Grundstückskauf vom Nachbarn

9. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Iandirkson
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundstückskauf vom Nachbarn

Hallo,
ich habe von meinen Großeltern ein Haus geerbt. Als dieses samt Zaun vor 50 Jahren gebaut wurde, wurde der Zaun nicht auf der Grenze gebaut. Der Vermesser hat festgestellt, dass ca. 70m2 meinem Nachbarn gehören.
Der Bodenrichtwert beträgt 25€ pro m2.
Ich habe meinem Nachbarn 30€ geboten, er verlangt mindestens 100€. Er macht zu viel gezahlte Grundsteuer, Zinsen, Erschließungskosten etc. der letzten 20 Jahre geltend.
Alternativ würde er den Zaun auf der Grenze bauen, wodurch das Haus auch auf der Grenze stehen würde und ich an der Seite nicht mehr ums Haus komme. Außerdem hat er mir schon angedroht, dass ich eine vor 2 Jahren neu gebaute Terrassenüberdachung, zurück bauen müsste, weil dann die Abstandfläche nicht mehr eingehalten wird.
Für mich ist das also keine Alternative.
Gibt es eine Höchstgrenze für den Quadratmeterpreis in Abhängigkeit vom Bodenrichtwert.
Schon mal vielen Dank im Voraus

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8010 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Gibt es eine Höchstgrenze für den Quadratmeterpreis in Abhängigkeit vom Bodenrichtwert.

Nein, die gibt es nicht.

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#2
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(919 Beiträge, 224x hilfreich)

Die Höhe der Grundsteuer richtet sich u.a. nach der Größe des Grundstücks. Und diese wird normalerweise vom amtlichen Vermesser festgestellt. Dabei spielt es keine Rolle wo der Zaun steht. Dieses Argument mit der zuviel gezahlten Grundsteuer zieht nicht.

Signatur:

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Dieses Argument mit der zuviel gezahlten Grundsteuer zieht nicht.

Stimmt.
Ist nur die Frage, ob der Nachbar rationalen Argumenten zugänglich ist.



Zitat (von Iandirkson):
Gibt es eine Höchstgrenze für den Quadratmeterpreis in Abhängigkeit vom Bodenrichtwert.

Indirekt, wenn man mit "Wucher" argumentieren würde.
Die Hürden sind da aber recht hoch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

ich würde prüfen lassen ob der Nachbar den Überbau nicht einfach dulden muss (gegen Zahlung einer Überbaurente natürlich).

Zitat:
Dabei spielt es keine Rolle wo der Zaun steht. Dieses Argument mit der zuviel gezahlten Grundsteuer zieht nicht.
???
Gerade weil der Zaun falsch steht hat er doch Jahrzehnte lang Grundsteuer bezahlt obwohl er das entsprechende Grundstück nicht nutzen konnte.

Ein Argument ist das imho aber trotzdem nicht, schließlich hat er freiwillig(!) auf den Streifen verzichtet.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Iandirkson
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat:
Gibt es eine Höchstgrenze für den Quadratmeterpreis in Abhängigkeit vom Bodenrichtwert.

Nein, die gibt es nicht.


Danke für die schnellen Antworten.
Wenn der Verkäufer den Preis willkürlich festsetzen kann, wofür ist der Bodenrichtwert gut?
Den 4fachen Wert finde ich schon überzogen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Ein Richtwert gibt die Richtung vor.
Und wenn die Gemeinde was kaufen will (z.B. weil eine Straße da gebaut wird) dann ist das meist der Höchstbetrag.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(919 Beiträge, 224x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,



Zitat:
Dabei spielt es keine Rolle wo der Zaun steht. Dieses Argument mit der zuviel gezahlten Grundsteuer zieht nicht.
???
Gerade weil der Zaun falsch steht hat er doch Jahrzehnte lang Grundsteuer bezahlt obwohl er das entsprechende Grundstück nicht nutzen konnte.

Ein Argument ist das imho aber trotzdem nicht, schließlich hat er freiwillig(!) auf den Streifen verzichtet.

Stefan


So sehe ich das auch. Er hätte ja verlangen können, dass der Zaun entfernt wird. Vielleicht hätte er ja auch seinen Grundstücksstreifen nutzen können trotz Zaun. Im Grunde hat er dieses Zustand Jahrzehntelang geduldet. Vielleicht gibt das ein Hinweis auf einen Dauerzustand? Natürlich gehört der Geländestreifen ihm. Aber kann er nach 50 Jahren nun plötzlich Miete verlangen?

