Grenzbebauung MV

26. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
ptfrost
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Grenzbebauung MV

Hallo,

folgende Frage möchte ich hier stellen:

2018 (kurz nach dem Kauf unseres Hauses) hat unser Nachbar (im folgenden "A" genannt) uns um Zustimmung für die Überdachung seiner Terrasse gebeten. Beide Häuser sind in einem Altstadtbereich einer Kleinstadt. Seines ist direkt schräg gegenüber (Grundstück wurde mal geteilt und war früher eine Backstube). Unsere (kleinen) Gärten trennt lediglich eine Mauer.

Da wir neu eingezogen waren und wir keinen Grund sahen etwas anderes als unsere Zustimmung zu erteilen, haben wird diese gegeben. Das Vorhaben des Nachbarn wurde dann 2018 letztlich nicht umgesetzt, weil unsere Nachbarn von Nebenan (Nachbar "B") ihrerseits auch in der 3m Schutzzone wohnen und die Zustimmung verweigerten.

Nachbar "A" entpuppte sich im Laufe der Jahre als wenig rücksichtsvoll. So nutzte er permanent seine Musikanlage im kleinen Garten, zum Leidwesen seiner Nachbarschaft. Der Begriff Zimmerlautstärke war ein Fremdwort.. Nachdem auch nächtlich regelmäßig die Bässe ertönten, war schließlich auch 2x das Ordnungsamt vor Ort (gerufen durch uns und "B"). Danach wich "A" auf einen Schrebergarten im Ort aus - auch dort ist er negativ aufgefallen (inklusive Ordnungsamt) und hat den Garten aufgrund seines Verhaltens letztendlich verloren.

Nun ist "B" ins Altenheim und hat sein Haus verkauft. Dieses ist nun vermietet und der neue Eigentümer hat "A" ebenfalls seine Zustimmung für seine Terassenüberdachung gegeben.

Ohne mit mir nochmal darüber zu reden, wurde nun 2023, 5 Jahre nach meiner Unterschrift die Terrassenüberdachung in Eigenregie gebaut. Seitdem ist der Nachbar (erwerbslos) mit Familie (Sohn ist Erwachsen, leider von geistiger Behinderung betroffen), wieder permanent bei Wind und Wetter im Garten und beschallt erneut seine Umgebung. Ich bin mit meiner Frau selbstständig und wir arbeiten viel von zuhause aus, daher sind wir dem Krach permanent ausgesetzt. Wir haben erst Ende März und mir schwant es wird ein anstrengender Frühling & Sommer werden.

Leider wird meiner Bitte die Musik, im Garten nur sparsam zu verwenden und wenn, dann wirklich nur auf Zimmerlautstärke, nur mit Achselzucken quittiert. Zwar wird diese leiser abgespielt als noch 2018, aber wir hören alles und es läuft einfach permanent. Daher mein Anliegen dieser Terrassenüberdachung entgegen zu stehen.

Habe ich irgendeine Chance, da das Vorhaben 2018 nicht ausgeführt wurde, diesem nun meine Zustimmung zu entziehen? Da wir damals frisch eingezogen waren, konnten wir die Situation nicht richtig überblicken und würden nach Kenntnisstand von heute geprägt durch das in meinem Begriff sehr rücksichtslosen Verhalten von "A" niemals unsere Zustimmung geben.

Verbaut?

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von ptfrost):
Ohne mit mir nochmal darüber zu reden

Warum auch?



Zitat (von ptfrost):
aber wir hören alles und es läuft einfach permanent.

Das ist durchaus normal, wenn die Musik im Garten läuft. So wie bei allen anderen externen Umgebungsgeräuschen.



Zitat (von ptfrost):
daher sind wir dem Krach permanent ausgesetzt.

Krach ist nicht unbedingt erlaubt und wäre durchaus verhinderbar / sanktionierbar.
Der Krach wurde festgestellt durch wen konkret mit welcher Kompetenz genau?



Zitat (von ptfrost):
Habe ich irgendeine Chance, da das Vorhaben 2018 nicht ausgeführt wurde, diesem nun meine Zustimmung zu entziehen?

