Gartennutzung durch Bau am Nachbargrundstück

19. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
Residenz
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Gartennutzung durch Bau am Nachbargrundstück

Kann mir/uns hier jemand weiterhelfen. Wir sind eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 5 Einheiten und großem Garten. Entlang unseres Gartens wurde das bestehende Gebäude abgerissen und seit Sommer 2011 eine größere Wohnanlage gebaut. Im Zuge dessen ist erst ein Teil unseres Gartens in die Nachbarbaugrube "gerutscht", was bis zum Sommer 2013 wieder hergestellt werden soll. Aber störend für uns ist, dass seit Baubeginn einfach auf der gesamten Länge unseres Gartens ein ca. 3 m breiter Streifen als Baulager dient, d.h. der Garten für uns in bisheriger Form und Größe nicht mehr zu nutzen ist. Gibt es eine Möglichkeit - unabhängig von der Wiederherstellung - hier eine Entschädigung für Nutzung zu erhalten (Rücksprache wurde mit uns vorab darüber natürlich nicht gehalten). Vielen Dank für ein paar hilfreiche Informationen!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Natürlich kann man vom Bauherren neben der Wiederherstellung auch eine Entschädigung für die als Lager benutzte Gartenfläche verlangen. Das hätte man aber sinnvollerweise vor Beginn der Bauarbeiten vereinbart, spätestens aber beim ersten Abladen von Material. Ist euer Garten denn durch einen Bauzaun gegen weitere Ablagerungen gesichert? Falls nein, dann würde ich darauf bestehen, um den Garten gegen unbefugten Zutritt über die Baustelle abzusichern.

Die Entschädigung dürfte aber nicht allzu hoch sein, erkundige dich mal nach den Pachtpreisen für Gartenland!

Ich würde mehr Wert darauf legen, das der Nachbar nicht nur den benutzten Gartenteil wieder herstellt, sondern das er auch für die Zukunft in der Pflicht bleibt, die Neuanpflanzungen zu pflegen, bis sie wirklich wieder angewachsen sind.

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#2
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 832x hilfreich)

Wenn man ein bisschen Druck machen möchte, könnte man den benachbarten Bauherrn dezent darauf hinweisen, dass er sich mit der nicht genehmigten Nutzung des Gartens widerrechtlich verhält.
Zwar kommt in einem solchen Fall unter bestimmten Umständen das Hammerschlags- und Leiterrecht (nachzulesen im Nachbarrecht des betreffenden Bundeslandes)in Betracht, aber die Inanspruchnahme dieses Rechts setzt eine entsprechende Ankündigung mit Einhaltung einer Frist voraus. Diese ist hier offensichtlich unterblieben.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

Sofern keine Grenzbebauung dürfte das Hammerschlags- und Leiterrecht auscheiden, da es keinen Grund dafür gibt.
Ein Hammerschlags- und Leiterrecht beeinhaltet auch keine Lagerflächen.
Würde der Bauherr oder Baunternehmer öffenliche Straßenland anmieten für seine Baustelleneirichtung würde das einiges Geld kosten.
Fordert den Bauherren auf euer Grundstück binnen 1 Woche zu räumen, sowie euer Grundstück an der Baugrube entsprechend zu sichern (Verbau!).
Die zu erwartenden Kosten für einen Verbau sowie der drohende Verlust der Lagerflächen sollten die Gesprächsbereitschaft von Bauher und Baufirma erhöhen.
Realistisch gesehen dürste hier aber eine Vorgehensweise unter hinzuziehung eine Ra eher zu einem Ergebnis führen.

quote:
Im Zuge dessen ist erst ein Teil unseres Gartens in die Nachbarbaugrube "gerutscht",
Für die offensichtlich nicht ausreichend verbaute Baugrube (soetwas hat einfach nicht zu geschehen!) könnte eine Anzeige bei der Bauaufsicht möglicherweise etwaes Bewegung ins Spiel bringen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Residenz
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke an alle 3 Infos - die uns schon einmal weitergeholfen haben!

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2x Hilfreiche Antwort

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