Grunderwerbssteuer Reihenhaus Bauträger

28. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Blacky_295
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Grunderwerbssteuer Reihenhaus Bauträger

Hallo, ich habe einer Frage wegen der Grunderwerbssteuer. Wir haben gerade ein Reihenhaus inkl. Grundstück von einem großen Immomilienbüro gekauft.
Bei Kauf hieß es, dass die Grunderwerbststeuer nur auf den Betrag des Grundstücks anfällt, da dem Immobilienbüro nur das Grundstück gehört und wir den Betrag für den Hausbau direkt an die Baufirma zahlen. Nun haben wir Post vom Finanzamt erhalten , dass wir die Steuer auf den kompletten Kaufbetrag zahlen sollen, da das Immobilienbüro und die Baufirma zu eng zusammen arbeiten. Der Einspruch beim Finazamt wurde mitlerweile auch abgelehnt. Was können wir da machen? Wir haben ja nur die mündliche Zusage des Immobilienbüros, allerdings haben dieses Problem jetzt 12 Reihenhäuser. Können wir irgendetwas tun, dass wir diese enormen Mehrkosten nicht tragen müssen?
Vielen Dank im Voraus.
mfg Blacky_295




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50307 Beiträge, 17600x hilfreich)

Wenn beim Kauf des Grundstücks klar war, mit welchem Bauträger gebaut werden muss, dann hat das Finanzamt Recht. Bei Reihenhäusern ist das eigentlich immer gegeben, da nicht jede Hausscheibe von einem anderen Bauträger gebaut wird.

Die Auskunft des Immobilienbüros war daher fehlerhaft. Die Frage stellt sich dann allerdings, nwieweit Du diese Aussage beweisen kannst.

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#2
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 69x hilfreich)

Ich hatte gerade genau das gleiche, mit dm UNterschied, dass ich das Haus dann leider doch nicht gekauft hatte.

Im Prinzip hat ja das Finanzamt Recht, doch lohnt es sich zu klären, und das kann nur ein Anwalt der deine kompletten UNterlagen überprüft.

Ferner bin ich bei meiner Recherche damals auf folgenden Entwurf gestossen. Ich habe diesen nicht überprüft, aber vielleicht sind ein paar Anhaltspunkte dabei die evtl. für dich interessant sein könnten:

Hiermit erheben wir, gemäß der von Ihnen mit Bescheid vom xx.xx.xxxx beigefügten Rechtsbelehrung, Widerspruch.

Sie geben mit Bescheid vom xx.xx.xxxx an, dass noch 3,5% GrEst anfällt, bzw. zu entrichten sind. Diese 3,5% sollen sich auf die Baukosten des Hauses anfallen, d.h. Ihrer Meinung nach auf x€, weshalb Sie uns eine Summe von x€ in Rechnung stellen.

Hauptantrag:
Generell muss festgehalten werden, dass, wie allseits bekannt entweder eine Ust ODER eine GrEst. zu entrichten ist. Hierzu verweisen wir auf § 4 Nr. 9a UStG , worin unzweideutig folgendes festgelegt:

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
[...]
9. a) die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
[...]

Da für das Haus bereits eine Umsatzsteuer bezahlt wurde, und zwar von uns, sollte somit überhaupt keine GrEst. anfallen.

Aufgrund dessen beantragen wir, dass Sie Ihren Steuerbescheid vom xx.xx.xxxx aufheben. Sollten Sie diesem Antrag nicht Folge leisten können, beantragen wir eine detaillierte Begründung diesbezüglich und stellen folgenden Hilfsantrag:

Hilfsantrag 1:
Wie bereits von uns dargelegt, ist festzuhalten, dass wenn GrESt anfällt, wegen § 4 Nr. 9a UStG keine USt anfällt. Da nun mit dem Bauunternehmer, nämlich der Firma yy, x€ einschließlich USt vereinbart wurde, war Geschäftsgrundlage für den Unternehmer x€. Warum sollte nun der Bauunternehmer durch die nachträgliche USt-Freiheit einseitig begünstigt und der Käufer, d.h. wir, wegen GrESt benachteiligt werden?
Dies erachten wir als nicht Rechtens, weshalb die GrEst. vom Bauunternehmer zu entrichten ist. Wir beantragen daher mit diesem Hilfsantrag die Übertragung der Steuerschuld auf den Bauunternehmer.

Sollten Sie diesem Hilfsantragantrag nicht Folge leisten können, beantragen wir eine detaillierte Begründung diesbezüglich und stellen folgenden Hilfsantrag 2:

Hilfsantrag 2:
Wie bereits von uns dargelegt, ist festzuhalten, dass wenn GrESt anfällt, wegen § 4 Nr. 9a UStG keine USt anfällt.
Falls somit von uns eine GrEst. einzulegen ist, sollte dies von einer Summe von x€, d.h. nach Abzug der Mehrwehrtsteuer von 19% berechnet werde. Die sich ergebende Summe wäre somit: x€.

Falls Sie wider erwarten keinem dieser Anträge Folge leisten können, werden wir weitere Rechtsmittel einlegen und erbitten hierzu eine vollständige Rechtsbelehrung.
[\i]

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#3
 Von 
maggi1970
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo

ich habe ein Haus gekauft und muss logischerweise jetzt die Grunderwerbssteuer bezahlen. Da die Reparaturen am Haus doch höher ausgefallen sind als erwartet (es wurde fast komplett renoviert), besteht jetzt die Möglichkeit einer Stundung der Grunderw.steuer?

Danke für eine Info!

MP

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