In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Und da hier kein Hellseherforum ist, wäre die Nennung relevanter Details (z.B. Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen zum Thema) durchaus von Vorteil für den Erhalt zielführender Antworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ptfrost
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und da hier kein Hellseherforum ist, wäre die Nennung relevanter Details (z.B. Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen zum Thema) durchaus von Vorteil für den Erhalt zielführender Antworten.


Der Wortlaut des unterschrieben Dokuments:

Nachbarzustimmung zur Grenzbebauung

Nachbar (Name, Anschrift,Telefon)

(Mein Name)

Bauherr (Name, Anschrift)

Nachbar "A"


Abstand zur Nachbarschaftsgrenze

X ohne Grenzabstand


den
Ort, Datum, Unterschrift des Nachbarn

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ptfrost
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Der unterschriebene Vertrag ist wie oben im Wortlaut gepostet ja sehr allgemein gehalten - gäbe es da einen Ansatzpunkt? Und, um vielleicht meine Eingangsfrage zu präzisieren: verjährt die Zustimmung zur Grenzbebauung, wenn diese nicht in einem Zeitpunkt von X Monaten / Jahren durchgeführt wird. Im beschriebenen Fall liegen ca 5 Jahre.

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#4
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1721 Beiträge, 378x hilfreich)

Frei nach Wilhelm Busch

Zitat:
Musik wird als störend oft empfunden,
derweil sie mit Geräusch verbunden.

Eine Zustimmung des Nachbarn ist entsprechend § 70 LBauO M-V nur vorgesehen, wenn im Baugenehmigungsverfahren Abweichungen oder Befreiungen erforderlich sind.

Es wäre also zu prüfen, ob die Überdachung in der ausgeführten Größe und an der ausgeführen Stelle zulässig ist. Da dazu alle Angaben fehlen, können wir das hier (noch) nicht klären.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ptfrost
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Es wäre also zu prüfen, ob die Überdachung in der ausgeführten Größe und an der ausgeführen Stelle zulässig ist. Da dazu alle Angaben fehlen, können wir das hier (noch) nicht klären.



Hier eine Skizze, die das ganze bildlich evtl verdeutlicht

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ptfrost
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

https://ibb.co/NtDHdTy

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1721 Beiträge, 378x hilfreich)

Zitat (von ptfrost):
Hier eine Skizze, die das ganze bildlich evtl verdeutlicht

Ganz ohne Maße hilft die Skizze (fast) nichts.

Zulässig ist das, wenn
* die Länge je Grundstücksgrenze max. 9 m beträgt,
* die Länge auf dem Grundstück max. 15 m beträgt und
* die mittlere Wandhöhe max. 3 m ist.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ptfrost
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Von wo werden denn die 3m Höhe gemessen? Unser Grundstück liegt ca 30cm tiefer als dies des Nachbarn?

Ansonsten kenne ich ja die Landesbauordnung und bin mir bewusst, das Terrassenüberbauung in MV bis 30m2 verfahrensfrei sind. Im Grenzbereich muss sofern ich es richtig verstanden habe, aber meine Zustimmung vorliegen. Die Überdachung steht 20cm entfernt von unserem Grundstück.

Mir geht es doch wie eingangs erwähnt, zu prüfen, ob meine vor 5 Jahren erteilte Zustimmung zurückziehbar wäre. Der Bau wurde nun Anfang März 2023 begonnen und nach wenigen Tagen fertiggestellt, sprich 5 Jahre nach meiner Zustimmung.

Falls ich auf dem Holzweg bin, erstelle ich auch gerne eine bemaßte Skizze, wenn dies der weiteren Klärung dienen kann.

-- Editiert von User am 28. März 2023 14:34

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1721 Beiträge, 378x hilfreich)

Zitat (von ptfrost):
Von wo werden denn die 3m Höhe gemessen?

mittlere ursprüngliche Gekändehöhe
Zitat (von ptfrost):
Ansonsten kenne ich ja die Landesbauordnung

dann aber nicht vollständig / richtig
Zitat (von ptfrost):
Im Grenzbereich muss sofern ich es richtig verstanden habe, aber meine Zustimmung vorliegen.

nein
Zitat (von ptfrost):
Falls ich auf dem Holzweg bin, erstelle ich auch gerne eine bemaßte Skizze

es reicht die Angabe von Länge, Breite, Höhe
Zitat (von ptfrost):
Mir geht es doch wie eingangs erwähnt, zu prüfen, ob meine vor 5 Jahren erteilte Zustimmung zurückziehbar wäre.

Ob die zurück gezogen, erneuert , geschreddert oder sonstwas wird, ist egal. Sie ist nicht erforderlich, solange die Abmessungen eine verfahrensfreie Errichtung ohne eigene Abstandsflächen zulassen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Zulässig ist das, wenn

... die Baugenehmigungsbehörde keine öffentlichen Belange berührt sieht und die Nachbarn zustimmen, denn eine Terrassenüberdachung ist abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert. Die Angabe der Maße hilft hier diesbezüglich nichts, aber zur Beurteilung, ob der Nachbar verfahrensfrei gebaut hat und das auch durfte.
Zitat (von ptfrost):
Von wo werden denn die 3m Höhe gemessen?

Vom natürlichen Gelände des Baugrundstücks.
Zitat (von ptfrost):
Ansonsten kenne ich ja die Landesbauordnung und bin mir bewusst, das Terrassenüberbauung in MV bis 30m2 verfahrensfrei sind.

Und die Terrassenüberdachung ist sicher <=30m²?
Zitat (von ptfrost):
Im Grenzbereich muss sofern ich es richtig verstanden habe, aber meine Zustimmung vorliegen.

Ja, das hast Du richtig verstanden. Besser wäre gewesen, die Behörde hätte auf einer Baulast bestanden, dann wäre das Ganze in geregelten rechtlichen Bahnen verlaufen. Vermutlich hättest Du die Baulast aber gar nicht übernommen, weil allein der Wortteil "-last" im Gegensatz zur etwas unschuldig daherkommenden "-zustimmung" im Vorfeld mehr Recherche veranlasst hätte. Nun ja - vergossene Milch.
Zitat (von ptfrost):
Mir geht es doch wie eingangs erwähnt, zu prüfen, ob meine vor 5 Jahren erteilte Zustimmung zurückziehbar wäre.

Ich fürchte, da musst Du Dir professionelle juristische Hilfe suchen, da die Nachbarzustimmung ein sehr merkwürdiges Instrument im Baurecht ist, da sie nur sehr knapp ohne wirkliche Aufklärung zu den Konsequenzen in §70 LBauO M-V erwähnt ist. Insbesondere außerhalb von Genehmgungsverfahren ist die rechtliche Bindung nebulös, z.B. was die Geltungsdauer betrifft. Mit etwas Glück findest Du ein Gericht, welches analog zum Ablauf einer Baugenehmigung nach drei Jahren (§73 Abs. 1 LBauO M-V) die Zustimmung für erloschen hält. Allerdings würde ich Dir entgegenhalten, die Zustimmung nicht viel präziser formuliert zu haben und nach den ersten Problemen nicht schon früher zurückgezogen zu haben.
Im Grunde geht es Dir aber gar nicht um die Überdachung, sondern um den unsäglichen Nachbarn. Die grenzbebauung solltest Du eher positiv sehen, denn sie erlaubt auch Dir auf der Grenze zu bauen (§6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V) und Dich so besser gegen den Nachbarn abzuschirmen.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1721 Beiträge, 378x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
ist abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert

Zitat:
§ 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V
Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Zitat:
§ 6 Abs 8 LBauO M-V
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,
2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,
3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.

Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 114x hilfreich)

Bischen karg an eigenen Worten Dein Beitrag.

Zitat (von de Bakel):
Gebäude ohne Aufenthaltsräume
Eine überdachte Terrasse wird einem Aufenthaltsraum gleichgestellt, da sie dazu dient, dass sich Menschen dort längere Zeit aufhalten.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
ptfrost
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die unterschiedlichen Einschätzungen und die damit verbundene Mühe.

