Gartenhaus Abstand zu Straße ohne Gehweg

15. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Chris_De
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)
Gartenhaus Abstand zu Straße ohne Gehweg

Hallo,

in einem Baugebiet in BW soll ein Gartenhaus (ca. 3x3m, Rauminhalt 16m^3) errichtet werden, und zwar mit der einen Seite auf die Grenze zum Nachbarn (was genehmigungsfrei möglich ist, Gesamtlänge von 15m Grenzbebauung etc. wurde eingehalten und ist auch mit der Baubehörde schon durch Rücksprache geregelt, auch der Nachbar ist informiert.

Allerdings grenzt das Gartenhaus auf einer Seite an eine öffentliche Straße, und hier hat die Baubehörde darauf hingewiesen, dass von Sraßen ohne Gehweg ein Abstand von 1 Meter einzuhalten ist. Dazu folgende Fragen:

1.) von wo wird der eine Meter gemessen? Bordsteinkante Straßenseite oder Bordsteinkante Grundstücksseite? Und bis wohin, bis zur Wand vom Gartenhaus, oder bis Dachüberstand bzw. hervorstehende Teile der Blockbohlenbauweise, die an allen vier Ecken einige Zentimeter übersteht? Welche Teile des Gartenhauses sind da relevant?

2.) An dieser Grundstücksseite ist der Garten ohnehin schon um ca. 1 Meter erhöht, und in 50cm Abstand von der Straße durch 1 Meter hohe L-Steine abgefangen. Eigentlich sollte das Gartenhaus direkt entlang an diesen L-Steinen stehen, doch laut dem Willen der Baubehörde müssten da dann ja nochmal 50cm Richtung Grundstück eingerückt werden, stimmt das so vom Verständnis her? Die 50cm wären komplett verlorener Raum, zumal es sich bei der öffentlichen Straße um eine Sackgasse handelt, die 3m weiter unten endet. Es hätte also niemand irgendeinen Vor- oder Nachteil davon, auch die Sicht für PKW würde hier nicht beeinträchtigt.

3.) Angenommen, der Abstand zur öffentlichen Straße würde nicht eingehalten, welche Konsequenzen drohen? Bei Nachbarschaftsstreit können ja schon wenige Zentimeter ausreichen, um einen Rückbau zu rechtfertigen, wie aber sieht es aus, wenn so etwas im öfentlichen Raum verletzt wird? Welche Konsequenzen drohen hier?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5655x hilfreich)

Zitat (von Chris_De):
und hier hat die Baubehörde darauf hingewiesen, dass von Sraßen ohne Gehweg ein Abstand von 1 Meter einzuhalten ist.
Was schreibt die Behörde GENAU?
Zitat (von Chris_De):
doch laut dem Willen der Baubehörde müssten da dann ja nochmal 50cm Richtung Grundstück eingerückt werden,
Was schreibt die Behörde GENAU?
Zitat (von Chris_De):
Es hätte also niemand irgendeinen Vor- oder Nachteil davon,
Sowas ist der Behörde egal. Dem Forum erst recht. ;)
Zitat (von Chris_De):
Welche Konsequenzen drohen hier?
Könnte natürlich auch auf Rückbau hinauslaufen.

Relevant sind iaR bei Gebäuden die Außenkanten. Die Außenkante des Dachüberstands wäre dann die relevante Größe. Wenn es keine Ausnahmeregelungen gibt.

btw.
Es haben schon Gartenhausbesitzer ihren Dachüberstand an der *Streitseite* einfach abschneiden lassen. Danach wurde auf den Rückbau verzichtet.
Da war der Streit aber schon 3 Jahre im Gange.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Moin!

1.) Der Abstand ist zu messen von der Gebäudewandvorderkante bis zur offiziellen Grenze Deines Grundstücks. (Wo Dein Bordstein sitzt wissen wir natürlich nicht. Kannst ja Mal Ausschau halten nach Vermessungssteinen.) Sollte der Dachüberstand jedoch an der entsprechenden Seite 50cm oder größer sein, ist von der Dachvorderkante aus zu messen.

2.) Diese Auflage mit dem 1,0 m Abstand ist völlig normaler Standard. Hat u.a. auch mit der Verkehrssicherheit zu tun oder wenn es mal Arbeiten im Bereich der Straße gibt. Ehrlich gesagt tust Du damit dann übrigens auch Deinem Gartenhaus einen riesengroßen Gefallen, weil Du so genügend Lüftung zu den L-Steinen hast und es nicht schon nach kurzer Zeit zu schimmeln bzw. sich zu zersetzen beginnt. Und glaub mir: Du wirst ganz schnell entdecken, dass das auch ein toller Abstellplatz sein kann!

3.) Wenn Du Dich nicht daran hältst, kriegst Du zuerst eine Aufforderung zur Umsetzung des Gartenhauses incl. einer Bußgeldandrohung. "Freikaufen" kannst Du Dich mit dem Bußgeld natürlich nicht. Wenn Du auch darauf nicht reagierst, wird üblicherweise eine Rückbauverfügung erwirkt und der ist dann unbedingt Folge zu leisten! Eine dauerhafte Duldung wirst Du leider nicht erreichen.

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat:
von wo wird der eine Meter gemessen?

Von der Grundstücksgrenze ab in Richtung Grundstück...

Zwischen Straße (öffentlicher Grund) und Grundstück gibt es eine Grenze. Das ist eine Linie im geometrischen Sinn, d.h. sie hat keine Breite. Auf der einen Seite der Linie ist die Straße, auf der anderen das Grundstück.

1 Meter Abstand zur Straße heißt logischerweise: 1 Meter Abstand zu dieser Grenzlinie zwischen Straße und Grundstück. (Um es zentimetergenau zu haben, holt man am besten einen Vermessungstechniker, dann ist man buchstäblich auf der sicheren Seite. Wenn ich es richtig erinnere, haben "Vermessungspunkte" einen Mittelpunkt, und der liegt genau auf der Grenzlinie.)

Zitat:
An dieser Grundstücksseite ist der Garten ohnehin schon um ca. 1 Meter erhöht, und in 50cm Abstand von der Straße durch 1 Meter hohe L-Steine abgefangen. Eigentlich sollte das Gartenhaus direkt entlang an diesen L-Steinen stehen, doch laut dem Willen der Baubehörde müssten da dann ja nochmal 50cm Richtung Grundstück eingerückt werden, stimmt das so vom Verständnis her?

Würde ich so interpretieren, ja.
Zitat:
Die 50cm wären komplett verlorener Raum

Es wären sogar die 100cm komplett verloren, wenn man aus irgendwelchen Gründen mit dem Streifen nichts anfangen kann.

Zitat:
zumal es sich bei der öffentlichen Straße um eine Sackgasse handelt, die 3m weiter unten endet.

Auch Sackgassen sind Straßen wie alle anderen auch.
Zitat:
Angenommen, der Abstand zur öffentlichen Straße würde nicht eingehalten, welche Konsequenzen drohen?

Abriss, Rückbau.
Zitat:
Bei Nachbarschaftsstreit können ja schon wenige Zentimeter ausreichen, um einen Rückbau zu rechtfertigen, wie aber sieht es aus, wenn so etwas im öfentlichen Raum verletzt wird?

Wieso sollte es bei Eigentum der Allgemeinheit anders aussehen als bei Privateigentum eines Nachbarn?

1x Hilfreiche Antwort

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