Hallo,
es geht um die genaue Grenze zweier Doppelhaushälften. Diese sind leicht versetzt gebaut.
Hier ein Ausschnitt des Lageplans:
https://share-your-photo.com/729d69c348
Nun wurde auf der Grundstückseite des Hausbesitzers A unter dessen Balkon in die Aussenwand, gleichzeitig "Grenzwand" eine mehrere Zentimeter große Öffnung in die Mauer errichtet, um die Substanz der Mauer zu prüfen.
Genaue Lokalisierung der Mauer unter obigem Link auf zweitem Foto markiert.
Hausbesitzer B wirft A nun Sachbeschädigung vor, da aufgrund der versetzten Lage des Hauses, diese Mauer alleiniges Eigentum von B wäre.
So ist uns das aus dem Lageplan aber nicht ersichtlich. Aus unserer Sicht handelt es sich um eine Grenzmauer und somit um gemeinsames Eigentum. Hier greift maximal die Mitteilungspflicht bei Maßnahmen. Sogar der Balkon von A ist in dieser Mauer befestigt.
Hat hier jemand Erfahrung mit der versetzten Lage der Haushälften? Kann jemand aus dem Lageplan genaueres erkennen?
Ist der Vorwurf der Sachbeschädigung gerechtfertigt?
Vielen Dank im Voraus bei der Mithilfe, uns Klarheit zu verschaffen.
Grenzbestimmung (Wand) durch Lageplan
Verbaut?
Verbaut?
Es geht hier um 2 Dinge
1) wo genau verläuft die Grenze?
2) wem "gehört" die Mauer, die da entweder an oder auf der Grenze steht?
Ein einfacher Lageplan ("amtlicher Lageplan zum Bauantrag" ) ist nicht geeignet hier etwas zu klären, weil der schon vom Maßsstab her viel zu ungenau ist und weil der auch keine verlässlichen Angaben zu Positionen der Grenzpunkte enthält. Du siehst ja selbst: eine Strichstärke = 1 Meter oder so ähnlich.
Man kann/darf sich auch nicht darauf velassen, dass die an die Örtlichkeit übertragenen Grenzmarken/Grenzsteine an der korrekten Position sitzen.
Einzig maßgeblich über den wahren Grenzverlauf sind die beim Katasteramt/Liegenschaftsamt geführten Positionen der Grenzpunkte.
Im Zweifel muss man die exakten Positionen der Grenzpunkte (im Lageplan die Kreise) erfragen und überprüfen, ob die sichtbaren Zeichen an der Örtlichkeit auch an der korrekten Position sitzen.
Der Ablauf - auch im Rahmen von Bauantrag/Bauausführung - ist unterschiedlich - je nach Bundesland und auch je nach Objekt/Vorhaben. Manchmal wird / manchmal muss zwingend vor/während/nach der Baumaßnahme vermessen bzw. Grenzverlauf an die Örtlichkeit übertragen bzw. überprüft werden. Möglicherweise wurden ja auch die Grundstücke geteilt.
Ich würde zuerst in den Erwerbs-/Bauantrags-/Baugenehmigungsunterlagen nachschauen, ob eine Vermessung/Grenzfeststellung erfolgte und ob dazu aussagekräftige Unterlagen vorhanden sind (möglicherweise auch beim Architekten, Bauträger, Verkäufer ...)
Wenn nichts aufzufinden ist, dann muss man sich beim Katasteramt einen Auszug mit Position der Grenzpunkte besorgen.
auch hier: Verfahren und Namen unterscheiden sich je nach Bundesland
z.B.
https://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/vermessung_kataster/vermessungen/grenzauskunft/amtliche-grenzauskunft-50848.html
Bei uns (Bayern) erhält man solch eine (unverbindliche) Auskunft sogar kostenlos bei der Gemeinde (z.B. um zunächst mal mit dem Nachbarn und/oder dem Ortsgericht zu prüfen, ob die (evtl. auffindbaren) Grenzsteine/Grenzmarken an der richtigen Position sitzen.
Wenn eine rechtliche Lösung im Raum steht, wird man allerdings um ein offizielles Verfahren ggf. mit Einschaltung eines Vermessungsbüros nicht herum kommen - das kostet natürlich entsprechend.
Siehe dazu auch im BGB ab § 919 Grenzabmarkung
2) wem "gehört" die Mauer, die da entweder an oder auf der Grenze steht?
auch da ist vieles möglich > entweder ist der eine oder der andere Nachbar "Mauer-Eigentümer" oder es handelt sich um eine gemeinsame Grenzmauer oder es liegt ein Überbau vor
feste Regeln gibt es nicht - auch nicht für Reihenhäuser
siehe 1) in den Unterlagen nachschauen, welcher Nachbar hat die Mauer gebaut? die Kosten dafür getragen?
Ob eine Sachbeschädigung vorliegt ergibt sich aus den Fakten, die eben ggf. in Erfahrung zu bringen sind.ZitatIst der Vorwurf der Sachbeschädigung gerechtfertigt? :
ja gut - und der Nachbar ist anderer Ansicht - letztendlich sind aber Meinungen völlig irrelevant - siehe oben: es hängt von den Fakten ab, wer Recht hat ... oder bei einer gerichtlich Klärung der "Ansichtsfrage" Recht bekommtZitatAus unserer Sicht handelt es sich um eine Grenzmauer :
Beim abschließenden Blick auf die winzigen Lapl-Ausschnitte ergibt sich noch eine Möglichkeit:
es handelt sich gar nicht um 2 Grundstücke, sondern es liegt nur 1 Grundstück mit nur einer Flurnummer vor ... da kann es natürlich auch keine Grenzlinie und keine Grenzmauer geben
Zitateine mehrere Zentimeter große Öffnung :
Wie tief ist die Öffnung? Wie lange soll sie noch offen bleiben?
ZitatHausbesitzer B wirft A nun Sachbeschädigung vor, da aufgrund der versetzten Lage des Hauses, diese Mauer alleiniges Eigentum von B wäre. :
Einen möglichen Weg der juristischen Aufarbeitung hat der Vorschreiber ja aufgezeigt. IMHO führt er aber zu Nichts. Doppelhausnachbarn sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Wenn sich einer nicht genügend berücksichtigt fühlt, kann die Rechtslage das nicht heilen. A sollte klären, worin B sich verletzt fühlt und wie man das wieder heilen kann.
Angenommen die Häuser stünden in NRW und der Lageplan gibt die Realität wieder. Dann handelt es sich um eine 24cm starke Nachbarwand im Sinne des III. Abschnitts des NachbG NRW, die je zur Hälfte auf den benachbarten Flurstücken steht. Jeder der Nachbarn darf danach die Wand auf seinem Grundstück für seine Zwecke nutzen, solange es dem anderen nicht schadet. Wenn das Loch also nicht tiefer als 12cm ist und dem Nachbarn keinen Schaden zugefügt hat (Thema Vibrationen) und nicht zufügen wird (Thema Feuchtigkeit), gibt es keinen Regelungsbedarf.
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