Grundstück teilen

18. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
ip552003-23
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 12x hilfreich)
Grundstück teilen

Hallo, ein bebautes Grundstück (1 Flurstück) soll zum Zwecke der teilweisen Veräußerung geteilt werden.
Da eine Hälfte bebaut ist, muss der verbleibende Anteil hinsichtlich Mindestgrenzabstand und nicht versiegelter Flächen beurteilt werden um die zulässige Grenze zu ziehen.
Wer ist für diese Berechnung der Ansprechpartner?

Verbaut?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von ip552003-23):
Wer ist für diese Berechnung der Ansprechpartner?


Würde vorschlagen erst einmal den gültigen Bebauungsplan und einen Auszug der Flurkarte besorgen u. dann z.B. einen Architekten zu Rate ziehen.

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#2
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2005 Beiträge, 424x hilfreich)

Zitat (von ip552003-23):
Wer ist für diese Berechnung der Ansprechpartner?

Sollte jeder Vermessungsingenieur und jeder bauvorlageberechtigte Ingenieur hinbekommen.
Architekten wären in dem Fall meine zweite Wahl.

P.S.: Kann man über die Ingenieurkammer des Landes suchen. Zudem sollte der Notar entsprechende Adressen haben.


-- Editiert von de Bakel am 18.06.2021 23:33

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#3
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Sollte jeder Vermessungsingenieur und jeder bauvorlageberechtigte Ingenieur hinbekommen.
Architekten wären in dem Fall meine zweite Wahl.


Vermessungsingenieur? Würde ich nicht so sehen. Es geht um die Bebaubarkeit eines abzuteilenden Grundstückes. Diese Grundlagenplanung beherrscht ein Architekt, erst später wird der Vermessungsingenieur hinzugezogen um das Grundstück entsprechend einzumessen.

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#4
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 116x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
Es geht um die Bebaubarkeit eines abzuteilenden Grundstückes.

Wenn es um die grundsätzliche Bebaubarkeit ginge oder das Vorhaben in Bayern läge, hättest Du Recht. Es wurde aber ganz konkret nach Mindestgrenzabstand gefragt, und da ist der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) der richtige Ansprechpartner, da der Architekt die Qualität des Katasternachweises nicht beurteilen kann.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

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#5
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von ip552003-23):
Da eine Hälfte bebaut ist, muss der verbleibende Anteil hinsichtlich Mindestgrenzabstand und nicht versiegelter Flächen beurteilt werden um die zulässige Grenze zu ziehen.

Zitat (von Escroda):
Wenn es um die grundsätzliche Bebaubarkeit ginge oder das Vorhaben in Bayern läge, hättest Du Recht. Es wurde aber ganz konkret nach Mindestgrenzabstand gefragt, und da ist der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) der richtige Ansprechpartner, da der Architekt die Qualität des Katasternachweises nicht beurteilen kann.


Den Katasternachweis soll ein Architekt auch nicht beurteilen, er soll die Bebaubarkeit überprüfen, wenn das Grundstück geteilt wird.
Natürlich kann ein Vermessungsingenieur mit Nachweis einer Bauvorlageberechtigung sowas prüfen. Ist aber eher ein seltener Fall. Da hat ein Architekt sicher mehr Erfahrung. Selbstverständlich wird anschließend durch einen Vermessungsingenieur die endgültige Grundstücksgröße in einem qualifizierten Katasternachweis festgehalten.

Bestand ein bebautes Grundstück. Frage: Wie groß ist dessen Ausnutzung und lässt diese eine Teilung zu? Wird es geteilt kann es durchaus sein, dass die zulässige Bebaubarkeit GRZ/GFZ des jetzigen Grundstücks durch eine Teilung nicht mehr zulässig wäre. Einfacher gesagt, ich kaufe ein großes Grundstück u. nutze dessen Bebaubarkeit icl. Versiegelung voll aus. Nun verkaufe ich einen Teil des Grundstücks (natürlich die nicht versiegelte Flächen, weil man persönlich alles versiegeln würde) u. der Käufer kann es ohne Bedenke weiter bebauen u. somit versiegeln. Ist glaube ist nicht im Sinne des Baurechts und auch nicht in meinem.

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#6
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2005 Beiträge, 424x hilfreich)

Mag sein, dass die Aufgaben von Vermessungsingenieuren in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt sind.
Zumindestens in MV muss der Lageplan, solange die Abstandsflächen näher als 0,5 m an der Grundstücksgrenze liegt, von einem Vermesser erstellt werden. [sh. Bauvorlagenverordnung]
Üblicherweise wird ein öffentlich bestellter Vermesser dafür gewählt.

Die Festlegung der Abstandsflächen des bestehenden Gebäudes würde in vorliegendem Fall zu den Grundaufgaben des Vermessers gehören. Ein Architekt könnte diese Aufgabe lediglich anhand von Bestandsplänen oder einer eigenen groben Vermessung erledigen. Oder er bestellt auch einen Vermesser, der die Aufgabe dann komplett erledigen kann.

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#7
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Zumindestens in MV muss der Lageplan, solange die Abstandsflächen näher als 0,5 m an der Grundstücksgrenze liegt, von einem Vermesser erstellt werden. [sh. Bauvorlagenverordnung]


Es geht erst einmal nicht um die Einmessung, sonderm um die erforderliche Grundstücksgröße um es zu bebauen.
Wir reden aneinander vorbei. Die Aufgaben der Vermessungsingenieure sind in allen Bundesländern gleich.
Es soll festgestellt werden in welchem Umfang das neue Grundstück nach der Teilung bebaut werden kann u. ob die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden können. Somit ergibt sich eine erforderliche Mindestgröße des zu verkaufenden Grundstückteils. Natürlich darf das verbleibende Grundstück die zulässige Bebaubarkeit durch eine Teilung nicht überschreiten. Die Bebaubarkeit errechnet sich aus der Grundstücksfläche und diese wird durch den Verkauf kleiner, bzw. es werden zwei Grundstücke.
Zitat (von de Bakel):
Die Festlegung der Abstandsflächen des bestehenden Gebäudes würde in vorliegendem Fall zu den Grundaufgaben des Vermessers gehören.

Das stimmt, zwar nicht die Festlegung der Abstandsflächen aber ihre Einhaltung. Er steckt dementsprechend die Gebäudeecken ab und misst auch die Geländehöhen ein.

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#8
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2005 Beiträge, 424x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
Wir reden aneinander vorbei.

vermutlich

Zitat (von Nachgehakt 1):
Es soll festgestellt werden in welchem Umfang das neue Grundstück nach der Teilung bebaut werden kann u. ob die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden können. Somit ergibt sich eine erforderliche Mindestgröße des zu verkaufenden Grundstückteils.

Es geht hier um die erforderliche Mindestgröße des verbleibenden, schon bebauten Grundstücks.

P.S.: Hinsichtlich der Bebaubarkeit des zu verkaufenden Grundstücks hättest Du Recht.

-- Editiert von de Bakel am 21.06.2021 00:14

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#9
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 116x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
Die Aufgaben der Vermessungsingenieure sind in allen Bundesländern gleich.

Das ist falsch.
Zitat (von Nachgehakt 1):
Es soll festgestellt werden in welchem Umfang das neue Grundstück nach der Teilung bebaut werden kann

Das hat TE nicht geschrieben:
Zitat (von ip552003-23):
muss der verbleibende Anteil hinsichtlich Mindestgrenzabstand und nicht versiegelter Flächen beurteilt werden

Zunächst muss also der Bestand höhen- und lagemäßig zentimetergenau in Bezug zu den Grundstücksgrenzen ermittelt werden. Dazu reichen weder Liegenschaftskarte noch Zollstock oder DISTO. Daher ist die überwältigende Mehrheit der Architekten nicht in der Lage, diese Aufgabe zu erledigen.
Zitat (von de Bakel):
Hinsichtlich der Bebaubarkeit des zu verkaufenden Grundstücks hättest Du Recht.

Auch nur dann, wenn das Trennstück so groß ist, dass es auf einen halben Meter nicht ankommt. Wobei in vielen Teilen der Republik die Liegenschaftskarte selbst diese (Un)Genauigkeit nicht hergibt.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

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#10
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
Zitat (von Nachgehakt 1):
Die Aufgaben der Vermessungsingenieure sind in allen Bundesländern gleich.


Das ist falsch.
Er darf Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen. Mag in den BL unterschiedlich sein, ändert aber nichts an den Kernaufgaben.

Zitat (von Escroda):
Zitat (von Nachgehakt 1):
Es soll festgestellt werden in welchem Umfang das neue Grundstück nach der Teilung bebaut werden kann


Das hat TE nicht geschrieben:
Warum die Frage nach Mindestgrenzabstand und Versiegelung? Unlogisch oder?
Zitat (von Escroda):
Zunächst muss also der Bestand höhen- und lagemäßig zentimetergenau in Bezug zu den Grundstücksgrenzen ermittelt werden. Dazu reichen weder Liegenschaftskarte noch Zollstock oder DISTO. Daher ist die überwältigende Mehrheit der Architekten nicht in der Lage, diese Aufgabe zu erledigen.
Hatte ich schon in Antwort 7 geschrieben. Im Übrigen Arbeiten Architekten Hand in Hand mit Vermessungsingenieuren u. allen anderen Fachplanern. Statik- die zu erstellen ist ein Architekt meist auch nicht in der Lage, wird aber nach seiner Planung erstellt.
Zitat (von Escroda):
Auch nur dann, wenn das Trennstück so groß ist, dass es auf einen halben Meter nicht ankommt. Wobei in vielen Teilen der Republik die Liegenschaftskarte selbst diese (Un)Genauigkeit nicht hergibt.

Oder eine Bebauung so klein in der GRZ geplant wird. Dann reicht ein Minigrundstück um Grenzabstände einzuhalten. Ich bin dann mal weg, sonst verwirre ich den TE ganz.

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