Gemeinschaftseigentum Stellplatz - Benötigt man dazu eine Stimmenmehrheit der Eigentümer?

27. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
JaaGenau
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 49x hilfreich)
Gemeinschaftseigentum Stellplatz - Benötigt man dazu eine Stimmenmehrheit der Eigentümer?

Hallo zusammen,

Folgende Situation:
Ein Stellplatz der Gemeinschaftseigentum ist wird von einem Eigentümer genutzt. Zwei Eigentümer haben beraten das dieser Stellplatz vermietet werden soll. Entsprechende Schreiben der Mietverträge sind vom Hausverwalter abgesendet worden.

- Kann Gemeinschaftseigentum an Eigentümer vermietet werden?
- Benötigt man dazu eine Stimmenmehrheit der Eigentümer?

Wer kann mir Buchtipps geben über Wohneigentum?

Freue mich über eure Meinungen und Erfahrungen.
Viele Grüße JaaGenau

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13 Antworten
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#1
 Von 
guest123-545
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 225x hilfreich)

Ich würde meinen, dass sowas EINSTIMMIG geregelt werden muss.

Warum sollte ein Eigentümer Gemeinschafteigentum nicht nutzen??

Warum sollte ein Eigentümer an Gemeinschaftseigentum sich dieses selber vermieten?

Buchtipp: WEG Wohneigentumsgesetzt.

Deine Ausführungen sind zu wage. Was steht den in der Teilungserklärung.

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#2
 Von 
JaaGenau
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 49x hilfreich)

also zu den Details.
Letzten Sommer haben wir die Eigentumswohnung ersteigert und der Stellplatz befindet sich genau neben einer Terassentür und daher nutzen wir diese Stellfläche auch schon vorher als Mieter.

Aus den Teilungsplänen (siehe unten unter ***) geht hervor das der Stellplatz nach dem Verkauf der Wohnung Gemeinschaftseigentum geworden ist. Alle anderen Eigentümer nutzen die entsprechenden (lt. Teilungsplan) zugehörigen Tiefgaragenstellplatz.

Ergo nutz und interessiert es "eigentlich" niemanden wenn wir dort stehen zumal noch nie angefochten.

In der Eigentümerversammlung im Spätherbst des letzten Jahres ist eine vorläufige Nichtvermietung beschlossen worden.

Staune auch über das Schreiben.

Ist eine Mehheit nicht auch schon ausreichend?

Ich meine ich krieg rein von meinem Laienempfinden Bauchschmerzen das ich als Eigentümer Gemeinschaftseigentum mieten soll?!

Aber rein eine Stellplatzvermietung kann doch wiederum beschlossen werden und muß ich dann nicht das Ding mieten?

Aber die Eigentümer können mich doch genausogut von der Nutzung ausschließen???*dooffrag*

Bin schon wirr im Kopf von dem Gedankenspiel.

Habe mir heut das Buch "Wohnungseigentumsgesetz (WEG)", von Marcel M. Sauren bei Amazon bestellt.
(Ich hoffe doch das es eine Gute Entscheidung wird)


----------------------------
***(Auszug:"Vom Nutzen und Gebrauch des oberirdischen Stellplatzes, ......, sind alle Wohnungs- und Teileigentümer mit Ausnahme der Firma XYistpleite ausgeschlossen. solange diese auch nur Eigentümer einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit ist. die Firma XYistpleite ist berechtigt, ..., Sondernutzungsrechte...zu begründen.... . ....bedarf der notariellen Beurkundung. " ---> Sondernutzungsrecht ist von vornherein bei der Ersteigerung ausgeschlossen gewesen - da haben wir nicht aufgepasst *gg* ")
--------------------------------

Danke für's Zulesen.
Bis dahin Jaagenau


-- Editiert von JaaGenau am 28.02.2005 19:49:09

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#3
 Von 
guest123-545
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 225x hilfreich)

quote:
:"Vom Nutzen und Gebrauch des oberirdischen Stellplatzes, ......, sind alle Wohnungs- und Teileigentümer mit Ausnahme der Firma XYistpleite ausgeschlossen.


Als Mieter durftet ihr den Stellplatz nutzen, als Eigentümer dürft ihr es nicht mehr.

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#4
 Von 
JaaGenau
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 49x hilfreich)

@wohnirrtum

Das ist leider so das vorher alle Eigentümer vom Nutzen ausgeschlossen waren bis die letzte Wohnung etc. verkauft wird und das war ja dann mit unserer abgeschlossen.

Ab da ist es Gemeinschaftseigentum geworden, das hat uns selber die Hausverwaltung bestätigt.

quote:
".. solange diese auch nur Eigentümer einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit ist. .."

