Hallo,
es wäre sehr hilfreich, folgenden Sachverhalt differenziert geklärt zu bekommen:
Haben Ferienwohnungen die gleichen Quadratmeter Grundstücksgröße aufzuweisen, wie normaler Wohnraum?
Mit anderen Worten: Ist es möglich, in einem Haus (in Niedersachsen) zwei Ferienwohnungen einzurichten – auch wenn die Größe des Grundstücks baurechtlich nur für ein Einfamilienhaus reicht?
Oder ist das nicht ausschlaggebend, wie ja eine Wohngemeinschaft mit mehreren "Parteien" in einem EFH wohnen darf, ohne dass hierfür gesonderte Parkplätze o. ä. nötig wären??!
Bitte nur kompetente Aussagen – keine Vermutungen, Empfehlungen, doch beim Bauamt nachzufragen o.ä..
Vielen Dank!
Grundtücksgröße bei Ferienwohnung?
Verbaut?
Verbaut?
Zitat:Bitte nur kompetente Aussagen – keine Vermutungen, Empfehlungen, doch beim Bauamt nachzufragen o.ä..
Das ist - wie Dir ja bekannt ist - ein Meinungsforum in dem sich juristische Laien über (fiktive) Fälle austauschen und in dem jeder - wie in einem Meinungsforum üblich - ohne Berücksichtung der Kompetenz antworten darf.
Es daher nicht sehr zielführend Fragen mit derartiger wirtschaftlicher Bedeutung in einen Meinungsforum zu stellen um den Anwalt zu sparen.
Hier http://frag-einen-anwalt.de/ wird einem kompetent weitergeholfen.
Als erstes wäre mal abzuklären, ob ein Haus mit zwei Ferienwohnungen dort überhaupt grundsätzlich zulässig wäre (Bebauungsplan prüfen, etc.)
Zitat:Haben Ferienwohnungen die gleichen Quadratmeter Grundstücksgröße aufzuweisen, wie normaler Wohnraum?
Aus welcher Rechtsgrundlage entnimmt man das normaler Wohnraum im Zusammenhang mit den Quadratmetern der Grundstücksgröße steht? In der NBauO ist solches nicht zu finden.
Ok, wenn die Empfehlung "beim Bauamt nachzufragen" unerwünscht ist, dann bleibt eben nur auf andere als die normal übliche Art die örtlichen Festsetzungen in Erfahrungen zu bringen (z.B. Höchstmaße für die bauliche Nutzung im Verhältnis zur Grundstücksgröße = GRZ/GFZ/BMZ, Stellplätze gemäß örtlicher Stellplatzsatzung nach Wohnungseinheiten oder Wohnungsfläche - ggf. auch zulässige Anzahl von Wohnungen je Baugrundstück und natürlich auch ob Ferienwohnungsnutzung im Baugebiet grundsätzlich zulässig ist).
https://de.wikipedia.org/wiki/Ma%C3%9F_der_baulichen_Nutzung
Zwei kleine (Ferien)Wohnungen oder 1 große Wohnung kann je nach den örtlichen Festsetzungen durchaus zu anderen Erfordernissen führen (z.B. hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze).
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ZitatZitat:Bitte nur kompetente Aussagen – keine Vermutungen, Empfehlungen, doch beim Bauamt nachzufragen o.ä.. :
Das ist - wie Dir ja bekannt ist - ein Meinungsforum in dem sich juristische Laien über (fiktive) Fälle austauschen und in dem jeder - wie in einem Meinungsforum üblich - ohne Berücksichtung der Kompetenz antworten darf.
Es daher nicht sehr zielführend Fragen mit derartiger wirtschaftlicher Bedeutung in einen Meinungsforum zu stellen um den Anwalt zu sparen.
Hier http://frag-einen-anwalt.de/ wird einem kompetent weitergeholfen.
Als erstes wäre mal abzuklären, ob ein Haus mit zwei Ferienwohnungen dort überhaupt grundsätzlich zulässig wäre (Bebauungsplan prüfen, etc.)
Zitat:Haben Ferienwohnungen die gleichen Quadratmeter Grundstücksgröße aufzuweisen, wie normaler Wohnraum?
Aus welcher Rechtsgrundlage entnimmt man das normaler Wohnraum im Zusammenhang mit den Quadratmetern der Grundstücksgröße steht? In der NBauO ist solches nicht zu finden.
ZitatOk, wenn die Empfehlung "beim Bauamt nachzufragen" unerwünscht ist, dann bleibt eben nur auf andere als die normal übliche Art die örtlichen Festsetzungen in Erfahrungen zu bringen (z.B. Höchstmaße für die bauliche Nutzung im Verhältnis zur Grundstücksgröße = GRZ/GFZ/BMZ, Stellplätze gemäß örtlicher Stellplatzsatzung nach Wohnungseinheiten oder Wohnungsfläche - ggf. auch zulässige Anzahl von Wohnungen je Baugrundstück und natürlich auch ob Ferienwohnungsnutzung im Baugebiet grundsätzlich zulässig ist). :
https://de.wikipedia.org/wiki/Ma%C3%9F_der_baulichen_Nutzung
Zwei kleine (Ferien)Wohnungen oder 1 große Wohnung kann je nach den örtlichen Festsetzungen durchaus zu anderen Erfordernissen führen (z.B. hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze).
Vielen Dank für die kompetente und schlüssige Antwort!
Die Frage bleibt jedoch, ob die örtlichen Festsetzungen der Höchstmaße für die bauliche Nutzung eines EFHs denen entsprechen, die für Ferienwohnungen nötig sind (siehe bitte noch einmal meine obige Frage).
Der Aritkel in Wikepedia bezieht sich nur auf Wohnraum.
ZitatOk, wenn die Empfehlung "beim Bauamt nachzufragen" unerwünscht ist, dann bleibt eben nur auf andere als die normal übliche Art die örtlichen Festsetzungen in Erfahrungen zu bringen (z.B. Höchstmaße für die bauliche Nutzung im Verhältnis zur Grundstücksgröße = GRZ/GFZ/BMZ, Stellplätze gemäß örtlicher Stellplatzsatzung nach Wohnungseinheiten oder Wohnungsfläche - ggf. auch zulässige Anzahl von Wohnungen je Baugrundstück und natürlich auch ob Ferienwohnungsnutzung im Baugebiet grundsätzlich zulässig ist). :
https://de.wikipedia.org/wiki/Ma%C3%9F_der_baulichen_Nutzung
Zwei kleine (Ferien)Wohnungen oder 1 große Wohnung kann je nach den örtlichen Festsetzungen durchaus zu anderen Erfordernissen führen (z.B. hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze).
Vielen Dank für die kompetente und schlüssige Antwort!
Die Frage bleibt jedoch, ob die örtlichen Festsetzungen der Höchstmaße für die bauliche Nutzung eines EFHs denen entsprechen, die für Ferienwohnungen nötig sind (siehe bitte noch einmal meine obige Frage).
Der Aritkel in Wikepedia bezieht sich nur auf Wohnraum.
Zitat:Die Frage bleibt jedoch, ob die örtlichen Festsetzungen der Höchstmaße für die bauliche Nutzung eines EFHs denen entsprechen, die für Ferienwohnungen nötig sind (siehe bitte noch einmal meine obige Frage).
Da uns die Rechtsgrundlage und die die örtlichen Festsetzungen nicht bekannt sind, die Glaskugel zum aufpolieren und das Orakel gerade Sommerferien macht: Kann sein oder auch nicht.
ZitatZitat:Die Frage bleibt jedoch, ob die örtlichen Festsetzungen der Höchstmaße für die bauliche Nutzung eines EFHs denen entsprechen, die für Ferienwohnungen nötig sind (siehe bitte noch einmal meine obige Frage). :
Da uns die Rechtsgrundlage und die die örtlichen Festsetzungen nicht bekannt sind, die Glaskugel zum aufpolieren und das Orakel gerade Sommerferien macht: Kann sein oder auch nicht.
Vielen Dank!
http://mitglieder.dooyoo.de/internet-seiten/123recht-net/Testberichte/
Ob die örtlichen Festsetzungen der Höchstmaße für die bauliche Nutzung eines EFHs denen entsprechen, die für Ferienwohnungen nötig sind, kann man denknotwendigerweise nur beantworten, wenn man die jeweiligen örtlichen Festsetzungen kennt ...
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