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1499x hilfreich)

Zitat (von reckoner):

ich würde prüfen lassen ob der Nachbar den Überbau nicht einfach dulden muss (gegen Zahlung einer Überbaurente natürlich).

Selbst wenn er den Überbau gegen Zahlung einer Überbaurente dulden muss, was nicht unwahrscheinlich sein dürfte, können Sie immer noch nicht um das Haus herumgehen, denn jenseits der Wand des Überbaus muss der Nachbar gar nichts dulden. Und der Zaun ist kein Überbau, der muss ggf. versetzt werden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1499x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von Iandirkson):
Gibt es eine Höchstgrenze für den Quadratmeterpreis in Abhängigkeit vom Bodenrichtwert.

Indirekt, wenn man mit "Wucher" argumentieren würde.
Die Hürden sind da aber recht hoch.

Für den geforderten Preis, den ein Grundstückseigentümer für den Verkauf seines Grundstücks oder von Teilen davon haben möchte, gibt es überhaupt keine "Wuchergrenze". Er kann auch 100.000€ pro Quadratmeter fordern.

Denn der Nachbar muss überhaupt nicht verkaufen, wenn er das nicht will. Es gibt ja keinen Anspruch auf Kauf diesen Grundstücks-Streifens. Der Nachbar könnte auch sagen: ich verkaufe das Grundstück nur als Ganzes, und dafür will ich 2 Millionen €. Das darf er, auch wenn der Gutachter-Schätzwert nur 200.000€ beträgt.

Ein Grundstückseigentümer kann jeden Preis für sein Grundstück fordern, den er haben will. Und anderenfalls den Verkauf ablehnen.

Womit er sich bei Überbau ggf. abfinden muss ist, daß er eine Überbaurente bekommt, deren Höhe er nicht selbst bestimmen kann.
Ob der Nachbar den Überbau dulden muss, ist die nächste Frage. Nach 50 Jahren wird es eher schwer werden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. Andererseits... Wie man ohne grobe Fahrlässigkeit so überbauen kann, ist auch... fraglich. Im Zweifelsfall muss man vermessen lassen, und wenn man nicht vermessen lässt, ohne absolut sicher sein zu können, ist das schon arg fahrlässig.
Aber das klärt im Streitfall das Gericht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1499x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ein Richtwert gibt die Richtung vor.
Und wenn die Gemeinde was kaufen will (z.B. weil eine Straße da gebaut wird) dann ist das meist der Höchstbetrag.

Wenn die Gemeinde was kaufen will, zahlt sie genau das, was der Verkäufer haben will. Sonst bekommt sie das Grundstück nämlich nicht.
Die einzige Alternative wäre, das Grundstück zu enteignen, dann richtet sich die Entschädigung in der Tat nach den Gutachter-Schätzwerten. Die Hürden für die Enteignung sind aber hoch. Sehr hoch.

Ansonsten bleibt der Gemeinde nur, entweder zu verzichten oder den geforderten Preis zu zahlen, wenn sie ihn nicht herunterhandeln kann. Das führt dann gerne im Nachhinein zu kleineren oder größeren lokalpolitischen Skandälchen...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Geht es hier um einen Überbau, oder geht es nur darum, dass das Haus auf der Grenze steht, und der Zaun soweit auf dem Grundstück des Nachbarn, das man neben dem Haus in den Garten hinter dem Haus gehen kann?
In diesem Fall muss man sich überlegen, was einem die Sache wert ist:
1. weiterhin wie gewohnt neben dem Haus in den Garten gehen können
2. die Terrassenüberdachung nicht auf den zulässigen Grenzabstand zurückbauen

Mich wundert aber der genannte Richtwert von 25 Euro, der Preis kommt mir sehr niedrig vor. Ist das wirklich der bei euch festgelegte Richtwert für erschlossenes Bauland?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Iandirkson
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von joebeuel):
Geht es hier um einen Überbau, oder geht es nur darum, dass das Haus auf der Grenze steht, und der Zaun soweit auf dem Grundstück des Nachbarn, das man neben dem Haus in den Garten hinter dem Haus gehen kann?
In diesem Fall muss man sich überlegen, was einem die Sache wert ist:
1. weiterhin wie gewohnt neben dem Haus in den Garten gehen können
2. die Terrassenüberdachung nicht auf den zulässigen Grenzabstand zurückbauen

Mich wundert aber der genannte Richtwert von 25 Euro, der Preis kommt mir sehr niedrig vor. Ist das wirklich der bei euch festgelegte Richtwert für erschlossenes Bauland?


