Grundbucheintragung anders als im Kaufvertrag vereinbart

29. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
gurgelhals
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 50x hilfreich)
Grundbucheintragung anders als im Kaufvertrag vereinbart

Hallo,

folgender Fall:

A verkauft an B die Hälfte seines Grundstückes mit einer Grunddienstbarkeit (Fahr- und Wegerecht) zugunsten für A. Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass A das Fahr- und Wegerecht auf das Grundstück von B nur in der Zeit zwischen 06:00 - 18:00 Uhr ausüben darf. Im Grundbuch wird jedoch lediglich die Grunddienstbarkeit Fahr- und Wegerecht (ohne Zeiten) eingetragen.
Mittlerweile hat A sein Grundstück an AA verkauft.
B hat sein Grundstück an BB verkauft. Der widerum an CC.

AA übt das Wegerecht ohne Zeitgrenze auf das Grundstück von CC aus und beruft sich auf die Eintragung im Grundbuch.
CC beruft sich auf die eingetragene Grunddienstbarkeit in Verbindung mit dem damaligen Kaufvertrag zwischen A und B, in dem Zeiten für das Wegerecht vereinbart wurde.

Frage:
Wie sieht die Rechtslage aus? Wer würde in einem Prozess eher verlieren.

Kenn jemand ähnliche Fälle bzw. Urteile/Rechtssprechungen?
Oder welche §§ könnte diesen Sachverhalt regeln?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47466 Beiträge, 16804x hilfreich)

AA würde verlieren, da der Vertrag zum Grundbucheintrag gehört. Es wird doch im Text, der auf dem Grundbuchblatt eingetragen ist, sicherlich auch auf den Vertrag verwiesen.

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#2
 Von 
gurgelhals
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 50x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Zitat (von hh):
... Es wird doch im Text, der auf dem Grundbuchblatt eingetragen ist, sicherlich auch auf den Vertrag verwiesen.
Es wird auf kein Vertrag verwiesen.
"Grunddienstbarkeit (Durchfahrts- und Durchangsrecht) für den jeweiligen Eigentümer Musterstadt Blatt 1234; gemäß Bewilligung vom Datum."

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#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Und die Bewilligung ist nicht der Vertrag?

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#4
 Von 
gurgelhals
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Heike J):
Und die Bewilligung ist nicht der Vertrag?
Keine Ahnung. Deshalb frage ich hier.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von gurgelhals):
Keine Ahnung.

Könnte man ändern, in dem man sich einfach mal den Vertrag durchliest und schaut ob da ein Datum übereinstimmt. So als ersten Schritt.




-- Editiert von Harry van Sell am 02.07.2019 00:23

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
gurgelhals
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 50x hilfreich)

Danke für eure Antworten.
Ich war beim Grundbuchamt. Wenn es kein extra Eintragsbewilligung gibt, dann wird der Kaufvertrag bezug genommen.
Tja, AA scheint den kürzeren zu ziehen! :)

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47466 Beiträge, 16804x hilfreich)

Und was steht nun genau in der Bewilligung, auf die Bezug genommen wird?

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#8
 Von 
gurgelhals
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und was steht nun genau in der Bewilligung, auf die Bezug genommen wird?
Es existiert keine gesonderte Eintragsbewilligung, daher wird der Kaufvertrag als Bewilligung bezug genommen. In dem wurde vereinbart, dass A ein Fahr- und Wegerecht auf das Grundstück von B in der Zeit zwischen 06:00 - 18:00 Uhr gewährt wird, und diese Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wird.
Im Grundbuch steht nur Fahr- und Wegerecht für A (bzw. Eigentümer des Grundstücks).
Nun weiß ich, dass auch hier auf das Kleingedruckte geachtet werden muß, nämlich Einsicht in die Bewilligung bzw. Kaufvertrag, ob die Rechte eingeschränkt sind.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31945 Beiträge, 5626x hilfreich)