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#5
 Von 
JaaGenau
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 49x hilfreich)

also ich hab was rausgekriegt:

gemeinschaftseigentum muß allen zur verfügung stehen, d.h. wenn ich den alleine nutzen will, auch wenn es keinen weiter interessiert wie in unserem fall, muß das beschlossen werden - mehrstimmig.

auch eine vermietung muß beschlossen werden - mehrstimmig.

also kann ich dann, wenn es die eigentümer so wollen den gemeinschaftseigentum mieten.
(ach das regt mich trotzdem irgendwie auf) - aber soll legal sein, weil ich dat ding allein nutze.

weiß noch einer eine lücke?

jedenfalls haben wir die auskunft von einem anwalt, solange wir nicht per beschluß in der eigentümerversammlung das recht bekommen haben dort zu stehen - als dauerparker - dürfen wir halt dort nicht IMMER stehen - BASTA. also müssen wir runter, aber auch der hausverwalter hat nicht recht indem er uns einen mietvertrag aufbrummt, das muss also noch beschlossen werden.

was heißt dauerparken - täglich *listiggrins*
neenee alles was recht ist soll es auch bleiben *zwinker*

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#6
 Von 
guest123-545
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 225x hilfreich)

Dauerparker in einer Eigentumsgemeinschaft: Jeder der den Parkplatz nicht nutzt, weil er es nicht kann oder muss, sieht jeden anderen der dort steht als Dauerparker an.

Bei uns war der Fall, abend ca. 20 Uhr kam jemand und stellte sein Fahrzeug auf einen Gemeinschaftparkplatz ab, morgens um 07.00 Uhr fuhr dieser wieder zu Arbeit.
Nun, für einen bei uns in der Gemeinschaft war dieser dann ein Dauerparker.


quote:
gemeinschaftseigentum muß allen zur verfügung stehen, d.h. wenn ich den alleine nutzen will, auch wenn es keinen weiter interessiert wie in unserem fall, muß das beschlossen werden - mehrstimmig.


Naja, dann soll Dir Dein Anwalt doch mal erklären, wie Du EINEN Stellplatz mit mehreren GLEICHZEITIG nutzen willst.

Stellplatz (Gemeinschaftseigentum) heißt für mich, jeder kann ihn nutzen (als Stellplatz). Wer zuerst kommt, malt zuerst.



NACHTRAG: Bei Dir ist aber der Fall, daß ihr als Eigentümer , expliziet von der Nutzung des Stellplatzes ausgeschlossen seid.

-- Editiert von wohnirrtum am 13.03.2005 17:23:47

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#7
 Von 
JaaGenau
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 49x hilfreich)

@wohnirrtum danke nochmal für deine info.
werde nochmal nachgraben wo das detailierter beschrieben worden ist - das es nach dem verkauf (zwangsversteigerung) der letzten wohnung der stellplatz in gemeinschaftseigentum übergeht.
gegebenfalls hast du am ende recht....aber die hausverwaltung ist in dem sinne sich mit uns einig das es gemeinschaftseigentum ist.

ich weiß das zitat von oben stammt aus der zwangsversteigerungsakte. vorher war es grauland, deshalb sind wir auch von einer anmietung verschont geblieben.

habe dein damaligen thread auch gelesen und sehe das du die gleichen probleme hast.

der stellplatz wird von n i e ma n d en genutzt. und die hausverwaltung schrieb uns das kein beschluß zur vermietung vorliegen muss, sondern der beiratbeschluß würde ausreichen. bin aber selber letztes jahr in den beirat gewählt worden...

ich habe der hausverwaltung geantwortet das wir den parkplatz nicht als dauerparkplatz nutzen dürfen, aber im sinne des WEG-rechts §§ 13,14, 15 wir ihn weiternutzen können.

das ist ja auch das was du geschildert hast.

du schriebst:
"Naja, dann soll Dir Dein Anwalt doch mal erklären, wie Du EINEN Stellplatz mit mehreren GLEICHZEITIG nutzen willst."

ich denk mal das das dann per vermietung geregelt werden muss oder wie der anwalt der meinung war muß beschlossen werden das wir das nutzen dürfen. was eh keiner mehr machen will, weil die geld wittern ;)

ich hab keine ahnung und keiner hat eine lösung. jedenfalls stellen wir uns weiterhin ab und an hin. das kann ja keiner verbieten.

P.S. übrigens liegt die nutzung des stellplatzes gleich wie in deinem fall 19.00 bis 7.00 uhr und dann steht er leer.

?? muss eigentlich nicht doch ein beschluss für eine vermietung vorliegen, zumindest wo das geld landet und was das ding kosten darf?

danke und einen schönen tag JaaGenau

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#8
 Von 
Jochen.1
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Hi,
du bist jetzt Eigentümer und auf den WEG-Versammlungen dabei.
Normalerweise sind Stellplätze im WEG zu markieren, einzutragen (Grundbuch) und evtl. zu kennzeichnen (Schild).
Bei Euch wurde anscheinend das SONDERnutzungsrecht oder das SONDEReigentum des Voreigentümers aufgehoben (nehme an mit 100% - sonst nicht gültig...).
Beim Ersteigern hast du (war wenigstens bei mir so) die Rechte auch mit ersteigert - ist das bei dir anders??? Wenn ja, solltes du vielleicht mal in nächster Versammlung nach dem Stellrecht fragen...
Ansonsten - wo keiner motzt ...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JaaGenau
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 49x hilfreich)

Hallo Jochen.1

danke für die rückfrage.
wir haben erst während der zwangsversteigerungsphase (aus den akten) gesehen das es zwei stellplätze sein SOLLEN.

in der skizze die ich aus dem grundbuch, nach dem kauf, erhalten haben sind zwei stellplätze eingezeichnet -"kfz-stellplatz A und kfz-stellplatz B" nur aus dem grundbuchauszug habe ich erfahren (in der teilungserklärung stand nix drin) das ein stellplatz B - das sondernutzungsrecht (wie oben geschildert galt ja für beide) an einen WE VERKAUFT worden ist (wie im einzelnen vermauschelt ist ja egal).

und der andere ist gemeinschaftseigentum.

nix ist abgetrennt, kein sichtbarer vermerk das es zwei stellplätze sind bzw. überhaupt nur zum haus gehört. - aber da passen am ende zwei smarts drauf!

wir haben schon mit dem WE des stellplatzes B wegen anmietung gesprochen, der konnte sich nicht erinnern das er den stellplatz hat, nur die hausverwaltung ist sich sicher das sie uns dort runterklagen kann, wenn wir nicht anmieten -- und das sehe ich anders.

sehe ich es falsch?
klar dauernutzung müßt auch beschlossen werden durch die eigentumer.

kann das seindas es eine reine auslegungssache wird, wenn es vor gericht geht? immerhin können wir ja den stellplatz im sinne §§ 15 nutzen, aber auch dann, wenn wir die einzigsten sind die den nutzen?

wie gesagt wir sind auch die einzigsten die im haus durch die zwangsversteigerung KEINEN zugewiesenen stellplatz haben.

danke JaaGenau

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Buchtip "Der Wohnungseigentümer" Volker Bielefeld. Hat viele Hinweise auf Urteile (über die jeweilige Pressestelle zu beziehen).
Unsere Anlage hat auch als Gemeinschaftseigentum einen Parkplatz. Dafür gibt es eine Parkplatzordnung, in der geregelt ist, wer mieten darf und dass die Mietgebühr über Beschluss der Versammlung festgelegt wird. Mieten können bei uns nur Eigentümer (falls der Mieter hat, muss der direkt mit denen das abrechnen).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JaaGenau
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 49x hilfreich)

danke sika0304.
habe ein buch über WEG-Eigentum da, aber sowas steht nicht drin. werde mal nach deinem buch gucken.

mich "ärgert" ja nur das zwei eigentümer mit der hausverwaltung "rumkunkeln". ich meine damit, das nach meiner anlese, eine benutzung bzw. nutzung eines gemeinschaftseigentumes ja immer mehrstimmig beschlossen werden muss - egal ob das dann EINER am ende nur nutz oder ob es vermietet wird zu welchem preis und in welchen bereich das geld fließen soll. und in der letzten eigentümerversammlung ist ja eine NICHTVERMIETUNG beschlossen worden.

naja egal dauernutzung muss entsprechend ja auch vorliegen, ABER nutzung im sinne von §15 etc. geht dann ja entsprechend bis eine vermietung beschlossen wird?!

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#12
 Von 
HMo
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich meine, dass sich das über eine Gebrauchsregelung ordnen lässt, wonach m.E. gemeinschaftseigene Stellplätze nach einem Mehrheitsbeschluss vermietet werden können.
HMo

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JaaGenau
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 49x hilfreich)

ja denk ich ja auch.

aber der verwalter ist der meinung das ein gültiger mietvertrag vorliegt (laut eigentümerversammlung eben nicht) und er uns runterklagen kann "nur" weil zwei eine "idee" hatten wegen der vermietung.

nun steht keiner mehr dort und das ding steht leer. pflegen tu ich dat ding auch net. so produziert er wenigstens kosten ;-)

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