Hallo, das Thema ist folgendes:
Ein Grundstück, auf dem 2 Häuser stehen, wurde durch Erbschaft geteilt, Grundstück A und Grundstück B.
A ist das grössere der beiden, B besteht praktisch nur aus dem kleinen Haus.
Auf A liegt ein im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragenes Gartennutzungsrecht,hier C genannt, auf das halbe Grundstück von A, zugunsten von B.
Das Grundstück ist rechteckig, durch die Grunddienstbarkeit in der Lägsachse mittig geteilt, auf jeder Hälfte ein Haus.
A wurde verkauft.
Der neue Besitzervon A will das gesamte Grundstück nutzen, als Materiallager, einen Carport und beansprucht ein Wegerecht zum noch nicht vorhandenen Carport.Um ansonsten zu dem Carport zu gelangen, müsste er einen Anbau auf A abreissen,
Das bereits betonierte Fundament liegt zur Hälfte auf der Fläche, die zur Grunddienstbarkeit gehört. Eine Genehmigung wurde von B verweigert.
Die restliche Fläche von C ist teilweise mit Betonpflastersteinen ausgelegt, B will diese zwecks anlegen eines Beetes trotz Verbot entfernen, wohlwissend, das dadurch verhindert würde, daß A seinen Hubwagen nutzen kann.
Am Kopfende von C ist ein Materiallager von A, der Zugang dazu wird durch eine Sitzecke und einem Blumenbeet versperrt, A müsste das Material durch sein Haus transportieren, was einen erheblichen Umweg bedeuten würde, trotzdem verweigert B den Durchgang und fordert ausserdem die Beseitigung des Baumaterials, hauptsächlich Kies und Sand zur Betonherstellung.
Dies ist nur ein Teil der Problematik, wer diese zufriedenstellend löst, bekommt die Fortsetzung.
Ich wünsche euch viel Spass und bedanke mich für Vorschläge. Wer noch nähere Angaben benötigt, fragt nach.
MfG Andreas
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Gartennutzungsrecht Grunddienstbarkeit
26. August 2012
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Frage vom 26. August 2012 | 12:29
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Gartennutzungsrecht Grunddienstbarkeit
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#1
Antwort vom 26. August 2012 | 13:14
Von
Status: Student (2181 Beiträge, 1248x hilfreich)
Meiner Meinung nach ist A hier im Unrecht; will er sein gesamtes Grundstück nutzen, muss er das Recht des B halt entsprechend vergüten und es ihm abkaufen.
Setzt A sein Vorhaben um, kann B seine eingetragene Grunddienstbarkeit nicht mehr in Anspruch nehmen, wäre also de facto enteignet.
quote:
Der neue Besitzervon A will das gesamte Grundstück nutzen, als Materiallager, einen Carport und beansprucht ein Wegerecht zum noch nicht vorhandenen Carport
A macht B sein Recht streitig und will auch noch ein Wegerecht? Klingt lustig :-D
quote:
Die restliche Fläche von C ist teilweise mit Betonpflastersteinen ausgelegt, B will diese zwecks anlegen eines Beetes trotz Verbot entfernen, wohlwissend, das dadurch verhindert würde, daß A seinen Hubwagen nutzen kann.
Wiederum das Problem von A.
quote:
Das bereits betonierte Fundament liegt zur Hälfte auf der Fläche, die zur Grunddienstbarkeit gehört. Eine Genehmigung wurde von B verweigert.
Mit Recht. Das Fundament wird A wohl zurückbauen müssen, wenn er sich nicht mit B einigt.
quote:
.Um ansonsten zu dem Carport zu gelangen, müsste er einen Anbau auf A abreissen,
Könnte er ja machen, ist ja sein Grundstück. Einen Anspruch auf ein Wegerecht sehe ich da nicht, zumal ja schon strittig ist, ob er überhaupt das Carport da hinsetzen darf. Gibt's dafür eine Baugenehmigung?
quote:
Am Kopfende von C ist ein Materiallager von A, der Zugang dazu wird durch eine Sitzecke und einem Blumenbeet versperrt, A müsste das Material durch sein Haus transportieren, was einen erheblichen Umweg bedeuten würde, trotzdem verweigert B den Durchgang und fordert ausserdem die Beseitigung des Baumaterials, hauptsächlich Kies und Sand zur Betonherstellung.
Wiederum ist B im Recht. Wenn das Materiallager von A auf C überhaupt rechtens ist, kommt er ja über seinen Grund und Boden (ohne C) an dieses Lager heran. Nur weil es bequemer ist, über ein anderes Grundstück zu laufen, ist das noch lange nicht erlaubt. Mir scheint, A hat hier einfach ganz unfassbar schlecht geplant und einen Nachbarn geärgert, den er mal besser in Ruhe gelassen hätte (weil dieser im Recht ist und A auf das Wohlwollen von B angewiesen ist).
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#2
Antwort vom 29. August 2012 | 11:13
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Serr gutt
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