Wir kauften vor 2,5 Jahren ein Grundstück in Sachsen, welches wie alle anderen Grundstücke der Straße Hanglage hat. An der von der Straße aus gesehen linken Grundstücksgrenze (zu Nachbar Z) stehen ein ehemaliger *******estall mit Heuboden (auf dem Grundstücksplan eingetragen) sowie ein weiterer Schuppen (ca. 6m lang und 2,5 m hoch, nicht auf dem Grundstücksplan eingetragen). Eine Garage, welche ebenfalls mit der Grundstücksgrenze abschloss, musste wegen Baufälligkeit abgerissen werden. Ähnliches ist den anderen Gebäuden vorbestimmt. Die Reihenfolge der Gebäude ist/war: Garage, *******estall, Schuppen.
Nachbar Z hat, wie er in einem Gespräch erwähnte, sein Grundstück im Laufe der Jahre aufgeschüttet (teilw. mehr als 2 Meter hoch ggü. unserem Grundstück) und als Abstützung die Grenzmauern unserer Gebäude genutzt. Dass der Hang so nicht natürlich verläuft, ist mit bloßem Auge erkennbar. Vor ca. einem halben Jahr teilte Nachbar Z sein Grundstück und „verkaufte“ den Teil, der an unser Grundstück grenzt, an seine Tochter T. Also quasi auch „unser“ Hangproblem.
Da die Garage bereits entfernt wurde, rieselt an dieser Stelle mittlerweile immer mehr Erde auf unser Grundstück. Zusätzlich erscheinen diverse Asbestplatten, welche Nachbar Z beim Aufschütten vergraben hatte. Ob der (verstorbene) Voreigentümer unseres Grundstückes der Aufschüttung damals zugestimmt hatte oder ob es ihm schlicht egal war, wissen wir nicht.
Sicher ist nur, dass die noch stehenden Gebäude ebenfalls abgerissen werden müssen. Die Mauern, an denen Z seine Erde aufschüttete, sehen von innen entsprechend porös und zerfressen aus. Aktuell steht die Mauer, welche den Hang stützt, auf unserem Grundstück. Wenn wir die Gebäude (ähnlich der Garage) jetzt wegreißen, ist Z bzw. T dann für die Sicherung des Hangs zuständig? Oder müssen wir den Hang sichern, da es ja „schon immer so war“?
Wie gehen wir am besten mit der Situation um – so dass es zu keinem Nachbarschaftsstreit kommt? Z wird sich mglw. darauf berufen, nicht mehr Eigentümer des Grundstücks zu sein, obwohl er verantwortlich für die Erhöhung ist. T aus dem Nichts heraus damit zu konfrontieren, ist uns ehrlich gesagt etwas unangenehm, vor allem da T aktuell noch ihr Haus baut, also noch nicht da wohnt. Können wir von T oder von Z evtl. sogar verlangen, dass diese den Hang so abtragen, dass er dem Nachbarschaftsrecht entspricht? Also nicht gerade hoch auf über 2m sondern im 45 Grad Winkel nach hinten weg und die ersten 50 cm gar keine Erhöhung. Achja – der Hang ist mittlerweile auch mit Bäumen bepflanzt, deren Äste auf die Dächer unserer Gebäude „schlagen“.
Ok – ich habe ziemlich viel geschrieben und würde mich freuen, wenn jemand einen hilfreichen Hinweis hierzu hätte.
Vielen Dank und viele Grüße, zp04
Grunstückgrenze - wer muss den Hang abstützen?
Verbaut?
Verbaut?
Ich würde das so beurteilen, dass der Nachbar, der aufgeschüttet hat auch für die Abstützung seines Grundstückes verantworztlich ist. Dass er in der Vergangenheit eure Mauern benutzen konnte, hat damit überhaupt nichts zu tun. Er ist für die Sicherung seines Grundstückes verantwortlich. Geht ja auch nicht: Ich schütte auf und verlange von meinem Nachbarn 'Wenn dich das stört, dass Mutterboden auf dein Grundstück rieselt, dann stütze doch ab? Nee, nee.'
Da er jetzt an die Tochter verkauft hat ist diese als Rechtsnachfolgerin natürlich dafür verantwortlich. Auch wenn sie baut und andere Dinge im Kopf hat, ihr müsst sie ansprechen. Dies würde ich wirklich zunächst einmal im Gespräch machen und dann lauschen, wie sie sich dazu äußert. Sollte sie sich gleich irgendwie quer stellen, würde ich ein Schriftstück aufsetzen in dem ich die Problematik erörtere und sie auffordere, wenn sie bei der Grundstücksanlage ist, dass sie für eine entsprechende Sicherung sorgt. Tut sie das dann nicht, dann müsstet ihr den Rechtsweg beschreiten.
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