Hallo Baurechtsexperten,
ich habe ein verfahrensfrei gebautes Gartenhaus (bzw. Abstellgarage) (6 x 4 m), welches in einer Ecke im Garten auf der Grundstücksgrenze (zu zwei Nachbargrundstücken) steht (gemäß §6(9) LBO BY und gemäß Bebauungsplan).
Nun würde ich gerne folgende Veränderungen vornehmen:
1) Eine Photovoltaikanlage soll auf das Dach gebaut werden. Die Höhe der Hütte inkl. der Photovoltaikanlage würde bei 2,70 m liegen. Stimmt es, dass so eine Anlage genehmigungsfrei ist, da sie nicht über 3m ist, oder gibt es hier bezüglich des Brandschutzes noch etwas zu beachten.
2) Ich würde gerne in dieses Gartenhaus eine kleine Sauna (mit elektrischem Saunaofen, Starkstrom) einbauen. Der Saunaraum hätte eine Höhe von 2,10 m.
Ist dies zulässig, da es sich hierbei nicht um einen "Aufenthaltsraum" und keine "Feuerstätte" im Sinne des Baurechts handelt, oder wäre hierfür eine Genehmigung erforderlich.
Ich freue mich auf Eure Antworten!
Viele Grüße
Kai
-- Editiert von kai808 am 20.10.2020 19:42
Gartenhütte mit Photovoltaik und Sauna in BY
Verbaut?
Verbaut?
Zuerst gerne einmal eine Nachfrage. Handelt es sich bei dem Bau der Gartenhütte um ein "Verfahrensfreie Vorhaben" im Sinne §50 LBO BY? Falls ja, gehe ich mal davon aus, dass du dich hier auf den Punk 1a im zugehörigen Anhang beziehst? Hiernach sind Gebäude im Innenbereich bis 40m³ genehmigungsfrei. Wie passt das zu deinen 6mx4m Gartenhaus. Dies dürfte dann ja nur 1,67m hoch sein um damit hin zu kommen?!
1) Photovoltaikanlagen sind in Bayern auf Gebäuden grundsätzlich genehmigungsfrei. Du solltest hier nur einmal prüfen, ob die Statik deines Gartenhauses die Lasten (vor allem auch Wind- und Schneelasten) tragen kann. Das kann sonst schnell nach hinten los gehen.
2) Das sollte problemlos möglich sein. Hier solltest du jedoch besondere Vorsicht auf die Bauweise legen, da von Saunaöfen eine erhöhte Brandgefahr ausgeht.
Danke für die Antwort und deine Rückfrage.
zur Frage: Meine Formulierung war hier nicht ganz fachgerecht, denn es handelt sich bei der Hütte um eine Abstellgarage (für Fahrräder und Gartengeräte) mit den Abmessungen 3,5 x 4m (Volumen 35 m3)
Mit der Sauna und einem kleinen Vorraum (welche ich an die Hütte anbauen würde) käme ich dann auf die Gesamtmaße von exakten 5,75 x 4m. (Saunavolumen mit Vorraum: 22,5 m3)
Verfahrensfrei ist meine „Hütte" somit in Bezug auf den §50 Abs. 1b.
Auch mit der Sauna sollte die Hütte in Bezug auf den §50 Abs. 1 a und 1b immer noch verfahrensfrei sein, richtig?
Was die Abstandsflächen bezüglich der Grenzbebauung betrifft, so regelt dies Art. 6 Abs. 9:
§6(9) Landesbauordnung Bayern
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
1. Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, bei einer Länge der Grundstücksgrenze von mehr als 42 m darüber hinaus freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5 m; abweichend von Abs. 4 bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern und Giebelflächen unberücksichtigt,...
Vg
Kai
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ZitatEine Photovoltaikanlage soll auf das Dach gebaut werden. :
Was ist hier die konkrete Idee?
Das ganze Dach also ca. 2,5 - 3kWp zur Einspeisung ins Netz und Eigenverbrauch im Haus oder eine kleine für "Licht in der Hütte"?
Wenn dann 3kWp zur Einspeisung ins Netz und Eigenverbrauch im Haus, damit es sich auch lohnt.
Danke für Eure Beiträge.
Das Ganze sieht soweit ganz gut aus. Ich werde mich demnächst noch beim Bauordnungsamt hier in Nürnberg absichern, damit ich dann nächstes Jahr im Frühjahr mit dem Bau beginnen kann.
Vg
Kai
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