Grundbuch Wegerecht?

11. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
msn594995-63
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Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundbuch Wegerecht?

Hallo,

ich hab eine Wiese die nur über eine fremde Wiese X befahren werden kann.
Auf dieser Wiese X ist seit Jahrzehnten ein ausgebauter Schotterweg, über den mindestens 5 verschiedene Parteien (inklusive mir) zu ihren Wiesen kommen. Der Weg hat im Liegenschaftskataster sogar einen eigenen Namen "Marktweg".

Jetzt ist die neue Pächterin dieser Wiese X eine ziemliche Kratzbürste und macht den anderen das Leben schwer. Unter anderem will sie das Überfahren ihrer Wiese X unterbinden.

Keine Rechtsberatung, nur eine kurze Frage.
Wo müsste ein Wegerecht eingetragen sein? Im Grundbuch meiner Wiese ist nichts dazu zu finden, dass ich über ihre Wiese fahren dürfte. Habe nun recherchiert und rausgefunden, dass ein Wegerecht für gewöhnlich unter Lasten und Beschränkungen des DIENENDEN Grundstücks eingetragen ist, also im Grundbuch der Wiese X. Ist das richtig?

Hätte ich als potentiell Überfahrtsberechtiger "berechtigtes Interesse" um mir einen Grundbuchauszug der fremden Wiese X beim entsprechenden Grundbuchamt zu beantragen?

Falls dort kein Wegerecht unter Lasten/Beschränkungen eingetragen wäre könnte es dann möglich sein, dass durch die Tatsache, dass Wiese X seit Jahrzehnten (schon durch meine Großeltern) befahren wurde, ein Gewohnheitsrecht durchgesetzt werden kann? Abgesehen davon, dass der Weg zusätzlich als Weg im Liegenschaftskataster eingetragen ist. Könnte ich als außenstehende Person eine solche Eintragung in ein fremdes Grundbuch beantragen?

Danke!




12 Antworten
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#1
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von msn594995-63):
Habe nun recherchiert und rausgefunden, dass ein Wegerecht für gewöhnlich unter Lasten und Beschränkungen des DIENENDEN Grundstücks eingetragen ist, also im Grundbuch der Wiese X. Ist das richtig?

Ja.
Zitat (von msn594995-63):
Hätte ich als potentiell Überfahrtsberechtiger "berechtigtes Interesse" um mir einen Grundbuchauszug der fremden Wiese X beim entsprechenden Grundbuchamt zu beantragen?

Ja. Wenn Dein Grundstück allerdings nicht unmittelbar an das betreffende Grundstück grenzt, bedarf es vermutlich etwas Überzeugungsarbeit. Am Besten persönlich mit aktuellem Liegenschaftskatasterauszug vorsprechen.
Zitat (von msn594995-63):
Falls dort kein Wegerecht unter Lasten/Beschränkungen eingetragen wäre könnte es dann möglich sein, dass durch die Tatsache, dass Wiese X seit Jahrzehnten (schon durch meine Großeltern) befahren wurde, ein Gewohnheitsrecht durchgesetzt werden kann?

Könnte möglich sein, wird aber vermutlich kompliziert.
Zitat (von msn594995-63):
Abgesehen davon, dass der Weg zusätzlich als Weg im Liegenschaftskataster eingetragen ist.

Hier könnte man mal die Gemeinde fragen, ob der Weg öffentlich gewidmet ist oder eine öffentliche Widmung angenommen werden kann. Das ist bei Privatgrundstücken zwar selten, aber möglich. Das bloße Vorhandensein im Liegenschaftskataster reicht aber nicht.
Zitat (von msn594995-63):
Könnte ich als außenstehende Person eine solche Eintragung in ein fremdes Grundbuch beantragen?

Nein.

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#3
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Gewohnheitsrecht gibt es nicht.

Gewohnheitsrecht gibt es. Um sich darauf berufen zu können, müssen allerdings ein paar Bedingungen erfüllt sein, deren Einhaltung im wahren Leben meistens schwer nachweisbar ist. Hier sieht es gar nicht mal so schlecht aus, da ein überschaubarer Nutzerkreis fortwährend seit Jahrzehnten ein Recht ausübt. Da aber viele Details des Einzelfalles, die im Rahmen eines Forums nicht zu klären sind, eine Rolle spielen können, sollte eine gütliche Einigung unter den Beteiligten angestrebt werden, bevor ein Jurist mit dem Faktensammeln beauftragt wird.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49974 Beiträge, 17514x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
Gewohnheitsrecht gibt es.


