Grenzbebauung, Stellplatzverordnung und GRZ

8. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
tycriss
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Grenzbebauung, Stellplatzverordnung und GRZ

Hallo,
auf unserem Grundstück ist die Grundflächenzahl bereits voll ausgereizt. Unser Grundstücksnachbar hat auf 12 m Länge Carport und Gartenhaus direkt auf der Grenze errichtet. Laut Bplan dürften wir dies natürlich auch (zumindest 9 m). Mir schwebt ein genehmigungsfreies 30m2 großes Carport vor (Niedersachsen). Aber wie sieht es aus, wenn auf unserem kleinen Grundstück die maximal bebaubare Fläche schon mit Haus, Terrasse, 2 Stellplätzen und Zuwegung zum Nachbargrundstück (Fahrrecht) erreicht wurde? Darf ich dann trotzdem noch ein Carport bauen, weil der Nachbar eine Grenzbebauung vorgenommen hat und wir laut Stellplatzverordnung eigentlich 3-4 Parkplätze vorhalten müssten (2 Firmenwagen, 1 privates KFZ, 1 Besucher)?
Danke und viele Grüße
Tobias

-- Editiert von tycriss am 08.04.2021 19:19

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bugman
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 37x hilfreich)

Nur weil der Nachbar eine Grenzbebauung vorgenommen hat, habt ihr kein Recht auch zu bauen. Wenn ihr die GRZ bereits voll ausgenutzt habt, dann besteht die Möglichkeit, dass die Wege im Rahmen der Regelung, dass die GRZ bei Nebenanlagen ohne direkte Verbindung zum Hauptgebäude um 50 Prozent überschritten werden kann.

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#2
 Von 
tycriss
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nicht das, was ich mir erhofft hatte, aber herzlichen Dank für die sehr gute Erläuterungen (meiner beiden Fragen)!

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