Grundstückszufahrt, Notwegerecht??

17. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
nijusan
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)
Grundstückszufahrt, Notwegerecht??

Nicht sicher ob es hier im Forum richtig ist, wenn nicht Entschuldigung und bitte verschieben!

Thema:

Hab eine Frage zu Grudnstücken ohne eigene Zufahrt, bzw Zufahrt nur über Fremdgrundstück.
Es geht um ein altes Bauernhaus (über 200Jahre alt), in dem Familie A wohnt. Zufahrt ist seit das Haus existiert nur über ein Grundstück von Familie B existent. Seit Jahrzehnten keine Problem. Nun gehört das Haus B nicht mehr Familie B sondern dem Staat. Dieser lässt prüfen, ob Familie A für das überfahren von Grundstück B zahlen muss. Angestrebt sind 40€ /Monat. Frage ist das zulässig?
Fakten dazu:
+es ist seit Jahrzehnten so (Gewohnheitsrecht)
+keine Grudnbucheintrag zur Nutzung vorhanden
+keine andere Zufahrt vorhanden, nur ein *Trampelfahrt* der durch eine ca. 1m breite Lück zwischen zwei Häusern geht (nichts für Fahrzeuge)
+Haus A wurde vor einiger Zeit renoviert/umgebaut, Baugenhemigugn wurde nur wegen vorhandener Zufahrt über Fremdgrundstück erteilt (ob das temporär für Bauzeit war ist unbekannt)
+Zufahrt woanders hinzulegen, um nicht über Grundstück B zu müssen, nicht möglich!

So was kann man tun, falls dieser Beshcluss wirklich kommt? Meiner Ansicht nach, kann sowas nicht zulässig sein, da auf einmal 40€ zu verlangen.
Vielen Dank für antworten!

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39854x hilfreich)

quote:
+es ist seit Jahrzehnten so (Gewohnheitsrecht)

Gewohnheitsrecht gibt es nicht



quote:
+keine Grudnbucheintrag zur Nutzung vorhanden

Pech für euch.

Dann ist der neue Eigentümer nicht mehr an diese Zusage des Alteigentümers gebunden.


Im übrigen muss niemand die Nutzung des eigenen Grund- und Bodens ohne Entschädigung hinnehmen.
Ob die Höhe angemessen wäre muss notfalls gerichtlich geprüft werden.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 833x hilfreich)

Ein Notwegerecht beinhaltet nicht zwingend auch eine Zufahrt, d.h. wenn ein Zugang vorhanden ist, reicht das aus.
Ein Gewohnheitsrecht gibt es nicht - auch wenn dieser Begriff immer wieder gern verwendet wird.
Der Eigentümer B kann zu Recht eine Entschädigung für die Nutzung seines Grundstück verlangen - ohne Grunddienstbarkeit im Grundbuch wird A nichts dagegen tun können. Es sei denn, er verzichtet auf das Befahren oder einigt sich mit B.

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4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Die Aussage, es gebe kein Gewohnheitsrecht ist völlig unzutreffend.

Das BVerfG definiert GewR als ein Recht, „das nicht durch förmliche Setzung, sondern durch längere tatsächliche Übung entstanden ist, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine sein muß und von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird" (E 22, 114/121).

Noch heute gibt es Gewohnheitsrecht. Seine Geltung ist durch Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) anerkannt: „Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ... ist jede Rechtsnorm". Das will sagen: nicht nur gesetzte, sondern alle, also auch nicht gesetzte Rechtsnormen sind verbindlich.

http://classic.unister.de/Unister/wissen/sf_lexikon/ausgabe_stichwort15361_186.html


Wenn dem Richter das GewRecht unbekannt ist, dann hat er es durch entsprechende Anordnungen zu ermitteln, vgl. § 293 ZPO
Ob dieses Recht durch Eigentumswechsel des dienenden Grundstücks aufgehoben werden kann ist höchst zweifelhaft.



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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Grundstück B muß den Zugang zu Grundstück A bewilligen, wenn kein anderer Zugangsmöglichkeit gibt. Dafür darf B von A
Entschädigung bzw. Rente verlangen.

Es gibt ja keine andere Lösung.
Was für Nachteil hat A außer Vorteil ?
B selbst bracuht diesen Zugang ja nicht. Dieser belastet
ihn nur.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nijusan
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

A hat den Nachteil, dass die ab nun 40€ zahlen sollen, weil B nun dem Staat gehört.
Der schmale Zugang ist eben unbefahrbar und nexte Auto Abstellmöglichkeit von dort ca. 600m entfernt. Also vorallem für die alten Damen die dort wohnen nicht zumutbar, da die Essen auf Rädern bekommen etc.!

Okay vielen Dank der vielen Antwort, also muss man da wohl leider in den Sauren Apfel beißen und zahlen.
Wie ist das mit der Höhe der *Miete*? weil 40€ für 4m... da kann man des ja für finanzieren und kaufen!

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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

@nijusan

Was die Rechtsprechung zum Gewohnheitsrecht in ähnlich gelagerten Fällen angeht,habe ich den folgenden Hinweis und ein Urteil gefunden.
Vielleicht sollten síe einen erfahrenen Anwalt zu Rate ziehen,der die Rechtslage beurteilen und die Erfolgsaussichten richtig einschätzen kann

GEWOHNHEITSRECHT

Das Gewohnheitsrecht ist ein geltendes, aber kein schriftliches Recht; es entsteht durch langjähriges praktisches Handeln. (Zum Beispiel wenn der Nachbar jahrelang den Trampelpfad über ein Grundstück benutzt, der neue Eigentümer es aber unterbinden will, spricht das Gewohnheitsrecht dem Nachbarn Recht zu.)

http://www.azubisite.de/dboperation.php?orde
r=anzeigen&area=extern&rubrik=fachwissen&tabelle=fachwissen_inhalt&id=73

OLG-OLDENBURG – Urteil, 15 U 55/07 vom 11.02.2008

Rechtsgebiete: BGB, EGBGB
Schlagworte: Gewohnheitsrecht, Inwiekenrecht, Ostfriesland
Stichwort: Gewohnheitsrecht
Leitsatz: Im Fehngebiet Ostfrieslands besteht ein im 19. Jahrhundert entstandenes örtliches Gewohnheitsrecht fort, wonach Anlieger eines Nebenkanals ("Inwieke") den Randstreifen des Kanals auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen eines Notwegerechts begehen und befahren dürfen, um zu hinterliegenden Grundstücken zu gelangen.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 15 U 55/07

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39854x hilfreich)

quote:
Wie ist das mit der Höhe der *Miete*?

Wie bereits gesagt, notfalls kann der Sachverhalt gerichtlich geprüft werden.



Aber eventuell bringt es ja etwas, wenn man Dieters Argumente der Gemeined im Vorfeld mitteilt.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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2x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
GSader
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

quote:
von Dieter25:Die Aussage, es gebe kein Gewohnheitsrecht ist völlig unzutreffend.

Das BVerfG definiert GewR als ein Recht, „das nicht durch förmliche Setzung, sondern durch längere tatsächliche Übung entstanden ist, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine sein muß und von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird" (E 22, 114/121).


Meiner Meinung nach zieht das Gewohnheitsrecht nicht. Es muss ein allgemeines Recht sein, also für jedermann gelten.

Das wird auch in dem zitierten Urteil deutlich:
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=4617
Dort bezieht man sich auf das "Inwiekenrecht". Gewohnheitsrecht ist dort, dass die Anlieger den Randstreifen einer Inwieke als Fahrweg benutzen dürfen, es bezieht sich nicht auf einen wie hier beschriebenen Einzelfall zwischen A und B.

Es dürfte auch nicht das Notwegerecht in Anspruch genommen werden können, Familie A hat ja einen Zugang zum öffentlichen Weg. Es sollte also ein Wegerecht in das Grundbuch von B zugunsten des Grundstücks A eingetragen werden. Bei der Höhe der Entschädigung ist es entscheidend, inwieweit B den betroffenen Grundstücksteil noch selbst nutzen kann, etwa für die eigene Zufahrt oder für notwendige Abstandsflächen. Wenn möglich, ist ein Abkauf der betroffenen Fläche auf Dauer sicher günstiger.

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#11
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:
----------------------------------------------------------Die rechtliche Grundlage für diesen Fall ist m.M.n. §917 BGB .
Die Bedingungen für ein Notwegerecht, worauf ein Anspruch besteht, werden gerichtlich geregelt


Ist das noch nach 200 Jahren Existenz des Grundstücks und eines seitdem ungeregelten Notwegerechts angemessen?

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3x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
nijusan
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

okay, zur Klarstellung, mich direkt betrifft dies nicht, sondern alte Damen. Alternativen zu diesem Weg gibt es zumindest für Fahrzeuge nicht, und da die Damen essen auf Rädern bekommen ist diese Zufahrt mit PKW notwendig.

Bisher wurde schriftlich Beschwerde eingereicht, bevor darauf Antwort kam, zählt für mich abwarten, denn eine Gerichtsverhandlung sollte meines Erachtens vermieden werden (gesundheitliche Gründe der Anwohner).
Ich danke euch allen sehr für die Informationen! Bei Bedarf werde ich hier den aktuellen Status der Sache weitermelden.

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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
starfish0508
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 4x hilfreich)

Zum Wegerecht/ Gewohnheitsrecht einfach mal hier schauen:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE213452006&psml=bsshoprod.psml&max=true




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