Gebühren bei Immobilienerwerb durch Erbe

9. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Keine_ahnung_hab_ich
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 6x hilfreich)
Gebühren bei Immobilienerwerb durch Erbe

Ich habe eine Immobilie geerbt. Nachdem die Auseinandersetzung mit anderen vermeintlichen Erben 2 Jahre gedauert hat, ist jetzt der Erbschein erteilt. Als ich die Eigetumsänderung beim Grundbuchamt beantragen wollte, teilte mir die Rechtspflegerin mit, dass die Berichtigung des Grundbuches eine 20/10 Gebühr kosten würde. Da die Frist für eine gebührenfreie Umschreibeung nach §60 IV KostO abgelaufen sei. Mein Einspruch, dass innerhalb der 2 Jahre nichtmals der Erbschein vorliegt, scheint völlig unwesentlich zu sein.

Hat jemand eine Ahnung, wie man die doppelte Gebühr doch noch sparen kann ?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Keine_ahnung_hab_ich
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 6x hilfreich)

Schade, dass keiner mir helfen kann :wipp:

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2932x hilfreich)

Leg einen Widerspruch gegen den Bescheid ein, führe die Gründe auf und dann würde ich die Daumen drücken.
Vielleicht hättest du vorher um eine Fristverlängerung ersuchen müssen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Keine_ahnung_hab_ich
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 6x hilfreich)

SIKA0304, danke erstmal für die gut gemeinten Wünsche. Das ist wohl auch momentan, das, was mir an Optionen möglich ist. Möglich ist es wohl auch, dass man einen Antrag auf Erlass aufgrund sachlicher Billigkeitsgründe stellen kann. Die Problematik müsste aber doch allerdings in Schriftum und Rechtssprechung gut aufgearbeitet sein. Im Erbrecht wird doch sehr viel gestritten, so dass Erbscheine häufig erst nach Jahren vorliegen. Angeblich hätte man auch (so zumindest die Aussage der Rechtspflegerin) einen nicht vollzugsfähigen Antrag auf Grundbuchänderung als nicht festgestellter Erbe in einer nicht festgestellten und nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft stellen können. Da der Nachlass noch TV unterliegt, hätte den Antrag auch nur der TV stellen können. Komisch, komisch, das praktische Recht manchmal

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