Kann leider keine Bilder einfügen, aber ja den Wert hat mir ein Baugutachter mitgeteilt und ich finde ihn auch online

ID 20180133050
Kreis/kreisfreie Stadt Oberhavel
Gemeinde Fürstenberg/Havel
BRW-Name Fürstenberg OT Himmelpfort
Zonennummer 3050
Stichtag 31.12.2017
Bodenrichtwert (in Euro/m²) 25,00
Entwicklungszustand B - baureifes Land
Art der Nutzung MD - Dorfgebiet
Ergänzung zur Art der Nutzung -
Grundstücksfläche (in m²) -
Grundstückstiefe (in m) -
Grundstücksbreite (in m) -
Bauweise o - offene Bauweise
Geschosszahl II
Beitragssituation erschließungsbeitrags- und kostenerstattungsbetragsfrei

Spielt aber scheinbar keine Rolle, entweder ich zahle was der Verkäufer will oder ich lass es auf einen Gerichtsstreit ankommen

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31973 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Iandirkson):
entweder ich zahle was der Verkäufer will oder ich lass es auf einen Gerichtsstreit ankommen
Moin, bis jetzt ist es noch der Nachbar.
Wann wurde denn vermessen? Im Zusammenhang mit dem Erbe? Willst du dort bauen?

Falls es nur um das Vermessungsergebnis geht:
Ich würde ihm ein schriftliches Angebot zukommen lassen. Und ich würde es dann drauf ankommen lassen. Ich würde den Nachbarn über seine Pläne nachdenken lassen.
Er sollte dann den ersten Schritt im Streit tun, z.B. klagen.

-- Editiert von Anami am 12.09.2018 17:34

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Er sollte dann den ersten Schritt im Streit tun, z.B. klagen.
ein hoffentlich nicht ernst gemeinter Rat, wenn man - wovon hier ja auszugehen ist - nicht im Recht ist.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31973 Beiträge, 5629x hilfreich)

Moin, ich schlage vor, wir warten, bis der TS diese Fragen/Ideen beantwortet.

Zitat (von Anami):
Wann wurde denn vermessen? War das im Zusammenhang mit der Erbschaft?
Ich würde ihm ein schriftliches Angebot zukommen lassen.
Ich würde den Nachbarn über seine Pläne nachdenken lassen.
Vielleicht würde ich danach auch eine andere ernstgemeinte Antwort geben.

Und ich schließe mich dem Beitrag #9 an.

Außerdem meine ich, der Bodenrichtwert kann für die Beteiligten hier keine maßgebliche Größe sein. Daran sollte der TS sich nicht orientieren. Wenn der Nachbar mind. 100€/qm will, sollte er das schön differenziert, nachvollziehbar und auch überprüfbar darstellen.

Ganz allgemein:
Die meisten Nachbarschafts-Streitigkeiten am Gartenzaun enden entweder nie---oder mit einem teuren gerichtlichen Vergleich.

Wenn der TS nach deiner Meinung -nicht- im Recht ist:
Wieviel sollte er dem Nachbarn zahlen? Etwa dessen Forderung von mind. 100,-/qm?
Wann sollte er das zahlen? Jetzt gleich?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wenn der TS nach deiner Meinung -nicht- im Recht ist:


Hier geht es nicht um meine Meinung, sondern um das, was an Fakten feststeht.

Und Fakt ist, weil vom Ts selbst im ersten Beitrag eingeräumt, dass seine Großeltern als Voreigentümer und jetzt er ein Streifen des Nachbargrundstücks nutzten.

Die Nutzung war bisher einvernehmlich ohne Gegenleistung, sie wurde nun nach der Vermessung vom Grundstückseigentümer aufgekündigt.

Sich bei diesem Sachverhalt auf z.B. Unterlassung der weiteren Nutzung verklagen zu lassen ist völlig sinnfrei.

Zitat (von Anami):
Wieviel sollte er dem Nachbarn zahlen? Etwa dessen Forderung von mind. 100,-/qm?


Genau soviel, wie ihm auch die zukünftige Nutzung des Streifens und ggf. auch die Einhaltung von Grenzabständen wert ist. Da können rund 7000 € viel sein, oder gemessen an dem Gebrauchsvorteil und unter Berücksichtigung evtl. anfallender Rückbaukosten sehr wenig.

Wird - wie bei jedem anderen beabsichtigten Kauf auch - keine Übereinstimmung erzielt, kommt es eben nicht zum Eigentümerwechsel.

Zitat (von Anami):
Wann sollte er das zahlen? Jetzt gleich?
Bei Einigung würde sich das "Wann" aus dem notariellen Kaufvertrag ergeben.

Berry

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#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31973 Beiträge, 5629x hilfreich)

Moin,
Fakt ist , dass durch Vermessung (irgendwann kürzlich) festgestellt wurde, dass die vorhandene Grundstücksgrenze nun falsch sei und ca. 70 qm zum Grundstück des Nachbarn gehören.
Wer hat eigentlich die Vermessung veranlasst?

Zitat (von Sir Berry):
sie wurde nun nach der Vermessung vom Grundstückseigentümer aufgekündigt.
Das kann ich nirgends lesen.
Ich lese den Fakt, der TS habe dem Nachbarn den Bodenrichtwert 25,-€/qm angeboten. Das Angebot hat der Nachbar nicht akzeptiert. Er hat andere Forderungen aufgemacht.
Zitat (von Sir Berry):
Sich bei diesem Sachverhalt auf z.B. Unterlassung der weiteren Nutzung verklagen zu lassen ist völlig sinnfrei.
Das habe ich nirgends geschrieben, bitte bei den Fakten bleiben.
Zitat (von Sir Berry):
Wird - wie bei jedem anderen beabsichtigten Kauf auch - keine Übereinstimmung erzielt, kommt es eben nicht zum Eigentümerwechsel.
Genau. Deshalb schrieb ich :
Zitat (von Anami):
Ich würde ihm ein schriftliches Angebot zukommen lassen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Er sollte dann den ersten Schritt im Streit tun, z.B. klagen.

Was ist dann das für ein dummer Ratschlag?
Zitat (von Anami):
Wer hat eigentlich die Vermessung veranlasst?

Hat mit dem Sachverhalt nichts zu tun.
Zitat (von Anami):
Die meisten Nachbarschafts-Streitigkeiten am Gartenzaun enden entweder nie---oder mit einem teuren gerichtlichen Vergleich.

Aus welcher Glaskugel kann man dies denn entnehmen?
Die Sache mit dem Rückbau hat mit für den TE keine einschneidenden Folgen, somit kann er kaum auf den Ist Zustand bestehen.
Eine Hausmauer wäre eine andere Sache als ein Zaun.
Zitat (von Anami):
Wieviel sollte er dem Nachbarn zahlen? Etwa dessen Forderung von mind. 100,-/qm?

100€ ist je nach Gegend ein Schnäppchen für den qm erschlossenen Baugrund, da sind selbst in ländlichen Gegenden auch schon mal 400€ aufwärts drin, und das hier der TE das Grundstück haben möchte kann es auch um ein vielfaches mehr sein.
Zitat (von Anami):
Wann sollte er das zahlen? Jetzt gleich?

Seltsame Frage, natürlich nach der Auflassungsvormerkung im Grundbuch wenn es so im Notarvertrag bestimmt wird. Das ist in der Regel bei Grundstücksgeschäften so üblich.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31973 Beiträge, 5629x hilfreich)

Moin,
auch für dich gern: Ich schaue in keine Glaskugel. Ich würde gern vom TS noch was erklärt haben.

Zitat (von 0815Frager):
Seltsame Frage, natürlich nach der Auflassungsvormerkung im Grundbuch wenn es so im Notarvertrag bestimmt wird. Das ist in der Regel bei Grundstücksgeschäften so üblich.
Ja. Und wann wird es das alles geben? In wessen Glaskugel schaust du?
Der TS will nur wissen------ selber lesen.
Danke.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

Der Fall ist doch ganz einfach. Der Bodenrichtwert und dessen Ermittlung ist letztlich Ländersache. Er dient dazu, die Grundsteuer zu ermitteln. Mehr nicht. Er entfaltet keine Rechtsverbindlichkeit in Privatgeschäften.

So, jetzt sind wir im allg. Vertragsrecht. A möchte ein Vertrag zu seinen Vorstellungen abschließen, B einen Vertrag zu seinen Vorstellungen. Wenn man sich nicht einigt, kommt eben kein Vertrag zustande in Ermangelung korrespondierender Willenserklärungen. Und keiner der Betroffenen muss irgendwas erklären, also warum und wieso er welche Vorstellungen auch immer hat.

Wirklich ein ganz einfacher Fall.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Der Bodenrichtwert und dessen Ermittlung ist letztlich Ländersache. Er dient dazu, die Grundsteuer zu ermitteln.


Der Bodenrichtwert dient für viele Dinge, hauptsächlich dazu um den Wert eines Grundstücks zu bestimmen, z.B. für die Erbschaftsteuer. Zur Bemessung der Grundsteuer dient er jedoch nicht.

Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nahezu ausschließlich nach dem Gebäudewert. Das werden beide Beteiligten dann merken, wenn das Grundstücksteil den Eigentümer gewechselt hat.

Daneben sollte man sich aber auch Gedanken machen, wer die Kosten für die Teilung des Grundstücks des Nachbarn zahlt. Da kommt nämlich auch schnell ein nennenswerter Betrag zusammen. Wenn der Nachbar diese Kosten tragen soll, dann wären 30€/m² jedenfalls viel zu wenig.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

Das ist ja Landesrecht. Bei uns wird (auch) der Bodenrichtwert herangezogen. Ich sehe es ja auf meinen Bescheiden. Jedenfalls dient er nicht dazu, die Vertragsfreiheit einzuschränken. Das sind wir uns doch alle mit einer Ausnahme hier einig.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Das ist ja Landesrecht.


Nein, die Grundlage (Grundsteuermessbetrag) ist Bundesrecht und ist im GrStG festgelegt.

Zitat:
Bei uns wird (auch) der Bodenrichtwert herangezogen.


Das ist im Prinzip richtig. Herangezogen wird jedoch im Osten der Bodenrichtwert von 1935, was im Ergebnis dazu führt, dass nur eine geringe Grundsteuer für den Bodenwert entsteht. Der aktuelle Bodenrichtwert spielt für die Grundsteuer dagegen keine Rolle.

Daher wird bei der anstehenden Reform der Grundsteuer diskutiert, den Bodenrichtwert erheblich stärker einzubeziehen.

Zitat:
Jedenfalls dient er nicht dazu, die Vertragsfreiheit einzuschränken.


Das ist natürlich richtig.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
HolgiNH
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Zunächst herzlichen Glückwunsch zu diesem Nachbarn. Hat er in den Jahrzenten dieser Duldung eigentlich jemals Ansprüche gestellt ? Da ich einen ähnlichen Fall habe mit einer seit 30 Jahren existierenden Stützwand die ich auf meinem Grundstück abreisse, habe ich mich dazu belesen. Vermutlich gab es über den Zaun mal eine Vereinbarung zwischen Deinen Großeltern und ihm. Das kann auch mündlich gewesen sein. Die Störung seines Grundstückes kann er jederzeit auf eigene Kosten beseitigen und auch einen neuen Zaun an der Grenze errichten. Eine Beseitigung des Zaunes kann er nach dem was ich gelesen habe nicht mehr verlangen. Ist es so wichtig um das Haus herumgehen zu können ? Was die Überdachung betrifft, schau mal ins Nachbarrecht und in die LBO Deines Bundeslandes. Wenn die Überdachung keine negative Auswirkung auf sein Grundstück hat, kann sie vielleicht so bleiben. In NDS kann man verfahrensfreie Bauten bis direkt an die Grenze bauen. Du solltest zunächst die Vorschriften lesen und dann evtl. bei der BA vorsprechen. Ich habe mein Gartenhaus dennoch mit einem Meter Abstand zur Grundstücksgrenze gebaut, weil man da ja auch mal aussen ran muss. Der Nachbar konnte es aufgrund seiner Bepflanzungen gar nicht sehen, moserte trotzdem rum. Ich habe ihm die NBauO kopiert und hatte dann Ruhe. Sollte er wirklich einen neuen Zaun ziehen und Du nicht ums Haus gehen können. Für nötige Arbeiten am Haus gibt es das Hammerschlags und Leiterrecht. Dann kannst Du sie nach entsprechender Ankündigung von seinem Grundstück aus durchführen. 2 oder 3 Bundesländer haben keine Landesbauordnungen. Da musste mal gucken.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31973 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von HolgiNH):
Da musste mal gucken.
Brandenburg ist das Bundesland. Das war leicht herauszufinden. Da haben sie eine LBO:
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016
Der Fragesteller äußert sich seit 10.9. nicht mehr.

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