Hallo,
es gibt ein Einfamilienhaus in Hamburg, mit integrierte Garage (Garage hat mit Haus eine gemeinsame Wand und Dach). Auf die Grundstück gibt es auch eine noch eine Garage. Die integrierte Garage ist nicht als Garage benutzt.
Kann man die Garagentor entfernen und Wand zumauern? Wenn ja, dann was wird mit Nutzung von diese Raum? Braucht man dafür eine Baugenehmigung?
Für Ihre Bemühungen schon jetzt recht herzlichen Dank.
-- Editiert von jin99 am 22.10.2017 16:54
Garagentor entfernen(zumauern), Nutzungsänderung ?
Verbaut?
Verbaut?
ZitatDie integrierte Garage ist nicht als Garage benutzt. :
Bereits das kann Probleme bedeuten (Bußgelder wegen Zweckentfremdung, PRobleme mit der Versicherung, ...)
ZitatKann man die Garagentor entfernen und Wand zumauern? :
Keiner kennt hier Deine handwerklichen Fähigkeiten.
Aber können kann man.
Das Problem ist hier eher das "dürfen".
ZitatWenn ja, dann was wird mit Nutzung von diese Raum? Braucht man dafür eine Baugenehmigung? :
Da kommt es darauf an, was genau für diese Räumlichkeit festgelegt ist (Baugenehmigung, Bebauungsplan, Bauordnung,...).
Ich kenne Gemeinden, da sind die Anzahl der Stellplätze / Garagen vorgeschrieben. Fällt einer weg, muss für Ersatz gesorgt werden.
Möglicherweise ist die bisherige Nutzung der Garage "nicht als Garage" schon illegal
http://www.sueddeutsche.de/geld/kein-platz-fuers-auto-rumpelkammer-statt-garage-1.3463220
Mehr z.B. mit "garage zweckentfremdungsverbot"
Es kommt darauf für welche Nutzung der Raum/die Garage vorher genehmigt war.
Bei einer Garage wird wohl davon auszugehen sein: Garage = Stellplatz für Kraftfahrzeuge evtl. auch Fahrräder
Für eine Umnutzung als Aufenthaltsraum (z.B. Kinderzimmer) muss der Raum die entsprechenden baurechtlichen Anforderungen erfüllen.
Für jede Umnutzung (auch als Nicht-Aufenthaltsraum - z.B. Abstellraum) wäre zu prüfen, ob die Stellplätze in der Garage als erforderliche/notwendige Stellplätze im Stellplatznachweis zur vorliegenden Baugenehmigung aufgeführt worden sind.
Dann wären ggf. neue Stellplätze zu schaffen, um weiterhin die geforderte Anzahl der erforderlichen/notwendigen Stellplätze nachweisen/vorhalten zu können.
siehe auch § 48 HBauO
M.E. ist eine solche Umnutzung verfahrensfrei nach § 60 HBauO in Verbindung mit Anlage 2
Allerdings sind auch bei verfahrensfreien Vorhaben sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Von daher empfiehlt sich grundsätzlich die Hinzuziehung eines Architekten/Nachweisberechtigten, der mit den örtlichen Gegebenheiten und den örtlichen Vorschriften vertraut ist.
Die Einhaltung der erforderlichen Grenzabstände dürfte zwar bei "EHF mit integrierter Garage" i.d.R. gegeben sein - aber ggf. müsste auch das abgeprüft werden.
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Zitat:
Kann man die Garagentor entfernen und Wand zumauern? Wenn ja, dann was wird mit Nutzung von diese Raum? Braucht man dafür eine Baugenehmigung?
Sollte man nicht machen, weil eine Garage ausschließlich zum Unterstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden darf. (Autos, Motorräder, Mofas... Schon Fahrräder fallen m.W. nicht darunter.)
Die Nutzung einer Garage für andere Zwecke, z.B. die dauerhafte oder längerfristige Aufbewahrung von anderen Gegenständen, ist unzulässig und kann zu Ärger mit der Baubehörde führen, wenn die darüber stolpert.
Wird das Garagentor zugemauert, ist die bestimmungsgemäße Nutzung nicht mehr möglich. Dann wird man unterstellen, daß die Garage bestimmungswidrig genutzt werden soll/genutzt wird.
Hallo,
vielen Dank für sehr schnelle und informative Antworten.
1) "Nutzung der Garage nicht als Garage" - damit habe ich gemeint dass da jetzt kein Auto abgestellt wird, weil es noch eine Garage und ein PKW-Stellplatz auf dem Grundstück gibt, für ein vorhandenes Auto (aber für den Hinweis - vielen Dank).
2) Auch deswegen (siehe 1)) gibt es kein Problem mit der Anzahl der erforderlichen/notwendigen Stellplätze.
3) zum verfahrensfreiem Umnutzung und öffentlich-rechtlichen Vorschriften:
Nehmen wir an, dass zwei Grundstücke im Besitz sind, die so gekauft wurden (die Teilung passierte vor einigen Jahren vor dem Kauf).
Der Grundstückplan ist auf dem Bild:
Wenn bei Grundstück 2 eine Baulast angemeldet wird, muss man dann den Abstand zum Nachbargrundstück auch berücksichtigen wenn man aus der Garage einen z. B. Aufenthaltsraum machen will ?
-- Editiert von jin99 am 23.10.2017 01:39
Durch die Umnutzung der Garage entsteht genehmigungsrechtlich die gleiche Situation, als wenn ein neuer Anbau erstellt würde.
Wenn also die Garage genehmigungsfrei war, ist für den neuen Wohnraum eine Genehmigung erforderlich.
Wenn anstelle des notwendigen Grenzabstands von 3 Metern eine Baulast auf dem angrenzenden Grundstück eingetragen werden soll, dann muss die Baulast den erforderlichen Grenzabstand abdecken. Die 50 cm von Grundstück 2 reichen dafür nicht aus.
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