Grundtücksgröße bei Ferienwohnung?

1. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12304.12.2016 17:31:30
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 19x hilfreich)
Grundtücksgröße bei Ferienwohnung?

Hallo,


es wäre sehr hilfreich, folgenden Sachverhalt differenziert geklärt zu bekommen:

Haben Ferienwohnungen die gleichen Quadratmeter Grundstücksgröße aufzuweisen, wie normaler Wohnraum?

Mit anderen Worten: Ist es möglich, in einem Haus (in Niedersachsen) zwei Ferienwohnungen einzurichten – auch wenn die Größe des Grundstücks baurechtlich nur für ein Einfamilienhaus reicht?
Oder ist das nicht ausschlaggebend, wie ja eine Wohngemeinschaft mit mehreren "Parteien" in einem EFH wohnen darf, ohne dass hierfür gesonderte Parkplätze o. ä. nötig wären??!

Bitte nur kompetente Aussagen – keine Vermutungen, Empfehlungen, doch beim Bauamt nachzufragen o.ä..

Vielen Dank!

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Bitte nur kompetente Aussagen – keine Vermutungen, Empfehlungen, doch beim Bauamt nachzufragen o.ä..

Das ist - wie Dir ja bekannt ist - ein Meinungsforum in dem sich juristische Laien über (fiktive) Fälle austauschen und in dem jeder - wie in einem Meinungsforum üblich - ohne Berücksichtung der Kompetenz antworten darf.
Es daher nicht sehr zielführend Fragen mit derartiger wirtschaftlicher Bedeutung in einen Meinungsforum zu stellen um den Anwalt zu sparen.
Hier http://frag-einen-anwalt.de/ wird einem kompetent weitergeholfen.


Als erstes wäre mal abzuklären, ob ein Haus mit zwei Ferienwohnungen dort überhaupt grundsätzlich zulässig wäre (Bebauungsplan prüfen, etc.)



Zitat:
Haben Ferienwohnungen die gleichen Quadratmeter Grundstücksgröße aufzuweisen, wie normaler Wohnraum?

Aus welcher Rechtsgrundlage entnimmt man das normaler Wohnraum im Zusammenhang mit den Quadratmetern der Grundstücksgröße steht? In der NBauO ist solches nicht zu finden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Ok, wenn die Empfehlung "beim Bauamt nachzufragen" unerwünscht ist, dann bleibt eben nur auf andere als die normal übliche Art die örtlichen Festsetzungen in Erfahrungen zu bringen (z.B. Höchstmaße für die bauliche Nutzung im Verhältnis zur Grundstücksgröße = GRZ/GFZ/BMZ, Stellplätze gemäß örtlicher Stellplatzsatzung nach Wohnungseinheiten oder Wohnungsfläche - ggf. auch zulässige Anzahl von Wohnungen je Baugrundstück und natürlich auch ob Ferienwohnungsnutzung im Baugebiet grundsätzlich zulässig ist).
https://de.wikipedia.org/wiki/Ma%C3%9F_der_baulichen_Nutzung

Zwei kleine (Ferien)Wohnungen oder 1 große Wohnung kann je nach den örtlichen Festsetzungen durchaus zu anderen Erfordernissen führen (z.B. hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze).

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12304.12.2016 17:31:30
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Bitte nur kompetente Aussagen – keine Vermutungen, Empfehlungen, doch beim Bauamt nachzufragen o.ä..
Das ist - wie Dir ja bekannt ist - ein Meinungsforum in dem sich juristische Laien über (fiktive) Fälle austauschen und in dem jeder - wie in einem Meinungsforum üblich - ohne Berücksichtung der Kompetenz antworten darf.
Es daher nicht sehr zielführend Fragen mit derartiger wirtschaftlicher Bedeutung in einen Meinungsforum zu stellen um den Anwalt zu sparen.
Hier http://frag-einen-anwalt.de/ wird einem kompetent weitergeholfen.

Als erstes wäre mal abzuklären, ob ein Haus mit zwei Ferienwohnungen dort überhaupt grundsätzlich zulässig wäre (Bebauungsplan prüfen, etc.)



Zitat:Haben Ferienwohnungen die gleichen Quadratmeter Grundstücksgröße aufzuweisen, wie normaler Wohnraum?
Aus welcher Rechtsgrundlage entnimmt man das normaler Wohnraum im Zusammenhang mit den Quadratmetern der Grundstücksgröße steht? In der NBauO ist solches nicht zu finden.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12304.12.2016 17:31:30
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Ok, wenn die Empfehlung "beim Bauamt nachzufragen" unerwünscht ist, dann bleibt eben nur auf andere als die normal übliche Art die örtlichen Festsetzungen in Erfahrungen zu bringen (z.B. Höchstmaße für die bauliche Nutzung im Verhältnis zur Grundstücksgröße = GRZ/GFZ/BMZ, Stellplätze gemäß örtlicher Stellplatzsatzung nach Wohnungseinheiten oder Wohnungsfläche - ggf. auch zulässige Anzahl von Wohnungen je Baugrundstück und natürlich auch ob Ferienwohnungsnutzung im Baugebiet grundsätzlich zulässig ist).
https://de.wikipedia.org/wiki/Ma%C3%9F_der_baulichen_Nutzung
Zwei kleine (Ferien)Wohnungen oder 1 große Wohnung kann je nach den örtlichen Festsetzungen durchaus zu anderen Erfordernissen führen (z.B. hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze).


Vielen Dank für die kompetente und schlüssige Antwort!
Die Frage bleibt jedoch, ob die örtlichen Festsetzungen der Höchstmaße für die bauliche Nutzung eines EFHs denen entsprechen, die für Ferienwohnungen nötig sind (siehe bitte noch einmal meine obige Frage).
Der Aritkel in Wikepedia bezieht sich nur auf Wohnraum.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12304.12.2016 17:31:30
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Ok, wenn die Empfehlung "beim Bauamt nachzufragen" unerwünscht ist, dann bleibt eben nur auf andere als die normal übliche Art die örtlichen Festsetzungen in Erfahrungen zu bringen (z.B. Höchstmaße für die bauliche Nutzung im Verhältnis zur Grundstücksgröße = GRZ/GFZ/BMZ, Stellplätze gemäß örtlicher Stellplatzsatzung nach Wohnungseinheiten oder Wohnungsfläche - ggf. auch zulässige Anzahl von Wohnungen je Baugrundstück und natürlich auch ob Ferienwohnungsnutzung im Baugebiet grundsätzlich zulässig ist).
https://de.wikipedia.org/wiki/Ma%C3%9F_der_baulichen_Nutzung
Zwei kleine (Ferien)Wohnungen oder 1 große Wohnung kann je nach den örtlichen Festsetzungen durchaus zu anderen Erfordernissen führen (z.B. hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze).


Vielen Dank für die kompetente und schlüssige Antwort!
Die Frage bleibt jedoch, ob die örtlichen Festsetzungen der Höchstmaße für die bauliche Nutzung eines EFHs denen entsprechen, die für Ferienwohnungen nötig sind (siehe bitte noch einmal meine obige Frage).
Der Aritkel in Wikepedia bezieht sich nur auf Wohnraum.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Die Frage bleibt jedoch, ob die örtlichen Festsetzungen der Höchstmaße für die bauliche Nutzung eines EFHs denen entsprechen, die für Ferienwohnungen nötig sind (siehe bitte noch einmal meine obige Frage).

Da uns die Rechtsgrundlage und die die örtlichen Festsetzungen nicht bekannt sind, die Glaskugel zum aufpolieren und das Orakel gerade Sommerferien macht: Kann sein oder auch nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12304.12.2016 17:31:30
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Die Frage bleibt jedoch, ob die örtlichen Festsetzungen der Höchstmaße für die bauliche Nutzung eines EFHs denen entsprechen, die für Ferienwohnungen nötig sind (siehe bitte noch einmal meine obige Frage).
Da uns die Rechtsgrundlage und die die örtlichen Festsetzungen nicht bekannt sind, die Glaskugel zum aufpolieren und das Orakel gerade Sommerferien macht: Kann sein oder auch nicht.


Vielen Dank!

http://mitglieder.dooyoo.de/internet-seiten/123recht-net/Testberichte/

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Ob die örtlichen Festsetzungen der Höchstmaße für die bauliche Nutzung eines EFHs denen entsprechen, die für Ferienwohnungen nötig sind, kann man denknotwendigerweise nur beantworten, wenn man die jeweiligen örtlichen Festsetzungen kennt ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.026 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen