Geplante Neubebauung auf angrenzendem Grundstück, Information der Nachbargrundstückseigner

21. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
Nachbarschaft
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Geplante Neubebauung auf angrenzendem Grundstück, Information der Nachbargrundstückseigner

Liebe Forumsteilnehmer,
wir würden gerne mit Euch nachstehende Frage diskutieren:
Kürzlich klagten einige unserer Nachbarn gegen bereits erteilte Baugenehmigungen auf einem angrenzenden Grundstück (Baden Württemberg). Wir erfuhren nur durch Zufall davon. Die besagten Klagen wurde eingereicht nachdem eine amtliche Benachrichtigung über genehmigte Baumaßnahmen durch das Baurechtsamt bei Ihnen einging. Es handelt sich um Baumaßnahmen auf einem ursprünglich ungeteilten Hang-Grundstück über uns. Bislang war das Grundstück mit einem einzelnen, dezent zurückgesetzten Einfamilienhaus bebaut. Wir hatten einen wunderschönen Blick in Wald und Flur. Kürzlich wurde dieses Grundstück aber nun in drei Parzellen aufgeteilt und ein Teil davon verkauft. Auf zwei der neu entstandenen Flurstücken sollen nun jeweils neue Häuser gebaut werden (je eines pro Flurstück). Das wäre letztlich deutlich dichter bebaut als zuvor und führte deshalb zu deutlichen Änderungen und Beeinträchtigungen unserer nahen Umgebung. Unser Grundstück grenzt mit einer seiner Grundstücksecken an das besagte Grundstück über uns an. Leider erhielten wir aber keine Nachricht vom Baurechtsamt zu den geplanten Baumaßnahmen. Eine telefonische Rückfrage dazu ergab beim Baurechtsamt die Auskunft, dass unserer Grundstück kein wirklich angrenzendes Grundstück sei, weil keine längere Grundstücksgrenze dazu bestünde. Demnach existiert an uns auch keine Benachrichtigungspflicht für das Amt. Auf die Basis dieser Aussage oder auf weitere Details ging man in dem Gespräch nicht mehr ein. Wir empfanden diese Antwort als befremdlich knapp und abweisend. Wie auch immer, Tatsache ist, eines der besagten neuen Grundstücke bildet mit unserem Grundstück eine gemeinsame Grundstücksecke. Eine gemeinsame Grundstücksgrenze mit definierter Länge gibt es wirklich nicht. Unser Standpunkt dazu ist jedoch, dass sich aus dem gemeinsamen Grenzpunkt der Umstand engerer Nachbarschaft ergibt und wir von den geplanten baulichen Maßnahmen gleichermaßen oder mindestens ähnlich stark betroffen sein werden, wie andere Nachbarn mit gemeinsamer Grundstücksgrenze auf definierter Länge. Neben den allgemeingültigen Grundsätzen guter Sitten sollte das aus unserer Sicht hinreichende Begründung für eine amtliche Benachrichtigung durch das Amt sein. Uns gegenüber werden jedoch einfach vollendete Tatsachen geschaffen. Durch das Auslassen der entsprechenden Informationen an uns unterbindet/erschwert das Baurechtsamt uns gegenüber die Möglichkeit eines eventuellen, rechtzeitigen Einspruchs bzw. einer Klage gegen schon erteilte Baugenehmigungen.
Ist der oben geschilderte Umstand nur unhöflich oder bereits ungesetzlich? Wie müssen wir die Situation beurteilen? Wer weiß hier etwas zur genauen Rechtslage. Eure sachdienliche Antworten sind uns sehr willkommen.
Danke vorab.

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Nachbarschaft):
Das wäre letztlich deutlich dichter bebaut als zuvor und führte deshalb zu deutlichen Änderungen und Beeinträchtigungen unserer nahen Umgebung.
Meist bringen Neubaumaßnahmen mit sich, dass dichter und auch in der Nachbarschaft gebaut wird. Abzuwägen hat die zuständige Behörde aber auch, ob diese Änderungen/Beeinträchtigungen zulässig sind, bevor sie eine Baugenehmigung erteilt.
Zitat (von Nachbarschaft):
Ist der oben geschilderte Umstand nur unhöflich oder bereits ungesetzlich?
Kann ich nicht beantworten, weil es lediglich ein Telefonat war, welches du beschreibst. Deine Schilderung klingt nicht unhöflich. Man wird am Telefon wohl den Sachverhalt klar dargestellt haben.
Zitat (von Nachbarschaft):
Wie müssen wir die Situation beurteilen?
Das bleibt euch überlassen.
Zitat (von Nachbarschaft):
Wer weiß hier etwas zur genauen Rechtslage.
Aus dem BPlan und/oder aus der Baugenehmigung ergäbe sich uU, welche Gesetze und Vorschriften dieser Genehmigung zugrunde lagen. Es gibt derer viele. Die sind hier leider sämtlich unbekannt, deshalb---keine Ahnung
ni idea...aucune idée
Evtl. haben die Kläger mehr Informationen dazu?

Frage: Ihr schaut für den schönen Blick tatsächlich nach oben/hangaufwärts?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nachbarschaft
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die eingegangenen Antworten. Der Kern unserer Frage wurde leider noch nicht ganz erwischt.
Vielleicht haben wir uns ja nicht klar genug ausgedrückt.
Wir möchten gerne wissen,
a) ob die Behörde oder der Bauherr auch uns eine Information zum neuen genehmigten Bauvorhaben zustellen müsste, auch wenn jeweils nur eine Ecke unserer beiden Grundstücke aneinander angrenzend sind.
Das hier zuständige Baurechtsamt meint nein, muss nicht und fertig. Keine weitere Erklärung.
Ist das rechtlich korrekt?

b) ob es ohne amtliche Information und ohne Zustimmung der jeweiligen Grundstücksnachbarn zulässig ist, bestehende Bebauungspläne zu ändern?
Zur Erläuterung:
Die uns vorliegenden Dokumente vom Kauf unseres Grundstückes zeigten für alle uns umgebenden Flurstücke immer nur ein Baufenster für jeweils ein einzelnes Haus. Das entsprach auch der realen Bebauungssituation als wir vor Jahren unser Grundstück erwarben und war für uns ein Kaufkriterium. Wir sind davon ausgegangen, dass mit einer weiteren Verstädterung der nahen Umgebung nicht gerechnet werden müsste.
Nun wurden aber inzwischen einfach aus einem Grundstück mit nur einem Baufenster für nur ein einzelnes Gebäude plötzlich drei Grundstücke für drei Gebäude gemacht. Das ist eine ganz andere Situation mit gravierenden Änderungen im Landschaftsbild und im Nutzungsverhalten. Dokumente zur zukünftigen Bebauungssituation liegen uns leider nicht vor.

Zur der oben am Schluss gestellten Frage von Anami:
Ob die schöne Landschaft von uns nun von unten nach oben oder von oben nach unten gesehen wird, das ist hierbei ganz nebensächlich, aber ja, wir schauen üblicherweise in alle Richtungen, auch nach oben und natürlich nach vorn. Wir haben keine über uns thronenden Hauswände, befinden uns deshalb nicht in Häuserschluchten und haben überallhin einen klaren, unverstellten Blick.

Danke vorab für Euer hoffentlich nochmalige Beantwortung unserer Präzisierungen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

zu a) ja - die Pflicht zur Nachbarbeteiligung=Angrenzerbeteiligung besteht im übrigen auch nur wenn geschützte Belange der Nachbarn berührt werden > § 55 der LBO Ba-Wü
Wenn das geplante Vorhaben den Festsetzungen entspricht, dann liegen i.d.R. keine geschützten Belange vor.
Wie "Angrenzer" definiert werden hat man dir ja schon erklärt

zu b)

Zitat (von Nachbarschaft):
Wir sind davon ausgegangen, dass mit einer weiteren Verstädterung der nahen Umgebung nicht gerechnet werden müsste.
Das war halt falsch gedacht - auch ein Bebauungsplan kann wie jede andere örtliche Festsetzung auch mal geändert werden.

