Gelten Festlegungen (z.B. Höhe und Gestaltung) zu Einfriedungen auch für Umwehrungen?

13. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Wipperstrand
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 9x hilfreich)
Gelten Festlegungen (z.B. Höhe und Gestaltung) zu Einfriedungen auch für Umwehrungen?

Hallo, in unserem B-Plan (Stadt in Thüringen) ist festgelegt, dass Einfriedungen an der Straßenseite (schmaler Vorgarten 1,5m) höchstens 1m hoch (Holzzaun) sein dürfen. Mauern sind auch erlaubt, höchstens 50cm hoch. Zu Umwehrungen gibt es keine Festlegungen im B-Plan. Die Haustür liegt 50cm höher als die Straße und wurde bisher über 3 Treppenstufen erreicht. Wir haben den Zugang nun barrierefrei mit einer seitlich im Vorgarten verlaufenden Rampe und Podesten versehen. Eine Palisadenmauer auf der Grundstücksgrenze zur Straße (Höhe 50cm) fängt den Geländeunterschied ab. Soweit ist alles konform zum B-Plan.
Nun möchten wir aus Sicherheitsgründen eine Umwehrung auf die Palisaden bringen, um insbesondere Abstürze vom oberen Podest zu vermeiden und um beidseitige Handläufe (Hauswand/Straßenseite) realisieren zu können.
Die Umwehrungshöhe (90cm) zzgl. Mauerhöhe übersteigt aber die Einfriedungshöhe. Zudem ist in Thüringen eine Umwehrung erst ab einer Absturzhöhe von 1m Pflicht, wir halten aber auch schon 50cm für gefährlich. Wir favorisieren auch eine Edelstahl/Glaskombination. Daher die Frage:

Gelten die Festlegungen (z.B. Höhe und Gestaltung) zu Einfriedungen auch für Umwehrungen?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32282 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von Wipperstrand):
Zu Umwehrungen gibt es keine Festlegungen im B-Plan.
Die finden sich auch meist am und im Gebäude (Balkon, Loggia, Dachterrasse).
Zitat (von Wipperstrand):
um insbesondere Abstürze vom oberen Podest zu vermeiden und um beidseitige Handläufe (Hauswand/Straßenseite) realisieren zu können.
Das wird unabhängig vom B-Plan verlangt.
§ 38 ThurBO
https://www.thueringen.de/mam/th9/baurecht/2018/synopse_thurbo_2016-2018.pdf

Eure geplante Umwehrung/Geländerlösung ist keine Einfriedung im Sinne des B-Planes.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Wipperstrand
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das wird unabhängig vom B-Plan verlangt.
§ 38 ThurBO
https://www.thueringen.de/mam/th9/baurecht/2018/synopse_thurbo_2016-2018.pdf


Hallo, vielen Dank für die Einschätzung. Verlangt wird es aber nach § 38 erst ab 1m Absturzhöhe (in Bayern ab 50cm). Wir stellen uns halt die Frage, ob wir auch bei weniger Absturzhöhe in Thüringen umwehren dürfen. Natürlich mit den Maßgaben an Umwehrungen, wie sie gefordert sind (Klettern von Kindern etc.).

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#3
 Von 
Wipperstrand
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Eure geplante Umwehrung/Geländerlösung ist keine Einfriedung im Sinne des B-Planes.


Das wäre auch unsere Auffassung. Wir wollen halt Argumente sammeln, falls es zu Problemen kommt. Zugegebenermaßen wird von der Umwehrung eine Wirkung wie eine Einfriedung ausgehen, da sie auf der Grundstücksgrenze entsteht.
Wichtig ist uns, dass Einfriedung und Umwehrung zwei verschiedene Dinge sind und die Vorgaben für eine Einfriedung nicht automatisch für eine Umwehrung gelten.

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#4
 Von 
Wipperstrand
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 9x hilfreich)

Alternativ hatten wir zunächst noch die Idee, ein Solargeländer zu installieren, da dies eine Photovoltaikanlage ist und somit andere Vorschriften dafür gelten (Höhen auf der Grundstücksgrenze). Der B-Plan aus 1998 kennt kein Photovoltaik und die Bauordnung ist hier sehr offen. Allerdings auch sehr teuer und somit die letzte Lösung, wenn es Ärger gibt. Dann ersetzen wir das Glas der Umwehrung mit Solarglas. Die Leerrohre für die Verkabelung haben wir vorgesehen.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32282 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von Wipperstrand):
eine Umwehrung auf die Palisaden
Ach so, sorry--- :sweat: Ich habe das überlesen. AUF die Einfriedung die Umwehrung--- das dürfte nicht erlaubt sein.
Oder eben nach Antrag wegen der Besonderheit notwendige Rampe...

