.Die bekommt er definitiv nicht!!!Droht ihm eine Strafe?

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
Er meinte auf Nachfrage,das Garagen in Hessen genehmigungsfrei wären.
Ja, d.h. man muss keinen Bauantrag für eine Baugenehmigung stellen.
Es könnte aber sein, dass er eine besondere Befreiung hat, also höher bauen durfte...
Zitat (von trutzek):
Die bekommt er definitiv nicht!!!
Er hat ja bereits gebaut. Er hätte deine Zustimmung vorher einholen müssen.

Zitat (von trutzek):
Droht ihm eine Strafe?
Keine Ahnung. Wenn du auch nachträglich nicht zustimmst und es auch nicht hinnehmen willst, müsstest du dich mit deinem Frust zum Bauamt bemühen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1737 Beiträge, 382x hilfreich)

In der aktuellen Bauordnung Stand 06/2020 lese ich nichts von einer Höhenbegrenzung.
Danach bis 50 m² mit Vorbehalt genehmigungsfrei.
Auch die Abstandsflächen dürften dann keine Probleme mehr sein.

Es bleibt noch der Vorbehalt nach Abschnitt V Nr. 1 der Anlage zu § 63, wonach die Gemeinde vorher informiert werden muss. Als Strohalm bleibt auch, sofern die Nachbargarage etwas älter ist, in der vorherigen Version der LBO nachzulesen. Da Hessen von mir etwas weiter weg liegt, kann ich da nicht weiter helfen.

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#10
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
eine Duplexgarage auf die Grundstücksgrenze

Deja vu.
Zitat (von trutzek):
eine Duplex-Garage direkt auf die Grundstücksgrenze


Oder auch nicht:
Zitat (von de Bakel):
In der aktuellen Bauordnung Stand 06/2020 lese ich nichts von einer Höhenbegrenzung.

Zitat (von de Bakel):
Dann ließ mal § 6 Abs. 10 HBO, insbesondere den letzten Satz:
"Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m²
sein."

P.S.: aktuell ist die HESSISCHE BAUORDNUNG (HBO) 2018
mit Änderung vom Juni 2020
gültig


Was sich in gut einem Monat alles ändern kann ...



-- Editiert von Escroda am 30.03.2021 00:09

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

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#11
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1737 Beiträge, 382x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
Dann ließ mal § 6 Abs. 10 HBO,

OK. Wer lesen kann (und bis zum Ende ließt) ist klar im Vorteil.
Hatte mich schon gewundert, dass da gar nichts zu geregelt sein soll ;)

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#12
 Von 
Sgelover
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 16x hilfreich)

Für ganz Hessen gilt 3m Mittlere Wandhöhe !!!Höher nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Nachbarn—sonst droht Rückbau.Ist doch nicht so kompliziert.

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#13
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Hat ein bisschen gedauert.Wollte erstmal ein Gespräch mit dem Nachbarn abwarten —und dann zum Bauamt und es eskalieren lassen.Der Nachbar argumentiert,das er höher bauen darf ,da er ja eine Dachbegrünung gemacht hat.Das wäre rechtlich mittlerweile anerkannt !Noch nie gehört

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
Noch nie gehört
Im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe ? ...Ich auch nicht. Aber Dachbegrünungen können durchaus erlaubt werden, nicht selten werden sie sogar festgeschrieben im B-Plan.

Aber mittlerweile rechtlich anerkannt ist allerdings kein Argument dafür, dass er das und dort darf.
Zitat (von Anami):
Hat der Nachbar evtl. eine besondere Befreiung für seinen Bunkerbau mit dieser Höhe?
Vielleicht HAT er eine besondere Genehmigung/Befreiung bekommen...


ICH würde also jetzt so langsam beim Bauamt nachfragen. Berechtigtes Interesse auf Auskunft als direkt betroffener Nachbar hast du.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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