Solch eine Bebauungsplan-Aufstellung oder -Änderung ist ein längeres Verfahren mit mehreren Veröffentlichungszeitpunkten/ffentlichen Sitzungen/Bekanntmachungen in den verschiedenen Stadien
hier ein Ablaufschema

Jede Gemeinde legt fest auf welche Art die Veröffentlichung erfolgt
Üblicherweise sind das: Abdruck im "Amtlichen Mitteilungsblatt" und/oder amtlichen Mitteilungsteil der Tageszeitung (das sollte man von daher als Grundstückseigentümer immer beziehen und die Augen offenhalten), Aushang/Bekanntmachungstafel bei der Gemeinde, Internet.
z.B.
https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Amtliche+Bekanntmachungen-4765-leistung-0

Im Aufstellungs-/Änderungsverfahren können schonmal Fehler vorkommen.
Da musst du halt mal erforschen, ob du die Veröffentlichungen nur nicht mitbekommen hast oder ob hier tatsächlich ein Fehler unterlaufen ist.

Nach deinem Geschreibe vermute ich aber, du hast da einfach falsche Vorstellungen.
Gerade auf "freie Sicht" oder "das war doch bisher Ortsrandlage" oder "das Nahbargrundstück bisher nur gering bebaut" besteht nunmal keinerlei Anspruch.

-- Editiert von Lolle am 22.04.2020 12:25

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Nachbarschaft
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke sehr für diese Antworten.
Das war für uns vorerst mal hilfreich und wir sind damit zufrieden.
Freundliche Grüße und bis bald.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

zu a) Ihr könnt zu der telefonischen Aussage der Behörde gern noch schriftlich eine schriftliche Begründung verlangen. uU schreibt dann ein Mitarbeiter sehr genau und detailliert, warum ihr/oder nicht informiert werden müsst.

Zitat (von Nachbarschaft):
Keine weitere Erklärung.
Aber es wurde doch erklärt. So ist das leider häufig, wenn man telefonisch nach Gesetzen/Verordnungen/in *meinem* Falle usw. --- eine Behörde anfragt.

und---Zustimmung zu # 3

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Wie "Angrenzer" definiert werden hat man dir ja schon erklärt

Du bezeichnest diesen Passus
Zitat (von Nachbarschaft):
dass unserer Grundstück kein wirklich angrenzendes Grundstück sei, weil keine längere Grundstücksgrenze dazu bestünde.

als Definition? Gibt es dazu Hinweise in Gesetzestexten, Verordnungen, Kommentaren oder Gerichtsurteilen? Wenn bei schmalen Wegen sogar die sonstigen Eigentümer benachrichtigt werden sollen, finde ich es sehr befremdlich, die Länge der gemeinsamen Grenze ohne Quantifizierung als Grund für die Nichtbeteiligung anzuführen.
Zitat (von Anami):
Aber es wurde doch erklärt.

Das ist doch keine Erklärung, sondern eine Ausrede, dass man einen Nachbarn vergessen hat.

Bezüglich der Erfolgsaussichten von Einwendungen schließe ich mich den Vorrednern aber an. Sofern nur planungsrechtliche Beeinträchtigungen vorgebracht werden, wird es sehr schwer zu beweisen sein, in wie weit die Kläger in ihren persönlichen Rechten berührt sind.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
sondern eine Ausrede, dass man einen Nachbarn vergessen hat.
Zitat (von Anami):
So ist das leider häufig, wenn man telefonisch nach Gesetzen/Verordnungen/in *meinem* Falle usw. --- eine Behörde anfragt.
Man hat ihn wohl nicht vergessen, sondern erklärt, warum man ihn nicht informiert hat.

Aber selbstverständlich kann der TE sich nun auf den Rechtsweg begeben und damit möglichst erreichen, dass er als Angrenzer auch so eine Information wie seine Nachbarn erhält.

