Gebühr je Befreiung im Vorbescheid und Bauantrag zweimal zahlen?

9. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
go533141-49
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebühr je Befreiung im Vorbescheid und Bauantrag zweimal zahlen?

Sehr geehrte Teilnehmer des Forums,
Wir haben vor ca. 6 Monaten einen Vorbescheid mit einer Befreiung von der im B-Plan festgesetzten Baugrenze erhalten und bezahlt.
Jetzt wurde im Rahmen des Bauantrages dieselbe Befreiung nochmals geprüft und wieder positiv entschieden. Für diese doppelte Arbeit hat uns die Baubehörde dieselben Gebühr (§31 Absatz 2 Baugb) in derselben Höhe erneut in Rechnung gestellt. Wir haben sofort alles bezahlt, weil eine Verzögerung ist das letzte was wir brauchen.
Jedoch erscheint mir die Vorgehensweise des Bauamtes fragwürdig. Auf die Nachfrage hat man (Bauamt in Brandenburg) uns gesagt, dass nichts anders gemacht werden kann, da im Vorbescheid lediglich die Frage beantwortet wird und im Bauantrag endgültig entschieden wird.
Kann man sich gegen diesen doppelten Gebühr irgendwie wehren? Und wenn ja, auf welche juristische Basis?
Vielen Dank für die Rückmeldung im Voraus
Artur

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

Als erstes mal die entsprechende Gebührensatzung lesen, was genau dort zu dem Thema steht.

Man hat 2x eine Leistung bezogen, somit wäre auch eine entsprechende Berechnung statthaft.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go533141-49
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Als erstes mal die entsprechende Gebührensatzung lesen, was genau dort zu dem Thema steht.

Man hat 2x eine Leistung bezogen, somit wäre auch eine entsprechende Berechnung statthaft.


In der Gebührensatzung steht nicht, wie oft man dieselbe Leistung beziehen soll. Die enthält nur Gebühren pro Leistung. Also, die Antwort is leider nicht sehr hilfreich.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von go533141-49):
In der Gebührensatzung steht nicht, wie oft man dieselbe Leistung beziehen soll.

Logisch, denn das darf der mündige Bürger selber entscheiden.



Zitat (von go533141-49):
Die enthält nur Gebühren pro Leistung.

Prima, dann ist es ja klar: 2 Leistung abgerufen, 2x Gebühr fällig.


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#4
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Moin!

Ein Bauvorbescheid befasst sich nicht mit dem kompletten Projekt, sondern zunächst nur mit einzelnen planungsrechtlichen, ggf. strittigen Punkten bzw. Fragen, bei denen z.B. eine Ablehnung nicht ganz unwahrscheinlich ist. Deswegen heißt es ja auch Vorbescheid und nicht (Teil-)Baugenehmigung.

Der Bauantrag ist hingegen wesentlich umfangreicher, detaillierter und beinhaltet üblicherweise auch noch etliche weitere Gegebenheiten, die selbstverständlich auch Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit haben. Diese wurden vielleicht schon vorab von dem Ersteller des Bauantrags gecheckt und erkannt, dass es damit eigentlich keine Probleme geben sollte. All das muss dann aber natürlich trotzdem auch noch amtlich geprüft werden. Ebenso, ob es womöglich noch weitere Vorgaben bzw. Einschränkungen oder Verpflichtungen gibt, die einzuhalten sind, damit zum Schluss dann auch - sofern alles passt - die Genehmigung erteilt werden kann. Und deshalb darf das dann natürlich auch neu in Rechnung gestellt werden.

Zum Schluss noch ein kleiner spaßiger, aber durchaus passender Vergleich: deine Tochter fragt Dich, ob sie zum Abschlussball ein Kleid anziehen darf, welches ein wenig figurbetonend ist. Deine lächelnde Antwort: "Ja okay, aber der Rocksaum muss wenigstens bis zu den Knien reichen und Du musst mir jetzt eben einen leckeren Latte Macchiato machen." Sie freut sich und Du kriegst Deinen Latte Macchiato.
Ein paar Tage später steht sie dann in einem figurbetonendem Kleid mit der vorgegebenen Saumhöhe vor Dir, welches jedoch auch komplett durchsichtig ist!
Deine konkreten Teilvorgaben wurden zwar vielleicht eingehalten, aber die weiteren, bislang unbekannten Gegebenheiten beeinflussen die "Genehmigungsfähigkeit" womöglich dennoch, was somit eine zusätzliche, detailliertere "Überprüfung" erfordert und nur der Latte Macchiato, von vor ein paar Tagen, langt wohl auch nicht mehr... ;)

wölfin

-- Editiert von die wölfin am 15.12.2019 09:28

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#5
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 93x hilfreich)

Schauen Die doch mal in Ihre Antragsunterlagen. Wurde der Antrag auf Befreiung bereits mit der Voranfrage gestellt? Eher nicht, denn wie oben beschrieben, geht es dabei um grundsätzliche Fragen der Bebaubarkeit. Was wurde also auf dem Antragsformular angekreuzt? Was wurde damit beantragt? Wenn keine Befreiung beantragt wurde, wollten Sie die zu dem Zeitpunkt auch nicht.
Andererseits haben Sie gegen die 1. Befreiung auch keinen Widerspruch eingelegt, sondern diese Leistung hingenommen. Also muss sie bezahlt werden.
Warum die Befreiung nochmal erteilt wurde, ist fraglich. Ich würde Widerspruch einlegen.

-- Editiert von Daggi40 am 15.12.2019 15:45

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#6
 Von 
go533141-49
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein Mitarbeiter des Bauamtes hat uns aufgefordert, im Vorbescheid auch ein Kreuz ggb. Befreiung zu stellen, weil dies im Vorbescheid anders angeblich nicht möglich war.
Wir haben damals kein Widerspruch eingelegt, weil wir davon ausgegangen sind, dass wir nicht zweimal bezahlen werden.
Im Bauantrag waren wir darüber nicht informiert, dass wir die Befreiungsgebühr erneut bezahlen werden sollen. Wir haben dies jedoch gemacht, um Verzögerungen zu vermeiden.

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