Wir haben vor unseren ein Blumenbeet und eine große Fläche, alles ist parallel zur Straße.
Wir bzw. die Eltern meiner Mutter, und nun wir Pflegen das Blumenbett, bepflanze es neu uws. Die große freifläche haben wir mit Rasengitterstein verlegt, dass man mit den Auto sich ordentlich hin stellen kann.
Nun ist es der Gemeinde in den Kopf zu kommen, die Straße neu zu machen. Dabei soll das Blumenbeet und die große freistellfläch zu opferfallen.
Nun meine Frage.
Da meine Famielie, seit 40 Jahren diese Grundstück, heckt und Pflegt, tritt da nicht ein Gewohnheitsrecht ein???
Und ich kann der Gemeinde verbieten, ihr Vorhaben umzusetzen?
Wenn ich die Gemeinde machen lasse, was sie will, muß einbussen von der Größe des Blumebeets und der Freistellfläche hinnehmen??
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Grundstück-Gewohnheitsrecht?
Wem gehört denn das Grundstück, auf dem das Beet und der "Parkplatz" angelegt wurden?
Ihnen oder der Gemeinde?
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1m nach Grundstückstumfriedung uns, der rest Gemeindeland.
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-- Editiert eregister am 29.05.2013 10:07
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Wenn ich das jetzt richtig erfasse, dann will die Gemeinde auf einem der Gemeinde gehörenden Grundstück eine neue Straße anlegen, bzw. eine vorhandene verbreitern?
Und Ihr sucht jetzt nach einer Möglichkeit das verbieten zu lassen, weil Ihr seit 40 Jahren das Grundstück der Gemeinde als Blumenbeet und Stellplatz benutzt? (Wahrscheinlich ohne Genehmigung?)
Das finde ich ehrlich gesagt schon ziemlich dreist ...
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Gegen die Straßeerneuerung haben wir ja nix, nur das unseres Blumenbeet und die Stellfläche wegkommen soll, bzw. schmaler(vorher alles weg gemacht)werden soll.
Die Gemeinde hat sich nie um die Grundstücksflächen gekümmert. Nicht einmal, die Rasenflächen gemäht.
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Ihr solltet einfach mal mit der Gemeinde sprechen, ob ihr die Fläche nicht kaufen könnt!
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Keine Gemeinde ist verpflichtet in regelmäßigen, oder unregelmäßigen Zeitabständen ihre Liegenschaften zu überprüfen oder nachzumessen.
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Vielleicht mal als Einstieg: "Gewohnheitsrecht" ist nicht die Legalisierung eines illegalen Zustandes, der seit Jahren anhält. Bei Gewohnheitsrecht geht man von einer Gesetzeslücke aus, die letztlich einvernehmlich durch alle Beteiligten gefüllt ist.
Hier haben wir weder eine Gesetzeslücke, noch Einvernehmen zwischen den Parteien. Damit dürfte alles klar sein. Jedenfalls ist das Dulden eines rechtswidrigen Zustandes keine anspruchsbegründende Grundlage.
Abgesehen davon, für die Verbreiterung der Straße gibt es einen Beschluss des Gemeindeparlaments. Der ist umzusetzen.
wirdwerden
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Danke für die schnelle Infos, und Aufklärung.
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