Hallo,
ich habe jetzt meinen Bauantrag für eine beidseitige Grenzbebauung mit dem Wohnhaus eingereicht.
Ein Nachbar hat mir die Unterschrift verweigert. Dieser steht allerdings selbst auf meiner Grenze mit seinem Wohnhaus.
Obwohl fachliche Quelle mir bestätigt haben, dass ich in diesem Fall keine Zustimmung dieses Nachbarn benötige, sieht das Bauamt das anders.
Jetzt wollen sie die Nachbarn anschreiben und zum Gespräch aufs Amt bitten, um sie zu überreden/überzeugen.
Wie kann ich das deuten?? Werden sie mir den Bauantrag ablehnen, wenn die Nachbarn nicht zustimmen?
34er Gebiet ohne Bebauungsplan in RLP.
Örtlich ist Haus-Hof-Bauweise üblich, aber auch offene Bauweise und Doppelhaushälften. Mein Nachbar steht allerdings selbst auf beiden Grenzen mit seinem Wohnhaus und sein Nachbar daneben auch.
Planungsrechtlich wäre alles ok, unser Haus füge sich gut ein. Mein andere Nachbar wäre einverstanden.
Gruß
elisa
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-- Editiert elisa500 am 17.09.2011 16:13
Grenzbebauung Baugenehmigung Nachbargespräch
Da der Nachbar selber aus Ansprüchen durch das Nachbarrecht gegen den Bau vorgehen kann, werden die keine Baugenemigung erteilen. Die werden kaum was genehmigen wenn geltendes Recht dagegen steht.
Und nur weil anderen Grenzbauten erlaubt wurden, werden die gegen den Willen des Nachbarn keine Grenzbau erlauben.
Schon mal mit "Geld" versucht, denn je mehr Bebauung desto geringer sind die umgebenden Grundstücke wert. Evtl. erwartet der Nachbar einen Ausgleich
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Hallo und Danke für die Antwort!
An Geld hat der Nachbar eine überdimensionale Vorstellung durch die Blume verlauten lassen.
Da würde ich mir lieber einen teuren Anwalt leisten.
Ist es denn für eine Entscheidung völlig irrelevant, dass er selber auf meiner Grenze steht? Wieso beachtet das irgendwie keiner bei einer Einschätzung?
Immerhin ist das ja auch geregelt in der RLP LbO. Da heisst es doch, dass es sogar bei vorgegebender offener Bauweise ein Grenzgebäude erlaubt werden kann, wenn der Nachbar schon auf der Grenze steht.
Und dann müsste es ja unter diesen Umständen erst recht erlaubt werden, wenn es sogar ortsüblich und generell zulässig ist.
Wenn ich das so in Foren schreibe, werde ich gleich attackiert und als ahnungsloser Möchtegernbesserwisser hingestellt, der sich deshalb nicht wundern muss, wenn alles schief läuft.
Dabei will ich doch nur wissen, wieso und weshalb.
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Du brauchst den Nachbarn um so zu bauen. Er hatte den Nachbarn, du hattest ihn nicht. Pech
Da nützt auch der Anwalt nix.
Wenn ich RLP LBO richtige lesen:
http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+RP+%C2%A7+8&psml=bsrlpprod.psml
Dann brauchst du Abstandflächen, sonst würdest du die Genehmigung bekommen
quote:
Wenn ich das so in Foren schreibe, werde ich gleich attackiert und als ahnungsloser Möchtegernbesserwisser hingestellt, der sich deshalb nicht wundern muss, wenn alles schief läuft.
Wo das denn ?
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les mal § 8 Abstandsflächen Absatz 1 Satz 3
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Seit wann steht das Nachbarhaus schon so, war schon vorher auf dem Grundstück ein Gebäude vorhanden, oder baut ihr dort neu? Und habt ihr schonmal nachgefragt, wie die Baulast lautet, die auf euer Grundstück eingetragen ist?
MFG
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Hallo Seniler,
das Nachbarhaus steht schon ganz lange (viell. 50-60 Jahre) auf unserer Grenze. Angeblich hatte der Vorbesitzer damals zugestimmt.
Unser Grundstück ist lang und schmal, an einem Ende steht mein ELternhaus einseitig auf der anderen Grenze zum anderen Nachbarn (Haus-Hof-Bauweise). Ans andere Ende wollen wir jetzt neu bauen, aber auf beide Grenzen, so wie der eine Nachbar, der dem nicht zustimmen will. Dort verläuft auch eine Strasse.
Eine Baulast besteht nicht. Unser Grundstück ist lastenfrei.
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quote:
Angeblich hatte der Vorbesitzer damals zugestimmt.
Selbst wenn nicht ist der Anspruch dagegen verjährt.
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@maximalmax:
Du meinst, ob die Nachbarin wirklich mit Zustimmung gebaut hat oder nicht? Ja klar, das will ich ja auch nicht anfechten.
Ich will ja nur auch auf die Grenze bauen dürfen.
Und es gibt ja auch so Grundsätze, hab ich jetzt schon paar mal gelesen, wie: Wenn jemand selbst keine Abstandsfläche wahrt mit seinem Gebäude, dann hat er auch keinen Abstand vom Nachbarn zu verlangen.
Und in diesem Paragraphen der LBO stehts doch eigentlich drin, daher vertsehe ich nicht, warum da so ein Tara wegen der Nachbarzustimmung gemacht wird.
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quote:
Und es gibt ja auch so Grundsätze
In Narnia ?
quote:
Paragraphen der LBO
Wo genau soll das stehen. du kannst dir nicht einzelne Worte raussuchen und den Rest vergessen.
Ich sehe keine Chancen
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@maximalmax:
ich hatte Dir doch den Paragraphen genau genannt, nachdem Du danach gefragt hast! Daher dachte ich, Du weisst, dass ich mich auf diesen beziehe.
Hier nochmal:
RLP LBO § 8 Abs. 1 Satz 3
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In RLP LBO § 8 Abs. 1 Satz 3 steht auch was von 'überbaubarer Grundstücksfläche'. Befinden sich denn alle beteiligten Häuser (Nachbar links, Nachbar rechts und euer Planhaus) innerhalb dieser Fläche?
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quote:
Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften
Wenn es keine Vorschriften gibt dann gelten die beiden Sätze NICHT.
quote:
34er Gebiet ohne Bebauungsplan in RLP.
Suchs dir aus
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ok, also mit planungsrechtliche Vorschriften ist also ein Bebauungsplan gemeint ja? Ist das so? Wenn ja, das wußte ich nicht.
Somit müsste sich mein Vorhaben in die ortsübliche Bebauung einfügen, und nachbarliche Belange gewürdigt werden richtig?
ich habe allerdings schon einige Gerichtsurteile gefunden, wo auch ohne Bebauungsplan bei der selben Problematik auf genau diesen Paragraphen Bezug genommen wurde.
Ich schau mal, ob ich den wieder finde..
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Frag doch einfach nach der Rechtsgrundlage beim Bauamt nach, bitte gleich um einen Ablehnungbescheid und lege vor dem Verwaltunsgsgericht Klage ein.
Die wollen nicht, oder glaubst du das die wegen ein paar kopierten Webseiten den Schw... einziehen.
Wenn es eine Rechtsgrundlage gibt die "DU" im Internet finden kannst, dann kennen die Richter die auch und geben dir Recht.
Das geht auch ohne Anwalt
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