Grundstueck betreten

4. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.10.2009 09:14:39
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 24x hilfreich)
Grundstueck betreten

Hallo zusammen,
wir sind 3 Eigentuemer eines 4 Familienhauses.Uns gehoert die Erdgeschosswohnung.
In der Teilungserklaerung steht:
Mit diesem Wohnungeigentum ist die Befugnis zur ausschliesslichen Benutzung der Gartenflaeche verbunden.
Nun macht ein Eigentuemer Aerger und will auf meinem Grundstueck Traeger fuer Balkone einsetzen.
Es geht nicht darum,ob er die Balkone bauen darf oder nicht,sondern darum,ob er mein Grundstueck betreten darf.
Das Grundstueck ist nicht von allen Seiten eingezaeunt.Nur eine lange Seite hat schon einen Zaun.
Wuerde ein Schild "betreten verboten" ausreichen?
Kann ich eine einstweilige Verfuegung beantragen das er das Grundstueck nicht mehr betreten darf?
Sorry,das ich so krass schreibe,aber er hat schon in unserem Garten gesessen und alles ausgemessen.Habe Angst,das er in unserer Abwesenheit die Traeger einfach betoniert.(wurde angedroht)
Vielen Dank schonmal fuer Antworten

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22 Antworten
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#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Hi!

Auch wenn man ein Sondernutzungsrecht am oder im Garten hat muss man den anderen Eigentümern das Betreten gestatten, wie halt in diesem Fall.

Wenn z.B. bei der letzten ETV beschlossen wurde, dass er einen Balkon anbauen darf und dadurch Träger gesetzt werden müssen, dann darf und muss er natürlich auf das Grundstück. Müssen diese Träger sein, oder gibt es noch eine andere Möglichkeit? Eine bauliche Veränderung muss immer einstimmig von den Miteigentümern beschlossen werden. Du hättest durch diese Träger einen Nachteil und könntest den Beschluss anfechten.

Es ist zudem nicht erlaubt, ein Gartenstück mit Sondernutzungsrecht einzuzäunen, geschweige denn ein Bereten-Verboten-Schild aufzustellen. Wie gesagt, das Grundstück ist trotzdem Gemeinschaftseigentum, auch wenn Du ein Sondernutzungsrecht hast. Das Betreten muss zugelassen werden.

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#2
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

@Dinsche

> Es ist zudem nicht erlaubt, ein Gartenstück mit Sondernutzungsrecht einzuzäunen, geschweige denn ein Betreten-Verboten-Schild aufzustellen. Wie gesagt, das Grundstück ist trotzdem Gemeinschaftseigentum, auch wenn Du ein Sondernutzungsrecht hast. Das Betreten muss zugelassen werden. <

Wo steht denn das? Das würde mich ja brennend interessieren, denn meine mich liebenden Miteigentümer :grins: haben dem Mieter gestattet das Gartenstück, welches um ihre EG-Wohnung herumliegt einzuzäunen. Die Türen sind sogar mit einem Vorhängeschloss versehen, so dass wir keinerlei Möglichkeit mehr haben darauf zu kommen. Ich habe den Mieter darauf angesprochen und er meinte nur, dass seine Vermieter das erlaubt hätten :schock:

-----------------
"Scientia potentia est."

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#3
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Das steht im neuen WEG-Gesetz. Musste mir das ja irgendwann mal zulegen, nachdem meine Miteigentümerin so nervend ist :grins: Habe ich jedenfalls brav vor ein paar Tagen durch gelesen und Notizen gemacht. Da war das mit dem Einzäunen von Garten in Verbindung mit Sondernutzungsrecht ziemlich klar definiert.

Einzäunen ist erlaubt, aber nur mit Beschluss der anderen Miteigentümer. Darf aber nicht abeschlossen werden, damit man im Notfall zu jeder Zeit das Grundstück betreten kann. Viele verwechseln das Sondernutzungsrecht mit Eigentum. Ist aber Gemeinschafteigentum.

Google mal Sondernutzungsrecht WEG und Garten, oder so. Findest das bestimmt!

