Grundstückskauf

21. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
hotte45
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)
Grundstückskauf

Guten Morgen,

ich hab etwa 1994 einem Bekannten 155.000 DM zum Kauf eines Grundstücks gegeben. Er hat mit gleichen Betrag auch gekauft und inzwischen ist ein anderer Eigentümer von dem auch von mir finanziertem Grundstück.Heute erst soll ich einen Vertag unterschreiben wo ich anteilmäßig ins Grundbuch eingetragen werden soll.
Kann ich nicht einen Vertag zwischen dem neuen Eigentümer machen wo dokumentiert ist, daß ich mein Grundstücksanteil schon bezahlt habe und keine Kosten übernehmen muß für die verflossene Zeit?
Gruß bwoi

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

die entscheidenden Informationen fehlen leider.

Warum sollen Sie einen Vertrag unterschreiben und mit wem soll er geschlossen werden? Von welchen Kosten ist hier die Rede? Hat der neue Eigentümer das Grundstück ohne das grundpfandrechtlich gesicherte Darlehn übernommen und warum sollte er nachträglich der Belastung des Grundstücks zustimmen?

MfG Gruwo

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#2
 Von 
hotte45
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

@_Gruwo,

ist halt einbißchen kompliziert und da ich nicht unbedingt eine Rechtsberatung provozieren will hatte ich es kurz gemacht.

Es wurde 1994 ein Grundstück zusammen mit einem "Freund" und mir gekauft und dieses wiederum von meinem "Freund" in eine Firma eingebracht wo ich 155.000 DM dazugegeben hatte. (Gesamtkaufpreis war 325.000 DM)
Bis heute habe ich noch keinen Grundbucheintrag darüber erhalten, lediglich einen von mir geleisteten Zahlungsnachweis.
Jetzt aufeinmal soll ich das gleiche Grundstück von einem Geschäftsführer dieser Firma praktisch noch einmal kaufen.
Das deshalb, weil bisher noch keine Eintragung gemacht wurde, trotz wiederholter Abmahnungen von mir. Jetzt soll diese Eintragung ins Grundbuch gemacht werden was nur mit einem Kaufvertrag möglich sei.
Im Kaufvertrag ist mein Geld als damals bezahlt akzeptiert !
Den anderen Restbetrag vom Gesamtkaufpreis etwa 170.000 DM den mein Freund erbringen soll, wird eine Stundung bis ins Jahr 2009 vertraglich erlaubt und dann auch noch ab 2007 mit jährl. 6. H. zu verzinsen.
Ich soll auf die Möglichkeit der Kaufpreissicherung durch einen Eintragung ins Grundbuch verzichten. Außerdem verpflichtet sich der Verkäufer bei der Bestellung vollstreckbarer Grundschulden zugunsten von Kreditinstitute der EU mitzuwirken. Es sieht so aus als ob mein "Freund" seinen Teil durch ein Kreditinstitut finanzieren will und diese Finanzierungsbank dann meine schon geleistete Zahlung in die Sicherung dieses Darlehens einbezieht.
Es handelt sich dabei um ein nicht geteiltes Grundstück, also muß die Bank das ganze Grundstück beleihen mit meiner Einzahlung über 155.000 DM. Da stimmt doch etwas nicht vermute ich?
Mein" Freund" und der Verkäufer dieses Grundstückes kennen sich sehr gut, ebenfalls der beauftragte Notar.
Mir ist bei der Sache nicht ganz wohl, zumal mir der Notar meinen Wunsch die von mir geleistete Zahlung unantastbar für einen Bankzugriff zumachen verweigerte, weil er meinte das die Gegenseite sein Auftraggeber der Verkäufer dies nicht akzeptieren wird.
Bitte um ein Ratschlag.
Danke Bwoi

-- Editiert von bwoi am 22.03.2005 00:08:43

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#3
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

ich verstehe Sie so:

Sie haben 1994 einem "Freund" ein Darlehn i.H.v. 155.00,- € zum Erwerb eines Grundstücks gewährt. Der Notar hat, m.E. unter sträflicher Missachtung seiner Schutzfunktion, dafür gesorgt, dass dieses Darlehn nicht dinglich im Grundbuch gesichert wurde (z.B. durch Eintragung einer Grundschuld). Das Grundstück wurde mittlerweile verkauft.

Soweit richtig?

In diesem Fall haben Sie gegen den neuen Eigentümer keinerlei Ansprüche, sondern lediglich einen vertraglichen (schuldrechtlichen) Anspruch auf Rückgewähr des Darlehns gegen Ihren Freund. Die Forderungseintreibung ist mit den üblichen Risiken behaftet, insbesondere Insolvenz des Schuldners.

Ggf. könnte eine RA die Rolle des Notars ausleuchten, Ansprüche dürften aber auf Grund der schlechten Beweislage kaum durchsetzbar sein, evtl. sind sie gar verjährt.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Ich gehe einmal davon aus, dass der Notar tatsächlich nichts davon wusste und ihm deshalb auch kein Vorwurf zu machen ist.

Wenn Du jetzt in das Grundbuch eingetragen werden sollst, dann geht das nur über einen Kauf oder eine Schenkung. Bei einer Schenkung wäre eine Schenkungssteuer in erheblichem Umfang fällig.

Also kann man nur einen Kauf machen, in dem vereinbart wird, dass die damalige Zahlung in Höhe von 155.000€ als Kaufpreis dient. Hier sind natürlich noch Grunderwerbsteuer und Notar- und Gerichtskosten fällig.

Eine andere Möglichkeit sehe ich nicht, wie Du zu Deinem Grundbucheintrag kommen solltest.

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