Hallo,
ich bräuchte eine Einschätzung zu folgender Situation. Ein Doppelhaus wurde vom Eigentümer der linke Seite auf seiner Seite um ein weiteres Haus erweitert, so dass nun de facto ein Reihenhaus aus 3 Teilen besteht. Der Eigentümer hat nun die Grunstücke&Häuser links und Mitte grundbuchlich getrennt.
Der Zugang zum Garten des mittleren Hauses ist aktuell nur über das linke Grundstück möglich. Ich möchte das linke Haus kaufen und eine Garage auf die Grunstücksgrenze bauen. Dadurch habe ich (zum linken Grundstück) nur noch einen Zugang in meinem eigenen Garten durch die Garage, da die Seite zur Straße dann eine geschlossene Hausfront (Haus+Garage) ist. Das mittlere Haus hat natürlich dann auch keine Zugang mehr in seinen Garten ohne die linke Garage zu benutzen.
Meine Frage ist, wie ein etwaiges Wegerecht zu bewerten ist. Im Grundbuch ist kein Wegerecht eingetragen. Allerdings kenne ich nicht die gesetzlichen Bestimmungen gut genug.
1) Kann der Nachbar durch Bezug auf ein gesetzliches Wegerecht / Notwegerecht den Bau der Garage verhindern bzw. auf einem Weg bestehen?
2) Muss ich ggf. dem Nachbar Schlüssel zu der Garage überlassen, damit er in seinen eigenen Garten kommt bzw. in welchem Umfang hat er Anspruch auf Wegerecht.
3) Wer kann mir eine verbindliche Aussage hierzu geben? Bauamt, Grundbuchamt, Notar, ...?
Besten Danke für Ihre Hilfe!
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-- Editiert Phoenics123 am 28.04.2014 17:11
-- Editiert Phoenics123 am 28.04.2014 17:11
Garagenneubau und Wegerecht Reihenhaus
quote:<hr size=1 noshade>1) Kann der Nachbar durch Bezug auf ein gesetzliches Wegerecht / Notwegerecht den Bau der Garage verhindern bzw. auf einem Weg bestehen? <hr size=1 noshade>
Natürlich. Warum soll er seinen Garten nicht mehr Benutzen dürfen nur weil Da jetzt eine Garage gebaut wird?
Es sei denn, er heist Roooooobert, der ruft dann einfach den Heli ....
Ansonsten wäre ein Carport eventuell die bessere Alternative?
quote:<hr size=1 noshade>3) Wer kann mir eine verbindliche Aussage hierzu geben? <hr size=1 noshade>
Das gibt dann ein Richter in einem Urteil.
Alle anderen können nur raten was der Inhalt sein würde. Wobei da ein Anwalt am besten die Ausichten einschätzen kann.
Grundlage wäre der § 1018 BGB (Grunddienstbarkeit)
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Hat das mittlere Haus keinen Zugang zum Garten durch eine Tür?
Wenn du auf Nummer Sicher gehen willst: der Eigentümer des mittleren Hauses ist doch auch der Verkäufer deines Hauses. Lass dir doch von ihm im Kaufvertrag schriftlich zusichern, das er keinen Zugang zu seinem Garten über dein Grundstück benötigt.
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quote:
Natürlich. Warum soll er seinen Garten nicht mehr Benutzen dürfen nur weil Da jetzt eine Garage gebaut wird?
Er kann seinen Garten ja weiterhin benutzen, wenn er durch sein eigenes Reihenmittelhaus in den Garten geht. Allerdings möchte ich ihm nicht den Zugang über mein Grundstück/meinen Garten oder meine Garage ermöglichen (bzw. nur mit meiner Zustimmung im Einzelfall, was aber für diese Diskussion egal ist.)
Ich habe jetzt auch an anderen Stellen gelesen, dass es für RMH durchaus üblich ist, dass diese nur einen Zugang über das Haus in den Garten haben. Das ist für einen Inhaber eines RMH nicht komfortabel, aber in diesem Fall weiß derjenige ja, worauf er sich einlässt und es scheint üblich zu sein. Für mich wäre der Kauf an sich uninteressant, wenn ich keine Garage bauen dürfte oder hierzu freien Zugang geben müsste.
Zitat:Hat das mittlere Haus keinen Zugang zum Garten durch eine Tür?
Es hat nur Zugang durch das eigene Haus.
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-- Editiert Phoenics123 am 29.04.2014 12:48
-- Editiert Phoenics123 am 29.04.2014 12:49
Möglicherweise könnte der RMH-Eigentümer später auf die Idee kommen ein Notwegerecht zu velangen und hätte möglicherweise auch Erfolg.
Vordringlich würde ich aber eher an die Möglichkeit denken, dass der RMH-Eigentümer seine Vorstellungen bereits beim Kaufvertragsabschluss einbringt und entsprechend absichern lässt. Vielleicht sieht er aber dazu keinerleid Notwendigkeit.
Klarheit über die Rahmenbedingungen bringt hier nur ein Gespräch mit dem Verkäufer.
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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"
quote:<hr size=1 noshade>Er kann seinen Garten ja weiterhin benutzen, wenn er durch sein eigenes Reihenmittelhaus in den Garten geht. <hr size=1 noshade>
Dann stimmt DAS
quote:<hr size=1 noshade>Der Zugang zum Garten des mittleren Hauses ist aktuell nur über das linke Grundstück möglich. <hr size=1 noshade>
ja schon mal nicht.
quote:<hr size=1 noshade>Möglicherweise könnte der RMH-Eigentümer später auf die Idee kommen ein Notwegerecht zu velangen und hätte möglicherweise auch Erfolg. <hr size=1 noshade>
Möglicherweise. Aber die Aussichten sind sehr gering.
Ein Notwegerecht kann mangeltend machen, um die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg zu erhalten.
Das ist hier nicht der Fall, denn er hat ja einen Zugang.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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