ICH--- würde wohl das Palisaden-Mäuerchen als Einfriedung belassen.

Zitat (von Wipperstrand):
Wichtig ist uns, dass Einfriedung und Umwehrung zwei verschiedene Dinge sind und die Vorgaben für eine Einfriedung nicht automatisch für eine Umwehrung gelten.
Ja. So ist das.
Ihr wollt aber eine Einfriedung zur Umwehrung umbauen... d.h. die B-Plan-Einfriedung mit Vorschrift 50 cm Mauer würde dann viel höher sein...

Gefordert/vorgeschrieben werden Umwehrungen ab 1m Absturz-Höhe, erlaubt ist eine Umwehrung auch bei geringerer Höhe.
Eure Einfriedungshöhe ist aber vorgeschrieben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 384x hilfreich)

Ziel der Festlegung war vermutlich die Sicherstellung, dass eine relativ offene Gestaltung entsteht und sich keiner in seiner Burg verschanzt. Die vorgesehene Edelstahl-Glas-Kombination dürfte dem Ziel nicht widersprechen.

Zudem gehört zu einer Rolli-Rampe nach DIN 18040 auch ein Geländer mit Handläufen usw. Es ist halt ein Geländer und keine Einfriedung.

Wenn Ihr gaaannz sicher gehen wollt, fragt im Bauamt nach.

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#7
 Von 
Wipperstrand
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Zudem gehört zu einer Rolli-Rampe nach DIN 18040 auch ein Geländer mit Handläufen usw. Es ist halt ein Geländer und keine Einfriedung.

Wenn Ihr gaaannz sicher gehen wollt, fragt im Bauamt nach.


Vielen Dank für die weiteren Einschätzungen und Antworten. Das Bauamt wollen wir im Moment noch nicht fragen.

Genau die Vorschriften zur Barrierefreiheit (Handlauf ...) zwingen uns quasi dazu, ein Geländer auf der Einfriedung anzubringen. Wir wollen das Glas als Halter für den Handlauf benutzen. Das Bodenprofil wird direkt auf die Mauer geschraubt und das transparente Glas eingespannt. Über Bohrungen im oberen Teil des Glases wird der Handlauf befestigt.

Zitat (von de Bakel):
Ziel der Festlegung war vermutlich die Sicherstellung, dass eine relativ offene Gestaltung entsteht und sich keiner in seiner Burg verschanzt. Die vorgesehene Edelstahl-Glas-Kombination dürfte dem Ziel nicht widersprechen.

Richtig mit der offenen Gestaltung. Aber ein dichter Holzzaun würde selbst bei der zulässigen Gesamthöhe von 1m mehr den Eindruck einer Burg erzeugen. Das Glas ist rahmenfrei gestaltet deutlich transparenter. Selbst ein reines Geländer aus Pfosten und Handlauf würde mehr optische Wirkung erzeugen. Das Projekt darf halt nicht als Einfriedung auf Einfriedung verstanden werden, sondern als Umwehrung auf Einfriedung. Aber dies wurde hier ja auch zunächst als unzulässig eingestuft. Die vorgeschriebene Handlaufhöhe erfordert halt am höchsten Punkt aber eine Glasoberkantenhöhe von ca. 1,35m über der Straße.
Und wichtig ist eben auch, dass es für die Einfriedung Materialvorschriften gibt (kein Glas), für Umwehrungen (Geländer) aber keine Festsetzungen.
Die entscheidende Frage ist wohl: Ist ein Geländer mit Handlauf auf einer Einfriedung eine Erhöhung der Einfriedung und unterliegt diese Konstruktion den Vorschriften der Einfriedung?





-- Editiert von Wipperstrand am 11.02.2021 11:20

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32282 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von Wipperstrand):
Das Bauamt wollen wir im Moment noch nicht fragen.
Zitat (von Wipperstrand):
Ist ein Geländer mit Handlauf auf einer Einfriedung eine Erhöhung der Einfriedung und unterliegt diese Konstruktion den Vorschriften der Einfriedung?
Dann kann das Forum wahrscheinlich noch immer keine Antwort geben, die euch als starkes Argument erscheint.

Ich sehe zwar deutlich vor mir, was ihr dort herstellen wollt--- aber ich bin nicht der Entscheider. :)
Wenn man diesen nicht fragt, dort aber baut, was man vorhat, riskiert man ganz einfach, dass er das nachträglich nicht erlaubt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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