Hallo,
folgender Fall:
A verkauft an B die Hälfte seines Grundstückes mit einer Grunddienstbarkeit (Fahr- und Wegerecht) zugunsten für A. Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass A das Fahr- und Wegerecht auf das Grundstück von B nur in der Zeit zwischen 06:00 - 18:00 Uhr ausüben darf. Im Grundbuch wird jedoch lediglich die Grunddienstbarkeit Fahr- und Wegerecht (ohne Zeiten) eingetragen.
Mittlerweile hat A sein Grundstück an AA verkauft.
B hat sein Grundstück an BB verkauft. Der widerum an CC.
AA übt das Wegerecht ohne Zeitgrenze auf das Grundstück von CC aus und beruft sich auf die Eintragung im Grundbuch.
CC beruft sich auf die eingetragene Grunddienstbarkeit in Verbindung mit dem damaligen Kaufvertrag zwischen A und B, in dem Zeiten für das Wegerecht vereinbart wurde.
Frage:
Wie sieht die Rechtslage aus? Wer würde in einem Prozess eher verlieren.
Kenn jemand ähnliche Fälle bzw. Urteile/Rechtssprechungen?
Oder welche §§ könnte diesen Sachverhalt regeln?
Grundbucheintragung anders als im Kaufvertrag vereinbart
Verbaut?
Verbaut?
AA würde verlieren, da der Vertrag zum Grundbucheintrag gehört. Es wird doch im Text, der auf dem Grundbuchblatt eingetragen ist, sicherlich auch auf den Vertrag verwiesen.
Danke für die Antwort.
Es wird auf kein Vertrag verwiesen.Zitat... Es wird doch im Text, der auf dem Grundbuchblatt eingetragen ist, sicherlich auch auf den Vertrag verwiesen. :
"Grunddienstbarkeit (Durchfahrts- und Durchangsrecht) für den jeweiligen Eigentümer Musterstadt Blatt 1234; gemäß Bewilligung vom Datum."
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Und die Bewilligung ist nicht der Vertrag?
Keine Ahnung. Deshalb frage ich hier.ZitatUnd die Bewilligung ist nicht der Vertrag? :
ZitatKeine Ahnung. :
Könnte man ändern, in dem man sich einfach mal den Vertrag durchliest und schaut ob da ein Datum übereinstimmt. So als ersten Schritt.
-- Editiert von Harry van Sell am 02.07.2019 00:23
Danke für eure Antworten.
Ich war beim Grundbuchamt. Wenn es kein extra Eintragsbewilligung gibt, dann wird der Kaufvertrag bezug genommen.
Tja, AA scheint den kürzeren zu ziehen!
Und was steht nun genau in der Bewilligung, auf die Bezug genommen wird?
Es existiert keine gesonderte Eintragsbewilligung, daher wird der Kaufvertrag als Bewilligung bezug genommen. In dem wurde vereinbart, dass A ein Fahr- und Wegerecht auf das Grundstück von B in der Zeit zwischen 06:00 - 18:00 Uhr gewährt wird, und diese Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wird.ZitatUnd was steht nun genau in der Bewilligung, auf die Bezug genommen wird? :
Im Grundbuch steht nur Fahr- und Wegerecht für A (bzw. Eigentümer des Grundstücks).
Nun weiß ich, dass auch hier auf das Kleingedruckte geachtet werden muß, nämlich Einsicht in die Bewilligung bzw. Kaufvertrag, ob die Rechte eingeschränkt sind.
Darf ich fragen, WANN dieses Fahr-und Wegerecht für A eingetragen wurde?
Anfang 1900.ZitatDarf ich fragen, WANN dieses Fahr-und Wegerecht für A eingetragen wurde? :
Der Fall ist komplexer. Ich habe der einfacheits Halber gekürzt dagestellt.
Danke.ZitatAnfang 1900. :
Wer Anfang 1900 ein solches Fahr-und Wegerecht in den Kaufvertrag nimmt, hat Recht gehabt.ZitatIm Kaufvertrag wird vereinbart, dass A das Fahr- und Wegerecht auf das Grundstück von B nur in der Zeit zwischen 06:00 - 18:00 Uhr ausüben darf. :
Aber:
Wer >100 Jahre später noch immer auf deren Einhaltung pocht, hat wohl ziemlich was verpasst.
Da kann ich nur tippen: Der CC---ZitatWer würde in einem Prozess eher verlieren. :
ZitatWer würde in einem Prozess eher verlieren. :
Schön wäre es.ZitatDa kann ich nur tippen: Der CC--- :
Die Grundstücke liegen in der Stadt. Das Grundstück von A und B wurden von Anfang an (bis heute noch) gewerblich genutzt.
Ich schätze, dass die die Uhrzeiten aufgrund von der damaligen Nachtruhe oder wegen der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten eintragen ließen. Aber wie will man dem Richter sowas erklären, der strikt nach den Gesetzen und Vereinbarungen urteilt? Ich habe keine Urteile im Netz gefunden, wo geregelte Uhrzeiten im Grundbuch ausgehebelt werden.
Auch wenn die gestzl. Öffnungszeiten heute gelockert sind, ist es nur eine subjektive Interpretation der vereinbarten Durchgangszeit.
Welchen Grund kann man angeben, dass nach mehr als 100 Jahren eine Vereinbarung anders zu sehen sei?
Gibts denn bereits einen Richter?ZitatAber wie will man dem Richter sowas erklären, :
Nein!ZitatGibts denn bereits einen Richter? :
Nach meiner Auffassung gelten die Vereinbarungen aus dem Kaufvertrag weiter, da im Grundbucheintrag auf diesen verwiesen wird.
Es ist auch unüblich, dass sämtliche Details direkt in das Grundbuch eingetragen werden. Häufig werden solche Rechte ja auf bestimmte Teile des Grundstücks beschränkt. Auch derartige Beschränkungen findet man nur im zugehörigen Vertrag, aber nicht im Grundbuchblatt selbst.
ZitatWer >100 Jahre später noch immer auf deren Einhaltung pocht, hat wohl ziemlich was verpasst. :
Selbstverständlich gilt ein Grundbucheintrag auch noch nach mehr als 100 Jahren. Er gilt auch noch in 100 Jahren, wenn er nicht bis dahin gelöscht wurde.
Zitat:ZitatWer würde in einem Prozess eher verlieren. :
Da kann ich nur tippen: Der CC---
Und ich würde klar darauf tippen, dass AA den Prozess verliert.
Bisher noch kein Gericht, noch kein Prozess...ZitatNein! :
Achso. Dann sollte man einvernehmlich versuchen, den Grundbucheintrag zu löschen bzw. endlich eine zeitgemäße Vereinbarung zu finden.ZitatEr gilt auch noch in 100 Jahren, wenn er nicht bis dahin gelöscht wurde. :
Gelingt das nicht, geht immer noch das Wege-und Fahrrecht zum Gericht.
Möglichst vorher zum Anwalt zur Auslotung der Chancen.
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