Grunddienstbarkeit - kann er mit dem Grundstück machen was er will? Pflanzen, Zaun, Teich?

26. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
Katze**72
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Grunddienstbarkeit - kann er mit dem Grundstück machen was er will? Pflanzen, Zaun, Teich?

Hallo,
wir haben vor 8 Jahren ein Reihenmittelhaus (Bauj. 1982)gekauft. Auf unserem Grundstück lastet (seit ca. 15 Jahren) eine Grunddienstbarkeit, die den Nachbarn, dessen Garten an unseren hinteren Garten anschließt, ein Recht auf Gartennutzung einräumt. Diese 30 m², die uns unserem Garten entzogen wurden, hat er mit einem 2 m hohen Zaun getrennt. Somit ist der Zuweg und wahrscheinlich das Wegerecht zu unserem hinteren Teil weggefallen.
Meine Frage ist,wie kann er die 30 m² nutzen? Darf er es bepflanzen womit er will, Teich einbauen, darf er diesen hohen Zaun setzen, kann er mit dem Grundstück machen was er will? Muss es von beiden Seiten zugänglich sein? Gesetz den Fall, es würde in unserem Haus brennen, haben wir keine Fluchtmöglichkeit durch den Garten. Wir sind von 3 Seiten mit 2 m hohen Zäunen eingekesselt. Da ja der Brandschutz mittlerweile gesetzlich vorgegeben ist, stellt sich für mich die Frage, ob diese Grunddienstbarkeit (die von uns nicht mehr begehbar ist) mittlerweile rechtens ist.

Er hat vor dem (seine Seite) Zaun ca. 25 Bambusstäben bepflanzt, die in unseren Garten hängen (die mittlerweile 10 m hoch sind und absterben) die ich abgeschnitten habe.Er droht mir mit Sachbeschädigung. Muss er einen Abstand zu unserem Grundstück einhalten?
Die Kanalisation verläuft auf dem Grundstück der Grunddienstbarkeit.
Sollte ich mir einen Gutachter (Brandschutz+Grundstück) kommen lassen?
Vielen Dank für eine schnelle Antwort.
MFG

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,

die im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit hat auf jeden Fall bestand - da gibt's nix zu rütteln!

Meines Erachtens nach, kann er diese auch Einfrieden!

Er kann allerdings nicht machen was er will! Er muss sich natürlich nach den Auflagen der jeweiligen Kommune richten! Wenn hiernach ein 2-Meter-Zaun erlaubt ist, darf er auch das.

Gibt's im Grundbuch ein Wegerecht? Dann muss er sich daran halten...

Überhängende Bäume und Pflanzen geben immer wieder Treibstoff unter Nachbarn. Ohne Kenntnis der Umstände kann hier kein Rat gegeben werden.

Deinen Brandschutz-Aspeckt kannst du hier völlig in die Tonne hauen.

Eine andere Frage:

Wäre es nicht besser, diese Grunddienstbarkeit zu Aktzeptieren und den Nachbar machen zu lassen? Oder willst du dir die Nerven kaputt machen??? Lass ihn machen und Rede mit ihm, durch gegenseitiges Verständnis lässt sich viel erreichen!

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#2
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 832x hilfreich)

Kennt ihr denn den genauen Wortlaut der Grunddienstbarkeit? Im Grundbuch ist ja immer nur eine Kurzfassung eingetragen. Hier würde es sich lohnen, mal den Text der Bewilligungsurkunde (Grundbuchamt)genau zu lesen.
Je nach Formulierung kann eine Grunddienstbarkeit auch unterschieden werden nach Nutzungsrecht (gemeinsam mit dem Eigentümer des Grundstücks) oder alleinigem Nutzungsrecht (nur durch den Dienstbarkeitsberechtigten zu nutzen).
Der Überhang der Nachbarbepflanzung muss nicht geduldet werden, wenn dadurch die Nutzung des eigenen Gartens eingeschränkt wird.
Man sollte den Nachbarn schriftlich mit Fristsetzung auffordern, den Überhang zu beseitigen und anderenfalls ankündigen, dass auf seine Kosten eine Fachfirma den Rückschnitt (aber nur bis zum Zaun!) übernehmen wird. Er kann also froh sein, wenn man die zweige selbst abschneidet und nicht auch noch Kosten geltend macht.
Natürlich muss mit den Pflanzen der Grenzabstand (siehe Nachbarrecht des Bundeslandes) eingehalten werden. Allerdings verjährt der Anspruch auf Beseitigung nach einiger Zeit - bitte mal nachlesen.

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Zusätzlich zum Nachbarrecht können auch örtliche Bebauungspläne Regelungen zu Einfriedungen und Heckenhöhen enthalten, die zu berücksichtigen sind.

-- Editiert cobold64 am 27.06.2012 10:30

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#3
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
Sichtschutzzäune ab einer gewissen Höhe und einer best. Länge unterliegen je nach Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes der Genehmigungspflicht.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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