Das Gleiche gilt übrigens für Stellplätze mit Sondernutzungsrecht. Selbst wenn jemand seinen zugewiesenen Stellplatz nicht nutzen mag darf dieser auf keinen Fall als was anderes genutzt werden, z.B. Garten, oder so. Hat meine Nachbarin nämlich gamacht ;) Dieses Thema gehe ich mit ihr auch irgendwann durch, aber bei Gelegenheit, wenn sie mich wieder ärgern möchte :grins:

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#4
 Von 
guest-12324.10.2011 13:23:32
Status:
Schüler
(440 Beiträge, 188x hilfreich)

Dinsche: Gib mir bitte mal den § wegen der Einfriedung, wir haben eine ETW mit Garten, die Teilungserklärung sagt: der Garten gehört zur Wohnung als Sondereigentum und wir müssen den demnächst einfrieden, denn wenn der Hund von den Nachbarn dann frei rumläuft, hat der bei uns auf dem Grundstück nämlich nichts verloren und wie ich im Bikini aussehe, geht auch niemanden was an. Ich denke mir jetzt mal, dass es schon sehr auf die genaue Formulierung in der Teilungserklärung ankommt, daher wäre es sehr nett, wenn du mir mal kurz den § nennen könntest!

Im Übrigen zum Fragesteller: du kannst, wie schon geschrieben, deine Zustimmung verweigern, denn Betonstützen mitten im Garten ist ein erheblicher Nachteil, der den Wert deiner Wohnung ja nun auch mindert, es gibt eigentlich immer mehrere Möglichkeiten, Balkone anzusetzen, sollte es statisch nur mit Stützen möglich sein, würde ich über eine Entschädigungszahlung oder ähnliches mal laut nachdenken, denn schliesslich wirst du einiges weniger bekommen, wenn du mal verkaufen willst und hast selber ausser hässlichen Stützen im Garten ja rein gar nichts von der Aktion.

Grüsse

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Die Ausgangsfrage halte ich ja für äußerst merkwürdig.

Die Anbringung eines Balkons ist eine bauliche Veränderung, die auch nach der Reform des WEG noch der Allstimmigkeit bedarf. Es müssen also alle Eigentümer zugestimmt haben. Wieso jetzt ein Eigentümer zugestimmt hat, die Baumaßnahme dann aber durch ein Betretungsverbot behindern will, ist mir völlig unklar.

Dass mit dem Bau des Balkons natürlich die Anbringung von Stützen erforderlich ist und somit das Betreten dess Gartens zwingend erforderlich ist, dürfte klar sein. Schließlich ist es ja üblich, dass für die erforderliche Zustimmung auch Baupläne vorgelegt werden.

Die Zustimmung zum Bau des Balkons impliziert damit schon das Recht, den Garten für die Baumaßnahmen auch betreten zu dürfen. Die Frage kann daher doch allenfalls sein, ob das Betreten des Gartens angekündigt werden muss oder ob das jederzeit erlaubt ist. Das Betreten des Gartens auch später durch Handwerker kann nicht grundsätzlich verhindert werden.

Ich denke, dass hier das Nachbarschaftsrecht zum Tragen kommt, speziell das sog. Hammerschlagsrecht. Das erlaubt einem Nachbarn das Betreten eines fremden Grundstücks, wenn das für eigene Baumaßnahmen zwingend erforderlich ist. Dabei muss jedoch eine je nach Bundesland unterschiedliche Vorankündigungsfrist eingehalten werden.

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#6
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ich bin diese Woche zu Hause und habe das Buch mit dem § im Büro, aber hier mal was ich auf die Schnelle gefunden habe:

Sondernutzungsrecht bedeutet nicht gleichzeitig Eigentümer
Das Oberlandesgericht Köln verurteilte einen Wohnungseigentümer einen errichteten Sichtschutzzaun zu entfernen. Wer nicht Eigentümer des Gartens ist, sondern (wie bei Eigentumswohnungen üblich) nur ein Sondernutzungsrecht hat, darf keinen Sichtschutzzaun eigenmächtig aufstellen: Da es sich bei einem solchen Zaun um eine bauliche Maßnahme handelt, müssen alle Miteigentümer der Wohnanlage mehrheitlich zustimmen. Im vorliegenden Fall wurde nie ein Beschluss gefasst. Deshalb verstößt der Zaun schon gegen das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Außerdem darf in Nordrhein-Westfalen eine bestehende Grenzeinrichtung grundsätzlich nur verändert werden, wenn der Nachbar zustimmt.
Oberlandesgericht Köln Az. 16 Wx 3/98 Beschluss vom 13. 2. 1998