Zitat (von Escroda):
Im Grunde geht es Dir aber gar nicht um die Überdachung, sondern um den unsäglichen Nachbarn. Die grenzbebauung solltest Du eher positiv sehen, denn sie erlaubt auch Dir auf der Grenze zu bauen (§6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V) und Dich so besser gegen den Nachbarn abzuschirmen.


Genau so ist es und daher: ja und nein. - Durch die Terrassenüberdachung ist ja nun der liebe Nachbar dazu verleitet dort seine Zeit zu fristen und wie oben erwähnt, wählt er dazu gerne die Dauerbeschallung. Die Überdachung wirkt auch eher wie ein Resonanzkörper, so dass Bässe und dumpfe Töne von Gartenmauer und Überdachung eher verstärkt werden (und leider - es sind halt uralte Häuser - mit teilweise unklaren Schallübetragungswegen, sind diese Klänge auch bei uns im Haus wahrnehmbar, obwohl wir damals viel Geld in Dämmung und Ertüchtigung gesteckt hatten) .

Zitat (von Escroda):
denn sie erlaubt auch Dir auf der Grenze zu bauen (§6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V) und Dich so besser gegen den Nachbarn abzuschirmen.


Könntest du präzisieren, was mit dem letzten Satz gemeint ist? Inwiefern könnte mir das weiterhelfen?



Zitat (von Escroda):
Ich fürchte, da musst Du Dir professionelle juristische Hilfe suchen

Darauf wird es wohl hinauslaufen. Versuche mich zunächst in diesem Forum zu informieren, damit ich einigermaßen auf der Höhe bin.



Zitat (von de Bakel):
Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,


Die Überdachung erscheint Höhentechnisch auf jeden Fall die 3m Grenze auszureizen. Von der Länge her sind es 4m an unserer Grenze. In die Breite (Grenze zu Nachbar "B"), hat diese nochmals 4m. Also geschätzte 16m2. Der Garten des Nachbarhauses hat vl 35-45qm insgesamt.

Es würde mir aber denke ich außer Konflikten ja auch nichts bringen, den Zollstock anzulegen und am Ende käme heraus, dass die Überdachung nun 20cm tiefer gelegt werden muss, da sie etwas zu hoch gebaut wurde. Wie User "Escroda" oben treffend festgestellt hat, geht es mir um meine Zustimmung.

Erwähnen möchte ich noch, dass die Erklärung uns damals per Mail zugeschickt wurde und von Nachbar "A" verfasst worden ist. Ich hatte diese nicht zurückgezogen, weil unser beidiger anderer Nachbar "B" in weiser Voraussicht strikt gegen den Überbau gewesen ist. Mit dem Verkauf seines Hauses, hätte ich wohl handeln müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1721 Beiträge, 378x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
Eine überdachte Terrasse wird einem Aufenthaltsraum gleichgestellt, da sie dazu dient, dass sich Menschen dort längere Zeit aufhalten.

Darüber kann man sich trefflich streiten, zumal es nirgends abschließend definiert ist.

Ich kann in einer Terrassenüberdachung zwar per Definition der LBauO ein Gebäude erkennen, aber beim besten Willen keinen Raum. Räume haben immer auch Wände. Mit Wänden wäre es aber keine verfahrensfreie Terrassenüberdachung mehr und dann auch nur noch bis 10 m² verfahrensfrei zulässig.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1721 Beiträge, 378x hilfreich)

Zitat (von ptfrost):
Von der Länge her sind es 4m an unserer Grenze. In die Breite (Grenze zu Nachbar "B"), hat diese nochmals 4m.

Endlich mal Zahlen.
Bei 4*4 m ist die Überdachung nicht mehr verfahrensfrei.
Damit ist auch die Frage ob Aufenthaltsraum oder nicht nur noch zweitrangig ;)

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
ptfrost
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Bei 4*4 m ist die Überdachung nicht mehr verfahrensfrei.