Aber nicht im Zusammenhang mit der Fragestellung.

Hier kommt nur ein Notwegerecht in Betracht, wenn im dienenden Grundstück kein Wegerecht eingetragen ist.

Zitat (von Escroda):
Hier könnte man mal die Gemeinde fragen, ob der Weg öffentlich gewidmet ist oder eine öffentliche Widmung angenommen werden kann.


Da eine öffentliche Widmung mindestens ein Wegerecht zu Gunsten der Gemeinde voraussetzt, reicht die Einsicht ins Grundbuch.

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#5
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von hh):
Aber nicht im Zusammenhang mit der Fragestellung.

Doch, s. BGH V ZR 155/18:
...
6 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Möglichkeit des Entstehens von Gewohnheitsrecht in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist und dass unter bestimmten Voraussetzungen
auch Wegerechte gewohnheitsrechtlich entstehen können
...

Dass die Erfüllung dieser bestimmten Voraussetzungen schwer nachzuweisen ist, schrieb ich ja bereits.

Zitat (von hh):
Hier kommt nur ein Notwegerecht in Betracht, wenn im dienenden Grundstück kein Wegerecht eingetragen ist.

Für diesen kategorischen Schluss fehlen noch viel zu viele Fakten.

Zitat (von hh):
Da eine öffentliche Widmung mindestens ein Wegerecht zu Gunsten der Gemeinde voraussetzt, reicht die Einsicht ins Grundbuch.

Dies ist nicht zutreffend, jedenfalls nicht in NRW. Gerade im ländlichen Bereich trifft man gelegentlich auf "Widmung in unvordenklicher Zeit", die auch ohne dingliche Sicherung Bestand hat.

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#6
 Von 
msn594995-63
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Also um es etwas Konkret zu machen anbei ein Link mit zwei Fotos zu der Lage im Außenbereich:

https://imgur.com/a/gkqWDvL

Der Weg kommt von rechts über Grundstück 1522 und führt dann links über die vielen kleinen. 1531 gehört zum Beispiel mir. Da ist unten im Katasterplan ein Weg eingezeichnet, ich hab aber keine Beschränkung bzw Last in meinem Grundbuchauszug stehen?

Links sind ebenfalls die zwei "Häuser" Marktweg 1 und Marktweg 2 zu sehen. Glaube die Häuser sind irgendwelche Schwarzbauten aus den 70ern.Hat es irgendwas zu sagen dass da Hausnummern und ein Straßenname vergeben wurde. Ist der "Marktweg" damit sogar ein öffentlicher Weg?

Edit: Frage mich wieso bei mir ein Weg eingetragen ist aber nichts im Grundbuch steht. Könnte es auch sein, dass der Weg nur bis zum Haus Marktweg 1 ein öffentlicher Weg ist?

-- Editiert von msn594995-63 am 12.11.2021 16:17

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#7
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von msn594995-63):
Glaube die Häuser sind irgendwelche Schwarzbauten aus den 70ern.

Glaube ich nicht. Ist aber irrelevant.
Zitat (von msn594995-63):
Hat es irgendwas zu sagen dass da Hausnummern und ein Straßenname vergeben wurde.

Ich werte das als Indiz für den öffentlichen Charakter des Weges. Ein Beweis ist es nicht.
Zitat (von msn594995-63):
Ist der "Marktweg" damit sogar ein öffentlicher Weg?

Allein damit nicht. Da es aber noch andere Indizien gibt, z.B. dass der Weg im interaktiven Stadt- und Satellitenplan durchgängig eingezeichnet ist und sich an seinem Ende sogar ein Wanderparkplatz befindet, halte ich es für wahrscheinlich, dass die Kratzbürste die Benutzung nicht verhindern kann. Aber vor Gericht und auf hoher See ...
Zitat (von msn594995-63):
Frage mich wieso bei mir ein Weg eingetragen ist aber nichts im Grundbuch steht.

Frage nicht Dich, sondern die Gemeinde. Ich tippe auf eine uralte Entstehungsgeschichte, aus der sich die Gemeindemitarbeiter gerne heraushalten würden. Das könnte in richtig tiefgreifende Geschichtsforschung ausarten. Vielleicht hast Du aber auch Glück und die Gemeinde führt ein Verzeichnis der öffentlichen Wege, wo der Weg gelistet ist.
Zitat (von msn594995-63):
Könnte es auch sein, dass der Weg nur bis zum Haus Marktweg 1 ein öffentlicher Weg ist?

Ich halte alles für möglich. Sollte es tatsächlich zu einem Rechtsstreit kommen, brauchst Du einen engagierten Rechtsbeistand.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49974 Beiträge, 17514x hilfreich)

Zitat (von msn594995-63):
Hat es irgendwas zu sagen dass da Hausnummern und ein Straßenname vergeben wurde. Ist der "Marktweg" damit sogar ein öffentlicher Weg?


Wenn ich die Katasterkarte richtig deute, dann ist "Marktweg" kein Weg, sondern eine Gemarkung. Es gibt viele ländliche Gebiete, in denen es keine Straßennamen gibt, sondern die Hausnummern nach Ortsnamen oder Gemarkungsnamen verteilt wurden.

Zitat (von Escroda):
Doch, s. BGH V ZR 155/18:


Dann zitiere das Urteil bitte richtig und nicht sinnentstellend. Schon im Leitsatz ist zu erkennen, dass hier kein Gewohnheitsrecht vorliegen kann.

a) Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes
Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn.
b) In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen.


Zitat (von Escroda):
Gerade im ländlichen Bereich trifft man gelegentlich auf "Widmung in unvordenklicher Zeit", die auch ohne dingliche Sicherung Bestand hat.


Dann müsste der Weg im Straßenverzeichnis der Gemeinde stehen. Das kann man selbstverständlich auch noch prüfen.

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#9
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn ich die Katasterkarte richtig deute, dann ist "Marktweg" kein Weg, sondern eine Gemarkung.

Das deutest Du nicht richtig. In dem Kartenausschnitt unbekannter Herkunft und unbekannten Alters ist "Marktweg" eine Gewannenbezeichnung. Die Bezeichnung des Weges ist in dem Ausschnitt nicht dargestellt. Sie findet sich aber im Geoportal BW und wie oben bereits erwähnt im Ortsplan der Gemeinde. Die Beschriftung "WEG" ist die Präsentation der tatsächlichen Nutzung, analog zu dem "A" für Ackerland und dem "GR" für Grünland, so dass hier kein Platz für die offizielle Wegbezeichnung ist. Ich denke auch nicht, dass es sich um einen originalen Auszug aus der Liegenschaftskarte handelt, sondern um eine von Dritten erstellte Karte, z.B. von einem Vermessungsbüro zum Zwecke der Verschmelzung oder der Veräußerung. Bedauerlicherweise ist in BW die Liegenschaftskarte in der bundesweit einheitlichen Präsentationsausgabe des ALKIS online nicht verfügbar. Ich gehe aber davon aus, dass die Darstellung der Flurstücke und Straßennamen im Geoportal BW und BORIS auf den ALKIS-Daten basiert.
Zitat (von hh):
Dann zitiere das Urteil bitte richtig und nicht sinnentstellend.

Das Urteil habe ich richtig und nicht sinnentstellend zitiert.
Zitat (von hh):
Schon im Leitsatz ist zu erkennen, dass hier kein Gewohnheitsrecht vorliegen kann.

Das ist richtig, da sich das "hier" auf den beurteilten Fall bezieht, in dem der BGH entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung kein Gewohnheitsrecht vorliegen sieht. Du hast in #4 aber die Existenz des Gewohnheitsrechtes im Zusammenhang mit der Fragestellung in diesem Thread verneint. Und das sehe ich anders. Sofern nicht ohnehin von einer öffentlichen Widmung ausgegangen werden kann, so kommt hier wegen des historischen Wegeverlaufs als durchgängiger Verbindungsweg zwischen Friedhof und Wanderparkplatz gerade doch die Anwendung von Gewohnheitsrecht in Frage. Hier ist die Nutzung eben nicht nur auf drei Nachbarn beschränkt, sondern die Gemeinde stellt in ihrem Ortsplan einen benannten Weg dar. Das Luftbild offenbart zwar, dass das letzte Stück dieser Verbindung kaum genutzt wird, dennoch ist der Verlauf des Weges erkennbar.

Ich sage ja nicht, dass es leicht wird, das Wegerecht gegen den Willen der Nachbarin durchzusetzen, sehe aber gute Erfolgschancen.

