Gemeinde möchte Baugenehmigung nur unter Abtritt von Grund erteilen - Rechtlich vertretbar?

12. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
woelf
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Gemeinde möchte Baugenehmigung nur unter Abtritt von Grund erteilen - Rechtlich vertretbar?

Seit über einem Jahr versuchen wir eine Baugenehmigung für einen Neubau eines Eigenheimes (in Bayern - BayBO) zu erhalten.
Die Gemeinde hat als Prämisse für die Umwidmung des Grundstückes als Baugrund das Abtreten eines Teiles für einen öffentlichen Fußweg genannt. Gegen diesen Fußweg wurde einvernehmlich von uns und allen Nachbarn Einspruch erhoben. An der Forderung wird jedoch weiterhin festgehalten und nun die Baugenehmigung nicht erteilt weil (Zitat Ablehnungsbescheid) "[...]Da die Erschließung aktuell nicht gesichert ist [...] der Weg soll öffentlich gewidmet werden, so dass eine Zufahrt zu dem Anwesen [...] möglich sein wird und weiterhin überhaupt die Erschließung dieses Baugrundes sichergestellt wird."

Ist eine solche Vermischung unterschiedlicher Abhandlungen/Themen vertretbar? Darf die Gemeinde die Erschließung eines Baugrundstückes unter solchen Forderungen verwehren, oder kann hier von erpresserischen Mitteln gesprochen werden?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1537x hilfreich)

Liegt das Grundstück im Bereich eines Bebaungsplanes?
Wie ist das Grundstück erschlossen?
Warum sind alle Nachbarn gegen den öffentlichen Weg?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
woelf
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die rasche Rückmeldung! Zu den Fragen:

- Ja ein Bebauungsplan liegt vor
- Das Grundstück ist noch nicht erschlossen (sog. Pfeiffengrundstück) und liegt an einem Flur, der als Zufahrt zum Grundstück und zugleich als Teil des öffentlichen Fußwegs genutzt werden soll. Dieses Grundstück gehört der Gemeinde (hier der o.g. Punkt der offenen Erschließung). Das Wegerecht wird hier offensichtlich verwehrt - obwohl ich zu wissen glaube, dass das nicht rechtens ist
- Es handelt sich um eine Sackgasse, die nur von Anliegern genutzt wird. Über einen öffentlichen Fußweg (in das dahinter angrenzende Waldstück) wird eine erhöhte Frequentierung des Weges imminent, was die Privatsphäre (der Weg führt nur wenige Metern an Gärten und Terrassen vorbei) und die Sicherheit einschränken würde. In der Umgebung wurde hin und wieder ausgekundschaftet und eingebrochen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von woelf):
was die Privatsphäre (der Weg führt nur wenige Metern an Gärten und Terrassen vorbei) und die Sicherheit einschränken würde.

Für die Privatsphäre gibt es Sichtschutz, Hecken, Büsche, ...
Für die Sicherheit gibt es Zäune, Bewegungsmelder, Stahler, Alarmanlagen, ...



Zitat (von woelf):
In der Umgebung wurde hin und wieder ausgekundschaftet und eingebrochen.

Das passiert deutschlandweit. Im übrigen passiert das ja auch wenn da kein Weg vorbeiführt.



Also gibt es keinen wirklichen Grund den Weg zu verweigern, nur allegemeine Bedenken.



Zitat (von woelf):
Ja ein Bebauungsplan liegt vor

Und der sagt was genau zum Thema "Erschließung" und "Weg"?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
liegt an einem Flur, der als Zufahrt zum Grundstück und zugleich als Teil des öffentlichen Fußwegs genutzt werden soll.


Die Erschließung soll also über ein fremdes Grundstück, das nicht als öffentlicher Weg gewidmet ist und für das kein Wegerecht vorhanden ist erfolgen? Dann ist die Erschließung nicht gesichert und die Ablehnung erfolgt zu recht.

Anspruch auf ein Wegerecht o.ä. nur weil das Grundstück der Gemeinde gehört besteht nicht. Das Gemeindegrundstück hat ohne öffentliche Widmung des gleichen Status wie ein Privatgrundstück.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Im Verwaltungs und Baurecht läuft viel über Ermessen und Verhältnismäßigkeit sowie der Grundrechte, die im Verwaltungsrecht direkt anwendbar sind.

Verfügungen müssen verhältnismäßig sein, Missstände muss einem die Behörde zumeist nachweisen, zudem müssen Grundrechte beachtet werden, zb kann die Behörde nicht willkürlich handeln, da gibt es dann eine Ermessensentscheidung die auch gen Null gehen kann, wenn die Behörde in anderen Fällen grundweg anders entschieden hat, da wäre dann zb Art. 3 GG zu beachten.

Vielleicht sollte man das einem Anwalt geben, der das besser prüfen kann, es riecht hier nach Willkür, wenn anderswo anders verfahren wird, reine Schikane darf die Behörde also nicht fahren, nach dem Motto, mir gefällt ihr Gesicht nicht..

1x Hilfreiche Antwort

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