Darf ich fragen, WANN dieses Fahr-und Wegerecht für A eingetragen wurde?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
gurgelhals
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Darf ich fragen, WANN dieses Fahr-und Wegerecht für A eingetragen wurde?
Anfang 1900.
Der Fall ist komplexer. Ich habe der einfacheits Halber gekürzt dagestellt.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31945 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von gurgelhals):
Anfang 1900.
Danke. :grins:

Zitat (von gurgelhals):
Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass A das Fahr- und Wegerecht auf das Grundstück von B nur in der Zeit zwischen 06:00 - 18:00 Uhr ausüben darf.
Wer Anfang 1900 ein solches Fahr-und Wegerecht in den Kaufvertrag nimmt, hat Recht gehabt.
Aber:
Wer >100 Jahre später noch immer auf deren Einhaltung pocht, hat wohl ziemlich was verpasst. :respekt:
Zitat (von gurgelhals):
Wer würde in einem Prozess eher verlieren.
Da kann ich nur tippen: Der CC---

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
gurgelhals
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von gurgelhals):
Wer würde in einem Prozess eher verlieren.
Zitat (von Anami):
Da kann ich nur tippen: Der CC---
Schön wäre es.
Die Grundstücke liegen in der Stadt. Das Grundstück von A und B wurden von Anfang an (bis heute noch) gewerblich genutzt.
Ich schätze, dass die die Uhrzeiten aufgrund von der damaligen Nachtruhe oder wegen der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten eintragen ließen. Aber wie will man dem Richter sowas erklären, der strikt nach den Gesetzen und Vereinbarungen urteilt? Ich habe keine Urteile im Netz gefunden, wo geregelte Uhrzeiten im Grundbuch ausgehebelt werden.
Auch wenn die gestzl. Öffnungszeiten heute gelockert sind, ist es nur eine subjektive Interpretation der vereinbarten Durchgangszeit.
Welchen Grund kann man angeben, dass nach mehr als 100 Jahren eine Vereinbarung anders zu sehen sei?

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31945 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von gurgelhals):
Aber wie will man dem Richter sowas erklären,
Gibts denn bereits einen Richter?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
gurgelhals
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Gibts denn bereits einen Richter?
Nein!

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47466 Beiträge, 16804x hilfreich)

Nach meiner Auffassung gelten die Vereinbarungen aus dem Kaufvertrag weiter, da im Grundbucheintrag auf diesen verwiesen wird.

Es ist auch unüblich, dass sämtliche Details direkt in das Grundbuch eingetragen werden. Häufig werden solche Rechte ja auf bestimmte Teile des Grundstücks beschränkt. Auch derartige Beschränkungen findet man nur im zugehörigen Vertrag, aber nicht im Grundbuchblatt selbst.

Zitat (von Anami):
Wer >100 Jahre später noch immer auf deren Einhaltung pocht, hat wohl ziemlich was verpasst.


Selbstverständlich gilt ein Grundbucheintrag auch noch nach mehr als 100 Jahren. Er gilt auch noch in 100 Jahren, wenn er nicht bis dahin gelöscht wurde.

Zitat (von Anami):
Zitat (von Gurgelhals):
Wer würde in einem Prozess eher verlieren.

Da kann ich nur tippen: Der CC---


Und ich würde klar darauf tippen, dass AA den Prozess verliert.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31945 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von gurgelhals):
Nein!
Bisher noch kein Gericht, noch kein Prozess...
Zitat (von hh):
Er gilt auch noch in 100 Jahren, wenn er nicht bis dahin gelöscht wurde.
Achso. Dann sollte man einvernehmlich versuchen, den Grundbucheintrag zu löschen bzw. endlich eine zeitgemäße Vereinbarung zu finden.

Gelingt das nicht, geht immer noch das Wege-und Fahrrecht zum Gericht.
Möglichst vorher zum Anwalt zur Auslotung der Chancen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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