-- Editiert von Escroda am 13.11.2021 07:58

-- Editiert von Escroda am 13.11.2021 07:59

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49974 Beiträge, 17514x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
Sie findet sich aber im Geoportal BW und wie oben bereits erwähnt im Ortsplan der Gemeinde.


Ich habe mich nur auf die Informationen aus diesem Thread bezogen.

Nach dem Hinweis, dass der Marktweg in Baden-Wüttemberg befindet, habe ich es jetzt aber auch gefunden.

Zitat (von Escroda):
Ich gehe aber davon aus, dass die Darstellung der Flurstücke und Straßennamen im Geoportal BW und BORIS auf den ALKIS-Daten basiert.


Davon würde ich auch ausgehen. Dann wirf mal einen Blick da rein. Auch im Geoportal BW ist Marktweg eine Gewannbezeichnung.

Außerdem gibt es im Geoportal zwar eine Adresse Marktweg 1, aber keine Straße mit diesem Namen.

Zitat (von Escroda):
Hier ist die Nutzung eben nicht nur auf drei Nachbarn beschränkt, sondern die Gemeinde stellt in ihrem Ortsplan einen benannten Weg dar.


Blöd ist allerdings, dass der im Ortsplan eingezeichnete Weg zum Wanderparkplatz mit dem Namen Marktweg dem Fragesteller nicht hilft. Der führt nämlich gar nicht über die hier betroffenen Grundstücke,

In Openstreetmap ist zwar ein durchgehender Weg über die hier betroffenen Grundstücke eingezeichnet, der im letzten Stück nur ein Pfad ist. Auf den Satellitenbilder ist aber klar erkennbar, dass es den Pfad nicht gibt. Vielmehr endet der Weg an einer Scheune o.ä.

Außerdem ist Openstreetmap natürlich keine offizielle Karte und wird es auch nicht dadurch, dass sie von der Gemeinde als interaktive Karte verlinkt wurde.

Genausowenig ist der verlinkte Ortsplan des Städteverlages eine offizielle Karte.

Zitat (von Escroda):
Ich sage ja nicht, dass es leicht wird, das Wegerecht gegen den Willen der Nachbarin durchzusetzen, sehe aber gute Erfolgschancen.


Ein Rechtsanspruch auf ein Notwegerecht (§ 917 BGB) besteht dort nach meiner Auffassung zweifellos.

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#11
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich habe mich nur auf die Informationen aus diesem Thread bezogen.

Ich auch.

Zitat (von hh):
Dann wirf mal einen Blick da rein.

Habe ich getan, sonst hätte ich wohl kaum darauf hingewiesen.

Zitat (von hh):
Auch im Geoportal BW ist Marktweg eine Gewannbezeichnung.

Das ist richtig.

Zitat (von hh):
Außerdem gibt es im Geoportal zwar eine Adresse Marktweg 1, aber keine Straße mit diesem Namen.

Das ist nicht richtig. Du musst schon die Karten einblenden, die auf den ALKIS-Daten basieren. In der Grundstückskarte und somit auch in der Hybridkarte ist der Weg benannt.

Zitat (von hh):
Blöd ist allerdings, dass der im Ortsplan eingezeichnete Weg zum Wanderparkplatz mit dem Namen Marktweg dem Fragesteller nicht hilft.

Du meine Güte, wie kann man nur so rechthaberisch sein. Fakt ist, dass der Marktweg am Friedhof vorbei führt und dass der ca. 1,5km entfernte Wanderparkplatz die Lagebezeichnung Marktweg trägt, obwohl er nicht mehr in der gleichnamigen Gewanne liegt. Die Angaben zum Weg und zum Straßennamen sind in den verschiedenen Karten und verschiedenen Straßenverzeichnissen widersprüchlich. Diese Widersprüche müssen vor Ort aufgeklärt werden, dann erst kann beurteilt werden, welche Möglichkeiten für den TE in Frage kommen.

Es ging darum, dass bertram-der-bärtige behauptet hat, es gäbe kein Gewohnheitrecht. Auf meine Gegenrede behauptetest Du, es gäbe kein Gewohnheitsrecht im Zusammenhang mit der Fragestellung. Offen blieb, ob Du allgemein die Anwendbarkeit von Gewohnheitsrecht im Zusammenhang mit Wegerechten verneinst oder Dich auf den konkreten Fall des TE bezogst. Gegen ersteres spricht das Zitat aus o.g. BGH-Urteil, im Fall des TE kann keine Aussage getroffen werden, da die Faktenlage nicht hinreichend geklärt ist. Das bisher Bekannte reicht jedenfalls nicht aus, um ein Gewohnheitsrecht auszuschließen.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49974 Beiträge, 17514x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
Du musst schon die Karten einblenden, die auf den ALKIS-Daten basieren. In der Grundstückskarte und somit auch in der Hybridkarte ist der Weg benannt.


Hast Du jetzt ein anderes Geoprotal BW als ich? In meinem Geoportal ist der Weg nicht benannt, weder in der Grundstückskarte, noch in der Hybridkarte.

In der Karte, in die ich geschaut habe taucht der Begriff "Marktweg" genau dreimal auf. Einmal unmittelbar an der Hausnummer 1, ein zweites mal unmittelbar an der Haus Nummer 2 und ein drittes Mal etwa 150m nördlich der Hausnummer 1 und auch nur bei bestimmten Zoomstufen. Alle drei Begriffe sind erkennbar keine Straßenbezeichnungen.

Zitat (von Escroda):
und dass der ca. 1,5km entfernte Wanderparkplatz die Lagebezeichnung Marktweg trägt


Welchen Parkplatz meinst Du denn? Mal abgesehen vom Parkplatz am Friedhof habe ich da nur einen weiteren Parkplatz gefunden. Der heißt aber nicht "Marktweg" sondern "Kirchholzhäusle"

Nur zum gemeinsamen Verständnis:
Der Marktweg laut Ortsplan auf der Homepage der Gemeinde verläuft vom Friedhof aus zunächst über Flurstück 1425, macht dann in Höhe von Flurstück 2158 einen Knick nach Nordwest, verläuft dann quer über mehrere Flurstücke, dann weiter auf Flurstück 1547, läuft dann über zahlreiche weitere Flurstücke und trifft dann bei Flurstück 1602 auf eine befestigte Straße.

Zitat (von Escroda):
Offen blieb, ob Du allgemein die Anwendbarkeit von Gewohnheitsrecht im Zusammenhang mit Wegerechten verneinst oder Dich auf den konkreten Fall des TE bezogst.


Ich habe gemeint, dass der Fragesteller und die anderen 5 Parteien kein Wegerecht aus Gewohnheitsrecht auf dem Grundstück von X haben können. Wenn es sich tatsächlich um einen Gemeindeverbindungsweg handelt, dann kann es anders aussehen.

Dass es sich aber um einen Gemeindeverbindungsweg handeln könnte, kann ich bislang aus keiner der diversen Karten entnehmen, in die ich geschaut habe. Selbst wenn ich annehme, dass der im Ortsplan des auf der Homepage verlinkten Karte des Städte-Verlags als Marktweg eingezeichnete Weg ein solcher Verbindungsweg ist, so hilft das dem Fragesteller nicht, da dieser Weg weder über die Wiese X noch über die Grundstücke des Fragestellers oder der anderen 5 Parteien verläuft.

Der Weg, der über das Flurstück 1531 des Fragestellers läuft, endet jedoch auf dem Flurstück 1819. So ist er auch in der Basiskarte BW eingezeichnet. Wenn man großzügig ist und nur in die Satellitenkarte des Geoportals BW schaut, dann könnte der Weg auch noch etwas weiter bis zum Flurstück 1833. Er ist aber offensichtlich eine Sackgasse und kann daher nach meiner Auffassung kein Gemeindeverbindungsweg sein.

Irgendwie scheinst Du aber ein anderes Geoportal BW zu haben als ich.

Zitat (von Escroda):
Du meine Güte, wie kann man nur so rechthaberisch sein.


Es geht nicht um Rechthaberei. Ich möchte verstehen, wovon Du überhaupt redest, denn ich kann Deine Ausführungen anhand der mir vorliegenden Daten nicht nachvollziehen.

PS:
In der Basiskarte (nicht Basiskarte BW) hat der Weg den Straßennamen "Marktweg." Aber ist die Basiskarte für die Frage relevant? Um das zu sehen, muss man den Schiebregler für ausgewählte Kartenart im Geoportal auf einen hohen Wert stellen. Standardmäßig steht dieser Regler bei mir für alle 4 Arten der Kartendarstellung jedoch auf 0. Einen Wanderparkplatz mit dem Namen "Marktweg" habe ich aber dennoch nicht gefunden.

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