Hallo zusammen, nach langem hin und her mit meiner Frau haben wir uns nun auf ein erstes Design unserer neuen Garage (7mx8mx3,5m) geeinigt. Ich habe darauf hin bei einem Architektenbüro angefragt, ob die Garage prinzipiell so genehmigungsfähig ist. Das Büro gab mir zu verstehen, dass dies nicht der Fall ist:
Zitat hessische Bauordnung für Grenzbebauung durch Garagen:
Zitat:²Die Länge der Grenzbebauung darf bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 insgesamt 15 m nicht überschreiten; Dachüberstände sind einzurechnen. ³Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m² sein.
In meinem Fall lägen tatsächlich 8m bei meinen Eltern auf der Grenze und 7m am Gehsteig der öffentlichen Straße. Bis auf die Höhe halte ich alle Maße ein. Jedoch möchte ich gerne davon absehen die Garage noch weiter zu schrumpfen. Meine Eltern haben bereits auf meine Grenze gebaut (Baulast bei mir). Gilt das obige Zitat für diesen Fall immer noch?
-- Editiert von passuff am 17.08.2018 23:02