Grundbucheintrag - Haus wurde versteigert, "im Grundbuch bleiben keine Rechte bestehen"

28. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Teeologe
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 6x hilfreich)
Grundbucheintrag - Haus wurde versteigert, "im Grundbuch bleiben keine Rechte bestehen"

Hallo alle miteinander,
ich hätte da folgende Frage. Evtl. kann mir jemand bei der Beantwortung helfen?

1. Hatte bei einem Schuldner, einen Grundbucheintrag.
2. Haus wurde jetzt versteigert.
3. Unter folgender Bedingung:
- Im Grundbuch bleiben keine Rechte bestehen.

Schuldner hat noch Insolvenz laufen!
Außer meiner,gibt es noch ein paar andere Schuldner!
Titel ist vorhanden!
Schuldner hat wieder feste Arbeit!

Meine Frage:
Was bedeutet das für mich (bekomme ich jetzt mein Geld)?
Was ist mit den bisher angefallenen Anwaltskosten ?

In diesem Sinne und danke,
Teemann.

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Geld bekommst Du nur dann, wenn die Gläubuger mit vorrangigem Eintrag befriedigt worden sind und dann noch Geld übrig bleibt.

Bei einer Zwangsversteigerung werden grundsätzlich alle nachrangigen Rechte gelöscht. Das Haus wurde also nicht unter einer bestimmten Bedingung versteigert.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Teeologe
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke,
ist nicht das was ich hören wollte :-) aber dennoch danke für die Auskunft,
Teeologe.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Stehst du denn auf der Gläubigerliste des insolventen Schuldners? Gibt es überhaupt einen Insolvenzverwalter?
Thema Zwangsversteigerung: Der der die Versteigerung beantragt und alle die vor ihm eingetragen sind, müssen beim ersten Termin der Zwangsversteigerung befriedigt werden, daher kommt das "geringste Gebot". Je weiter man hinten auf der Liste steht, desto unwahrscheinlicher wird es, dass man aus der Versteigerung Geld sieht.

-- Editiert von sika0304 am 28.02.2006 20:45:25

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MichHK
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Aber wenn man einen Grundbucheintrag als Sicherung hat? Dann gehört doch ein Teil des Hauses demjenigen, der dort mit eingetragen ist. Dann kann doch nicht ein anderer Gläubiger ohne Eintrag von dieser Zwangsversteigerung befriedigt werden? Oder liege ich hier falsch?

Die Banken lassen sich doch auch in das Grundbuch eintragen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1595x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Aber wenn man einen Grundbucheintrag als Sicherung hat? Dann gehört doch ein Teil des Hauses demjenigen, der dort mit eingetragen ist.
Das siehst Du falsch. Der Grundbucheintrag dient nur als Sicherung, wobei vorrangige Sicherungen nach einer Zwangsversteigerung immer zuerst befriedigt werden.

Es geht dabei nach dem Rang der Grundschuldeintragungen im Grundbuch. Ein Gläubiger ganz ohne Grundbucheintrag kann jedoch nicht vorrangig befriedigt werden.

So ein Gläubiger würde erst dann Geld bekommen, wenn alle Gläubiger, die eine Grundschuldeintragung haben, befriedigt sind.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
MichHK
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Aha, jetzt habe ich es kapiert. Es gibt Grundbucheintrag und Grunschuldeintrag. Die Bank lässt sich eine Grundschuld eintragen, ist bei einem Neukauf eines Hauses daher an der ersten Stelle.

Wie sieht es denn bei einer Eigentümer-Gemeinschaft aus. Z.b. wenn mehrere Wohneinheiten mit unterschiedlichen Eigentümern im Grundbuch eingetragen sind?

Oder einer Ehegemeinschaft, bei der beide Partner eingetragen sind? Schuldner ist aber nur ein Ehepartner.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Üblicherweise dient auch in so einm Fall das gesamte Haus als Sicherheit.

Wenn der Schuldner seine Raten nicht mehr bezahlt, dann kann die Bank das haus zwangsversteigern lassen.

Aus dem Erlös der Zwangsversteigerung wird zunächst die Restschuld beglichen. Der Rest wird auf die beiden Eigentümer verteilt.

Der Schuldner ist dem Ehepartner dann für dessen Verlust zivilrechtlich ausgleichspflichtig. In so einer Situation dürfte das aber wenig helfen, da der Schuldner meistens zahlungsunfähig ist.

Bei einer Eigentümergemeinschaft wird die Grundschuld üblicherweise nur für den jeweiligen Eigentumsanteil eingetragen. In so einem Fall existiert ja auch für jede Wohnung ein eigenes Grundbuchblatt.

Die Grundschuld ist eine mögliche Form des Grundbucheintrages. Weitere Möglichkeiten wären Wohnrecht, Nießbrauchrecht, Wegerecht usw.

Dabei gilt ebenfalls, dass z.B. ein Wohnrecht, das nachrangig zu einer Grundschuld eingetragen wird, im Fall einer Zwangsversteigerung gelöscht wird. Absolut sicher ist daher nur ein Wohnrecht im ersten Rang. Dann hat man aber Probleme, ein Darlehen von einer Bank zu bekommen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
MichHK
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die ausführliche Antwort.

Dann würde bei einem Ehepaar nur das Aufteilen des Hauses mit zwei Grundbuchblättern helfen. Dann steigt aber keine Bank ein. Bei einem bezahlten Haus könnte das aber eine Zwangsversteigerung durch andere Schulden erschweren, bzw. der andere Ehepartner würde nicht mit draufzahlen.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.231 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen