Abend,
hätte eine Frage zur Grenzbebauung in Bayern.
Unser Nachbar hat vor 5 Jahren eine neue Garage gebaut (9m auf Grenze) soweit ist das ja in Ordnung. Jetzt möchte er an der selben Grenze mit ein wenig Abstand noch ein Gartenhaus bauen...
9m Garage
3m Platz
4m Gartenhaus
Kann das so gebaut werden oder darf er an dieser Seite in Summe die 9m nicht überschreiten? Im Bebauungsplan steht Nebenanlagen bis 15m² könne auch ausserhalb des Baufensters sein...
Danke
Grenzbebauung Bayern
5. Juni 2023
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Frage vom 5. Juni 2023 | 21:28
Von
Status: Beginner (85 Beiträge, 16x hilfreich)
Grenzbebauung Bayern
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#1
Antwort vom 6. Juni 2023 | 07:22
Von
Status: Lehrling (1953 Beiträge, 411x hilfreich)
9 m je Grundstücksgrenze
max. 15 m je Grundstück
Art 6 Abs. 7 BayBO
Das Gartenhaus ist damit an derselben Grundstücksgrenze nicht zulässig.
#2
Antwort vom 21. Oktober 2023 | 14:47
Von
Status: Beginner (85 Beiträge, 16x hilfreich)
Es gibt wohl eine Planänderung... Es soll das Dach verlängert werden an der Grenze...
Es wären dann 9m Garage mit 12m Dach an der Grenze...
Muss ich das so dulden?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 21. Oktober 2023 | 19:08
Von
Status: Schüler (271 Beiträge, 115x hilfreich)
Nein, vorbehaltlich bisher nicht genannter besonderer Umstände, z.B. geschlossene Bauweise laut Bebauungsplan, Grundstücksgrenze zu mehreren Nachbarn und einer hat eine Abstandsflächenübernahmeerklärung unterzeichnet.ZitatMuss ich das so dulden? :
#4
Antwort vom 21. Oktober 2023 | 20:59
Von
Status: Beginner (85 Beiträge, 16x hilfreich)
ZitatNein, vorbehaltlich bisher nicht genannter besonderer Umstände :
- Offene Bauweise
- An dieser Grenze liegt nur unser Grundstück an
B-Plan:
"Im Geltungsbereich des Plangebietes sind die Abstandsflächen/Abstände gemäß
Artikel 6 BayBO einzuhalten. Die Berechnung der Wandhöhe für die
Abstandsfläche ist im Artikel 6 BayBO geregelt. Als Bezugshöhe für die
Ermittlung der Wandhöhe ist die vorhandene natürliche Geländeoberfläche
anzusetzen."
"Die Bestimmungen der BayBO für Garagen und überdachte Stellplätze an
Grundstücksgrenzen gelten in vollem Umfang (§ 9 Abs.4 BauGB)."
Danke
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