Sicher? Hier den Passus, den ich für relevant hielte:

Zitat:
§ 61
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

1) Folgende Gebäude:

[...]

g)
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m,

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1721 Beiträge, 378x hilfreich)

Zitat (von ptfrost):
und einer Tiefe bis zu 3 m

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
ptfrost
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Gut, Ende vom Lied wäre ein Konflikt mit dem Nachbarn sowie eine mögliche Reduzierung / Veränderung der Überbauung auf 3m.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von ptfrost):
Könntest du präzisieren, was mit dem letzten Satz gemeint ist?
Sofern keine anderen baurechtlichen Hindernisse bestehen, z.B. Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder faktische Baugrenzen in einem Gebiet nach §34 BauGB, könntest Du ein Gebäude auf die Grenze bauen, was als Schallschutz fungieren kann.
Zitat (von de Bakel):
Darüber kann man sich trefflich streiten
Haben andere schon gemacht. Vorherrschende Meinung bei Juristen und Genehmigungsbehörden ist, ähnlich eindeutig wie die wissenschaftliche Meinung zum menschengemachten Klimawandel, dass eine Terrassenüberdachung abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert ist.
Zitat (von ptfrost):
Ende vom Lied wäre ein Konflikt mit dem Nachbarn
Nach Deinen bisherigen Schilderungen seid Ihr bereits mitten drin im Konflikt.
Zitat (von ptfrost):
sowie eine mögliche Reduzierung / Veränderung der Überbauung auf 3m.
Sehe ich nicht so. Wenn die Überdachung genehmigungspflichtig ist, ist sie formell illegal und die Genehmigungsbehörde muss dem nachgehen. Dabei kannst Du direkt verlautbaren, dass Du mit der Überdachung nicht einverstanden bist und davon ausgegangen bist, dass Deine damals erteilte Zustimmung verjährt ist. Ohne Deine Zustimmung ist aber eine Legalisierung nicht möglich und der Nachbar müsste bis auf 3m Grenzabstand zurückbauen.
Leiser wird es dadurch aber bestimmt nicht.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
ptfrost
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
Sofern keine anderen baurechtlichen Hindernisse bestehen, z.B. Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder faktische Baugrenzen in einem Gebiet nach §34 BauGB, könntest Du ein Gebäude auf die Grenze bauen, was als Schallschutz fungieren kann.


Nachdem ich mir das ganze nun einige Zeit angeschaut (hört) habe, erscheint mir dein Vorschlag immer attraktiver. Ich bin bisher noch nicht amtlich gegen die zu große Bebauung vorgegangen, da ich die verschiedenen Optionen noch durchspiele.

Daher würde ich gerne nochmal auf deinen Rat eingehen. An welcher Stelle kann ich darüber nachlesen, inwieweit die Grenzbebauung des Nachbarn nun auch mir ermöglicht ein Gebäude zu errichten? Ist dies weiterhin auch ohne Zustimmung des Nachbars möglich, sofern mein Bauvorhaben eine Baugenehmigung bedingt?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von ptfrost):
An welcher Stelle kann ich darüber nachlesen, inwieweit die Grenzbebauung des Nachbarn nun auch mir ermöglicht ein Gebäude zu errichten?
§6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBauO M-V

Zitat (von ptfrost):
Ist dies weiterhin auch ohne Zustimmung des Nachbars möglich, sofern mein Bauvorhaben eine Baugenehmigung bedingt?
Das entscheidet die Baugenehmigungsbehörde. Nach meiner Auffassung ist eine Nachbarzustimmung nicht erforderlich, da der Nachbar ein abstandsflächenrelevantes Gebäude auf die Grenze gesetzt hat, ohne die Abstandsfläche öffentlich-rechtlich zu sichern. Er kann daher nicht von Dir verlangen, Abstandsflächen einzuhalten.

Wenn Deine Baugenehmigungsbehörde eine Bauberatung anbietet, besorge Dir einen aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte, trage das Nachbargebäude ein, trage Deine Planung ein, mach ein paar Fotos und dann einen Termin. Für eine erste Einschätzung mit weiteren Handlungsempfehlungen sollte das reichen, um weitere Überlegungen anzustellen. Wenn Du Rechtssicherheit haben willst, stelle einen Antrag auf Vorbescheid nach §75.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

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