Wenn in der Teilungserklärung aber steht, dass der Miteigentümer, der ein Sondernutzungsrecht im Garten hat, einen Zaun aufstellen lassen darf, dann sieht es anders aus!

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#7
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

@ hh

Stimme Dir völlig zu! Auch ich verstehe es nicht ganz, warum das Betreten nun verboten wird, obwohl der Balkon gebaut werden darf... :???:

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#8
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

@Dinsche
Siehste, wollte dich gerade fragen was du heute morgen vorm PC machst - nun weiß ich es.

-----------------
"Scientia potentia est."

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#9
 Von 
guest-12325.10.2009 09:14:39
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 24x hilfreich)

Mit diesem Wohnungeigentum ist die Befugnis zur ausschliesslichen Benutzung der Gartenflaeche verbunden.
So steht es in der Teilungserklaerung!

Kurz erklaert:
Der Besitzer des Hauses hat nach und nach die Wohnungen verkauft.Der letzte Eigentuemer ist der,der die Balkone bauen will.Er kam im Januar dazu und hat die Baugenemigung vom alten Besitzer uebernommen.Wir (die beiden anderen Eigentuemer)wollen diese Balkone nicht.
Es gab also keine Zustimmung unsererseits.
Fuer mich ist das alles verwirrend.
Kann ich nicht mit einer 2/3 Mehrheit ihm das Betreten verbieten?Habe halt Angst,das er irgendwann wieder im Garten sitzt und buddelt.
Da er einen Vorsclag meinerseits ablehnte(2 kleine Balkone ohne Stuetzen)weiss ich nicht mehr,was ich tun soll.

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#10
 Von 
guest-12324.10.2011 13:23:32
Status:
Schüler
(440 Beiträge, 188x hilfreich)

so ich schaue jetzt mal in unsere teilungserklärung hinein:

also bei uns steht: ist mit der wohnung gemäss plan garten nr 3 zur alleinigen nutzung als sondereigentum unter ausschluss der übrigen sondereigentümer verbunden

also kein sondernutzungsrecht sondern sondereigentum wie die wohnung auch!

gut dann können wir entsprechend einfrieden etc...

im übrigen ist es tatsächlich so, wenn ein nachbarn einen berechtigten !! grund hat, muss man den zutritt zum grundstück gewähren, egal ob WEG oder EFH, wie z B Baum fällen, Zaun reparieren etc... und wenn du eh zur baumassnahme zugestimmt hast, musst du auch zutritt gewähren...

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#11
 Von 
Bingoboss
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 62x hilfreich)

Zitat:>>Der Besitzer des Hauses hat nach und nach die Wohnungen verkauft.Der letzte Eigentümer ist der,der die Balkone bauen will.Er kam im Januar dazu und hat die Baugenehmigung vom alten Besitzer übernommen.Wir (die beiden anderen Eigentümer)wollen diese Balkone nicht.
Es gab also keine Zustimmung unsererseits.<<

Über diese Baumaßnahme muss es doch einen Beschluss aus einer früheren Eigentümerversammlung geben ? Wenn Ihr dagegen gestimmt habt, darf er den Balkon ja gar nicht bauen.
Also wo ist das Problem :???:

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Was für eine Baugenehmigung hat dieser neue Eigentümer? Wenn die Balkone nicht in den Euch vorliegenden Bauunterlagen vorhanden sind, dann kann der neue Eigentümer m.E. keine gültige Baugenehmigung haben.

Entweder er darf den Balkon bauen, dann darf er auch den Garten betreten oder er darf in nicht bauen, dann gibt es gar keinen Grund den garten zu betreten.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.10.2009 09:14:39
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 24x hilfreich)

Guten morgen,
die Eigentuemer haben sich erst neu gebildet.
Der erste kaufte von Herrn N.(dem das ganze Haus gehoerte) 2004,wir kauften 2006 und der dritte kaufte 2007!
Der dritte Eigentuemer hat die Baugenemigung von Herrn N. uebernommen.
Ich weiss es ist verwirrend,aber so ist die Lage nunmal.leider.
Vielleicht waere die Frage auch interessant,ob man die Teilungserklaerung mit einer 2/3 Mehrheit aendern kann.
Denke,das ich um einen Anwalt nicht herum komme.Es ist doch ziemlich kompliziert.
Werde ihm die Teilungserklaerung vorlegen mit der Bitte zu pruefen,ob er nun auf mein Grundstueck darf oder nicht.
Vielen Dank fuer Eure Antworten.
katharina

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Ich glaube so einfach wie sich der letzte neu hinzugekommene Eigentümer es macht, geht es nicht. Herr N. hat die Baugenehmigung für das Bauen des Balkons offensichtlich vor der Umwandlung des Hauses in Eigentumswohnungen beantragt.
Was steht in eurer Teilungserklärung bzgl. des Balkons? Normalerweise müssten der Teilungserklärung Zeichnungen des gesamten Hauses beigefügt sein. Ist in diesen Zeichnungen der/die Balkon(e) schon enthalten?

Trotz vorhandener Baugenehmigung bin ich der Ansicht, dass, wenn bzgl. des Balkons nichts dazu in der Teilungserklärung vermerkt ist, er hier nicht einfach bauen kann. M.E. müsste er (der neue Eigentümer) erst einen Beschluss herbeiführen. Er kann euch m.E. hier nicht einfach vor vollendete Tatsachen stellen.

Wenn er jetzt einfach baut, kann es passieren, wenn ihr gegen den Bau klagen würdet (und gewinnt), dass er den Balkon wieder entfernen müsste.

Argumentativ könnte man noch anführen, dass ihr evtl. die Wohnung gar nicht gekauft hättet, wenn ihr Kenntnis davon gehabt hättet, dass noch ein Balkon gebaut werden wird.

Wichtig ist aber auf jeden Fall, was dazu in der Teilungserklärung steht. Ist dort nichts vermerkt, habt ihr m.E. gute Chancen zunächst einmal gegen den Bau vorzugehen.

Bevor du jetzt aber einen kostenintensiven Anwalt in Anspruch nimmst, würde ich zunächst einmal den Eigentümer anschreiben und darauf hinweisen, dass er - trotz vorhandener Baugenehmigung - nichteinfach bauen kann.

quote:<hr size=1 noshade>
§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau

(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in
§ 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.
(2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisierung entsprechend
§ 559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. Die Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(3) Für Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 verbleibt es bei den Vorschriften des § 21 Abs. 3 und 4.
(4) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden. <hr size=1 noshade>


Wie gesagt, ich würde es zunächst einmal so versuchen. Was sagt denn der Eigentümer, der 2004 als Erster gekauft hat überhaupt dazu? Ist er auf eurer Seite?



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"Scientia potentia est."



-- Editiert von Was weiß ich? am 08.11.2007 11:02:20

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#15
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Was weiß ich? hat vollkommen recht:

Steht irgendwo in der TE, im Aufteilungsplan oder in Eurem Kaufvertrag ein Hinweis darauf, dass später noch Balkone angebaut werden können, dann habt Ihr wohl wenig Chancen, dann darf für die erforderlichen Maßnahmen auch Euer Grundstück (richtigerweise muss es wohl heißen: Euer Sondernutzungsrecht) betreten.

Gibt es keinen solchen Hinweis, dann habt Ihr gute Chancen, das ganze zu verhindern. Eine öffentlich-rechtliche Baugenehmigung ersetzt nicht die Zustimmung durch die Miteigentümer.

lg R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Kann ja sein, dass er eine Baugenehmigung geholt hat, bevor es zu einer Abstimmung der Eigentümer kam...? Dann wäre seine Mühe umsonst gewesen...;)

Bei einer baulichen Veränderung müssen ALLE Eigentümer für JA gestimmt haben. Es reicht weder eine 2/3, noch eine 3/4 Mehrheit aus.

Sollten die Vor-Eigentümer in einer ETV für diesen Balkon gestimmt haben, übernehmen dies die jetzigen Eigentümer. Das müsste dann in den Protokollen der vergangenen ETVs stehen.

Also, wenn irgendwann für einen Balkon gestimmt wurde, dies schriftlich vorzuweisen ist, dann kann er den Balkon bauen UND das Grundstück betreten.

Auch eine Änderung der Teilungserklärung kann nur einstimmig beschlossen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12325.10.2009 09:14:39
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 24x hilfreich)

Guten Abend,
in der Teilungserklaerung steht nichts ueber Balkone.Eine Zeichnung vom Architekten ist allerdings dabei welche auch die Balkone zeigt.Diese Teilungserklaerung ist 4 Jahre alt und da war von dem 3.Eigentuemer noch keine Rede.
Der 2.Eigentuemer steht auf unserer Seite.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Nur eine Bauzeichnung oder ein bestätigter Aufteilungsplan?

lg R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

...Der dritte Eigentuemer hat die Baugenemigung von Herrn N. uebernommen...

Das ist in dieser Weise ausgeschlossen.

Unabhängig davon, dass Baugenehmigungen m.K.n. entsprechend der jeweiligen LBO üblicher Weise nach 3 Jahren erlöschen, kann eine derartige Übertragung nicht erfolgen.

Wenn überhaupt, könnte eine solche Übertragung nur auf die Eigentümergemeinschaft insgesamt erfolgen.

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#20
 Von 
guest-12325.10.2009 09:14:39
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 24x hilfreich)

Es sind nur Zeichnungen vom Architekten.
In der Teilungserklärung ist mit keinem Wort von Balkonen die Rede.
Es gab vor 2004 nur einen Besitzer,also auch keine Eigentümer.
Der letzte der dieses Jahr dazu kam hat die Baugenehmigung für die Balkone vom Hausbesitzer übernommen und so wie er sagt,brauchte er diese beim Bauamt nur zu verlaengern.
Aufgrund der Zeichnungen haetten wir damit auch rechnen muessen,das Balkone gebaut werden.Stimmt leider!
In unserer Naivität haben wir diesen Zeichnungen keine grosse Bedeutung zugemessen.
In einer(mehr hatten wir noch nicht)EIgentuemerversammlung ging es nicht um die Balkone.
Vorgestern kam der Brief von seinem Anwalt indem wir eine Frist genannt bekommen ihm den Zutritt zum Grundstueck zu gestatten,sowie den Bau der Balkone.
Gehe Freitag zum Anwalt.
Vielen Dank fuer eure Hilfen.
katharina

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

quote:
Gehe Freitag zum Anwalt.


Suche dir aber bitte einen, der sich im WEG-Recht auskennt. Ggfs. kannst du sonst 'auf die Nase fallen'.

Hatte auch mal so einen. Meinte, er hätte die Weisheit mit Löffeln gefressen (da studiert!). Nachher habe ich ohne ihn den Prozess gewonnen. Richter meinte, wenn ich das nicht so exakt dargestellt hätte und es bei der Darstellung des Anwalts geblieben wäre, hätte ich den Prozess verloren!

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"Scientia potentia est."

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#22
 Von 
guest-12325.10.2009 09:14:39
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 24x hilfreich)

Unsern Guetlichkeitstermin haben wir verloren.
Grund:der Richter sagte,das die Zeichnungen zur Teilungserklaerung gehoeren.
Obwohl sie mit keinem Wort erwaehnt werden?Komisch.Ausser den Zeichnungen der Balkone existiert nichts,kein einziger Satz in der Teilungserklaerung.
Komischer Richter,der wortwoertlich sagte,das wir bitte bitte machen sollen,damit der Klaeger nicht noch verlangt,das wir unsere Terrasse zurueckbauen.
Es gibt leider keinen Praezidenzfall sagte unser Anwalt,sodas wir wohl mit den Balkonen leben muessen.
:bang:

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