Vielleicht hat die Behörde die *Quantifizierung* vornehmen können?
Zitat (von Nachbarschaft):
Unser Grundstück grenzt mit einer seiner Grundstücksecken
Wie viel Ecke es wohl ist?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wie viel Ecke es wohl ist?

Sorry, ich verstehe Dich nicht. Es ist ja unstrittig, dass es nur eine Ecke ist, keine Ausdehnung, 0-Dimensional.
Und Du verstehst mich nicht. Ich versuche mich klarer auszudrücken:
Die Grundstücke grenzen in einem Punkt aneinander. Die Landesbauordnung schreibt der Gemeinde vor, die Angrenzer über ein Bauvorhaben zu informieren. Das ist hier nicht geschehen. Auf Nachfrage "erklärt" ein Gemeindevertreter, dass das
Zitat (von Nachbarschaft):
Grundstück kein wirklich angrenzendes Grundstück sei, weil keine längere Grundstücksgrenze dazu bestünde.

Fragen, die sich hieraus ergeben:
Auf welcher Länge müssen Grundstücke mindestens aneinandergrenzen, damit deren Eigentümer als Angrenzer gelten?
Gibt es dazu Rechtsvorschriften, Kommentare oder Urteile?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 118x hilfreich)

Mal ne Frage: selbst wenn Nachbarschaft zu Unrecht nicht informiert wurde, wird dies sicherlich nicht zur Folge haben das die Baugenehmigungen zurück gezogen werden, oder?

Wenn bereits zwei Klagen von anderen Nachbarn, die Direkt und nicht nur durch eine Ecke, betroffen sind, scheitern dann wird eine dritte Klage zu dem gleichen Umstand wohl nichts bringen. Oder hofft man, das man vor Gericht abstimmen wird? (3 Kläger gegen 2 Bauherren)

Wenn die Klagen noch laufen, würde ich da eher als Zeuge mit einsteigen. Ich denke das bringt mehr.

Wie ist den der Status der Klagen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
Sorry, ich verstehe Dich nicht.
Das ist nicht relevant. Der TE hat sich für Info +Antworten bedankt.
Zitat (von Anami):
zu a) Ihr könnt zu der telefonischen Aussage der Behörde gern noch schriftlich eine schriftliche Begründung verlangen. uU schreibt dann ein Mitarbeiter sehr genau und detailliert, warum ihr/oder nicht informiert werden müsst.
Zitat (von Anami):
Aber selbstverständlich kann der TE sich nun auf den Rechtsweg begeben und damit möglichst erreichen, dass er als Angrenzer auch so eine Information wie seine Nachbarn erhält.
Zitat (von Escroda):
Fragen, die sich hieraus ergeben:
Wieso sollte dir der TE die Fragen beantworten? ER ist doch hier der Fragesteller...
:party:
--------------------------------------------
Zitat (von Sunrabbit):
Mal ne Frage:
Antwort: Ich erkenne auch nicht, dass deswegen die Baugenehmigung durchs Gericht aufgehoben werden könnte. Aber formale Fehler im Genehmigungsverfahren wachsen manchmal zu ungeahnten Entscheidungen.
Zitat (von Sunrabbit):
eine dritte Klage zu dem gleichen Umstand
Ich dachte an 1. Beschwerde wegen Nichtinformation und 2. Klage wegen Nichtinformation. Schließlich ist das alles erlaubt...
Zitat (von Sunrabbit):
eher als Zeuge mit einsteigen.
Was hätte der TE zu bezeugen? Gibts denn ---unbelegtes--- in dem anhängigen Klageverfahren ?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der TE hat sich für Info +Antworten bedankt.

Warum hast Du dann noch einen Beitrag nachgeschoben?
Zitat (von Anami):
Das ist nicht relevant.

Schade.
Zitat (von Anami):
Wieso sollte dir der TE die Fragen beantworten?

Diese Frage zeigt, wie wenig Substanz hinter deinen vielen Worten steckt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.803 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen