Gebühren für Befreiung von Baurechtl. Bestimmungen

11. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
Steveee011
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 8x hilfreich)
Gebühren für Befreiung von Baurechtl. Bestimmungen

Hallo, wir hatten letztes Jahr ein Grundstück gekauft. Die damaligen Besitzer hatten schon eine Baugenehmigung für deren Planung erhalten. Darin auch eine Genehmigung, die Traufhöhe zu Überschreiten. Diese Genehmigung wurde auch kurz vor Verkauf verlängert, besteht also bis heute.

Wir hatten nun unseren Bauantrag eingereicht, auch mit einer höheren Traufhöhe. Die Nachbarn hatten dies auch abgesegnet.

Das Bauamt belastet uns nun mit über 1600 EUR für diese Genehmigung, die ja eigentlich schon besteht.

Das Amt beruft sich darauf, dass es sich um einen Neuantrag handele, da ja nicht der identische Bauantrag eingereicht wurde.

Natürlich haben wir einen anderen Plan eingereicht, dieser Weicht allerdings in den die Befreiung betreffenden Punkten nicht von dem ursprünglichen Plan ab.

Wie kann ich mich gegen diese Abzocke wehren?

Lg und vielen Dank!
Steveee

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-- Editiert Steveee011 am 11.08.2014 15:18

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8 Antworten
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#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1954x hilfreich)

Natürlich haben wir einen anderen Plan eingereicht
Wieso "natürlich"?
Natürlich bezieht sich die bestehende Genehmigung auf den genehmigten Plan.
Wenn Ihr die bestehende Genehmigung nicht nutzt sondern einen neuen Bauantrag mit geändertem Plan einreicht, dann ist das keine Abzocke, sondern ganz natürlich, dass erneut Baugenehmigungsgebühren anfallen.

Wollt Ihr dem Planfertiger (Architekt) auch die Rechnung nicht bezahlen, mit der Begründung, dass ja schon ein anderer Plan existiert hatte?





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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

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#2
 Von 
Steveee011
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo, ich sehe das anders, will aber bei der Begründung nichts falsch machen.

Die Genehmigung ist auch gültig für den Folgebesitzer. Und es ist ja völlig realitätsfremd, dass ein Folgebesitzer den gleichen Plan einreicht. Unser Plan ist allerdings sehr ähnlich und die Stadt muss über die Freigabe im Prinzip nicht neu entscheiden. Die Nachbarschaftsanhörung verlief auch unkompliziert, da alle von dieser Befreiung Vorteile haben.

Der Vergleich mit dem Architekten hingt auch, da ein neuer Architekt ja keinen Minderaufwand hat, wenn er den PLan allerdings nur abtupfern müsste, wäre er bestimmt erheblich günstiger.

Bei der Freigabe geht es nicht um Entlohnung für getane Arbeit, sondern um eine Gebühr und um eine grundsätzliche Entscheidung, die meines Erachtens schon erfolgte. Die Stadt hat keinen Aufwand.

Grüße

-- Editiert Steveee011 am 11.08.2014 21:33

-- Editiert Steveee011 am 11.08.2014 21:35

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#3
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1984 Beiträge, 1542x hilfreich)

Bezieht sich die fragliche Gebühr nur auf die Genehmigung der Traufhöhe, oder auf die Genehmigung des gesamten Bauantrags?



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#4
 Von 
Steveee011
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für die Rückmeldung. Der Gebührenbescheid hat zwei Positionen.

1. Generelle Gebühr Bauantrag
2. Gebühr für die Befreiung Traufhöhe.

Grüße
Stefan

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1954x hilfreich)

Die bereits erteilte Baugenehmigung gilt auch für den neuen Eigentümer. Und es ist ja völlig realitätsfremd, dass ein Folgebesitzer den gleichen Plan einreicht.

Ja, das ist wirklich realitätsfremd, denn der Folgebesitzer baut eben einfach gemäß der gültigen Baugenehmigung übereinstimmend mit den genehmigten Plänen bauen. Da ist nichts weiter erforderlich.

Du schreibst aber, dass ihr ein neues Baugenehmigungsverfahren eingeleitet habt! Somit fallen dafür auch wieder die entsprechenden Gebühren an. Die sind in der jeweiligen Gebührenordnung der zuständige Gemeinde und in der Gebührenordnung der Baubehörde nachzulesen - z.B.
http://www.kosten-hausbau.de/baukosten-hausbau/nebenkosten-hausbau/gebuehren-und-kosten-fuer-die-baugenehmigung-16.html
Es handelt sich da auch nicht einfach um eine Märchengebühr - natürlich fällt bei den verschiedenen Stellen Arbeit für die Bearbeitung und Prüfung während des Verfahrens an.

Lass Dir dass doch am besten mal von Deinem Architekten erklären - und dabei auch, warum nicht einfach eine Änderung/Tektur der genehmigten Pläne beantragt wurde (geringere Gebühren).

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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124252 Beiträge, 40344x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Genehmigung ist auch gültig für den Folgebesitzer. Und es ist ja völlig realitätsfremd, dass ein Folgebesitzer den gleichen Plan einreicht. <hr size=1 noshade>

Nein, das passiert häufig.

Hausbauer kommt z.B. zum Schluss das das Projekt nicht für ihn durchführbar ist und verkauft. Käufer kauft nicht nur Grundastück, sondern steigt in alle anderen Verträge ebenfalls ein.

Bauunternehmer bereitet alles zur "Baureife" vor und verkauft dann.



quote:<hr size=1 noshade>Bei der Freigabe geht es nicht um Entlohnung für getane Arbeit, sondern um eine Gebühr und um eine grundsätzliche Entscheidung, die meines Erachtens schon erfolgte. Die Stadt hat keinen Aufwand. <hr size=1 noshade>

Doch, die Stadt hat einen Aufwand, da sitzt ein Mitarbeiter der über Deinen Antrag entscheidet.

Im übrigen ist der Aufwand hier egal.
Welcher Gebührentatbestand wann im welcher Höhe ausgelöst und fällig wird, kann man der Gebührensatzung der Stadt entnehmen, hier müsste man prüfen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#7
 Von 
Steveee011
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 8x hilfreich)

Vielen Dank! Wie geschrieben reklamiere ich ja nicht die Kosten für den Antrag selbst, sondern eben nur für die Befreiung von einer Bestimmung über die Traufhöhe. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, in wie fern eine Überschreitung von 40 cm Mehraufwand erzeugt bei der technischen Prüfung des Bauantrags. Es geht doch nur um die generelle Entscheidung über die Befreiung in Abwägung aller Vor- und Nachteile aller Beteiligten. Diesem Aufwand wurde aus meiner Sicht schon im vorigen Bauantrag Rechnung getragen.

Das darf doch keinem Automatismus folgen.

Grüße



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#8
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 604x hilfreich)

Lege Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein, vielleicht kommst du ja damit durch...

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