Gültige Teilungserklärung?

5. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
RitaLinda
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 7x hilfreich)
Gültige Teilungserklärung?

Die Teilungserklärung wurde von allen Miteigentümern unterschrieben, jedoch nicht ins Grundbuch eingetragen. Ist sie gültig? Der Notar sagt ja, der Anwalt nein.

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9 Antworten
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#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von RitaLinda):
Die Teilungserklärung wurde von allen Miteigentümern unterschrieben, jedoch nicht ins Grundbuch eingetragen. Ist sie gültig? Der Notar sagt ja, der Anwalt nein.
Wenn die Eingangsinformationen so knapp bemessen sind muss man leider über die Hintergründe spekulieren:
Es gibt gem. § 2 WEG zwei Arten der Begründung von Wohnungseigentum:
a) durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG oder
b) durch Teilung durch den Eigentümer nach § 8 WEG

Der Unterschied besteht im wesentlichen Darin, dass nach § 3 die Miteigentümer schon Miteigentümer am Grundstück sind, nach § 8 gibt es nur einen Eigentümer, der die Teilung gegenüber dem Grundbuchamt erklärt.

Da eingangs in der Mehrzahl geschrieben wird ist von einer vertraglichen Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG auszugehen. Ja, die Teilungserklärung an sich als vertragliche Vereinbarung ist gültig!
Wirksam wird die Teilung jedoch erst, wenn die Wohnungsgrundbücher angelegt wurden.

Den Rest, worum es eigentlich geht, muss die Fragestellerin mit Inhalt ausfüllen.

Signatur:

lg.
R.M.

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#2
 Von 
RitaLinda
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke und ja, alle sind Miteigentümer. In der Teilungserklärung wurde ein Vorkaufsrecht beschlossen. Jedoch gibt es keine Wohnungsgrundbücher, nur ein einziges Grundbuch. Im Grundbuch ist kein Vorkaufsrecht eingetragen. Ein Anteil soll verkauft werden.

Der Notar des Käufers meint, alle Miteigentümer müssen auf ihr Vorkaufsrecht verzichten.
Der Anwalt des Verkäufers ist der Meinung, daß es kein Vorkaufsrecht gibt, weil die Teilungserklärung nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Was stimmt denn nun?

Signatur:

LG RitaLinda

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Wurde die Teilungserklärung bereits vom Notar beim Grundbuchamt zum Vollzug eingereicht?

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

Ein Vorkaufsrecht kann auch schuldrechtlich vereinbart werden, ist daher auch ohne Eintragung in das Grundbuch wirksam.

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#5
 Von 
RitaLinda
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Wurde die Teilungserklärung bereits vom Notar beim Grundbuchamt zum Vollzug eingereicht?


Nein, wurde nicht eingereicht.

Signatur:

LG RitaLinda

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RitaLinda
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ein Vorkaufsrecht kann auch schuldrechtlich vereinbart werden, ist daher auch ohne Eintragung in das Grundbuch wirksam.


Ist die Teilungserklärung, die ja von allen Miteigentümern unterschrieben wurde, eine schuldrechtliche Vereinbarung? Auch wenn diese Teilungserklärung nicht ins Grundbuch eingetragen wurde?

Signatur:

LG RitaLinda

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

Zitat:
Ist die Teilungserklärung, die ja von allen Miteigentümern unterschrieben wurde, eine schuldrechtliche Vereinbarung?


Ja

Zitat:
Auch wenn diese Teilungserklärung nicht ins Grundbuch eingetragen wurde?


Wenn es ins Grundbuch eingetragen wurde, dann handelt es sich um ein dingliches Vorkaufsrecht.

Eine Teilungserklärung, die nicht ins Grundbuch eingetragen wurde wirkt übrigens nicht gegenüber einem Käufer. Wahrscheinlich handelt es sich hier auch gar nicht um eine Teilungserklärung, sondern um eine Nutzungsvereinbarung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Ist die Teilungserklärung, die ja von allen Miteigentümern unterschrieben wurde, eine schuldrechtliche Vereinbarung?
Ja
Das sehe ich genauso. Der Verkäufer, der die Teilungserklärung mit unterzeichnet hat, ist dadurch schuldrechtlich gebunden.

Zitat (von hh):
Zitat:
Auch wenn diese Teilungserklärung nicht ins Grundbuch eingetragen wurde?

Wenn es ins Grundbuch eingetragen wurde, dann handelt es sich um ein dingliches Vorkaufsrecht.
Genau, damit wird abgesichert, dass der potentielle Käufer und die übrigen Miteigentümer keine böse Überraschung erleben und erst nach dem Verkauf von dieser Vereinbarung erfahren.

Zitat (von hh):
Eine Teilungserklärung, die nicht ins Grundbuch eingetragen wurde wirkt übrigens nicht gegenüber einem Käufer.
Was soviel heißt: verzichten die Miteigentümer bedingungslos auf ihr Vorkaufsrecht und wird der Käufer ins Grundbuch als Miteigentümer eingetragen, so ist dieser an die Vereinbarungen der Teilungserklärung nicht mehr gebunden (es sei denn, er hat sich gegenüber dem Verkäufer schuldrechtlich (kaufvertraglich) zum Eintritt in diese Vereinbarung verpflichtet).

Zitat (von hh):
Wahrscheinlich handelt es sich hier auch gar nicht um eine Teilungserklärung, sondern um eine Nutzungsvereinbarung.
Worauf begründet sich Deine Vermutung?

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
RitaLinda
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Zitat (von hh):
Zitat:
Ist die Teilungserklärung, die ja von allen Miteigentümern unterschrieben wurde, eine schuldrechtliche Vereinbarung?
Ja
Das sehe ich genauso. Der Verkäufer, der die Teilungserklärung mit unterzeichnet hat, ist dadurch schuldrechtlich gebunden.

Zitat (von hh):
Zitat:
Auch wenn diese Teilungserklärung nicht ins Grundbuch eingetragen wurde?

Wenn es ins Grundbuch eingetragen wurde, dann handelt es sich um ein dingliches Vorkaufsrecht.
Genau, damit wird abgesichert, dass der potentielle Käufer und die übrigen Miteigentümer keine böse Überraschung erleben und erst nach dem Verkauf von dieser Vereinbarung erfahren.

Zitat (von hh):
Eine Teilungserklärung, die nicht ins Grundbuch eingetragen wurde wirkt übrigens nicht gegenüber einem Käufer.
Was soviel heißt: verzichten die Miteigentümer bedingungslos auf ihr Vorkaufsrecht und wird der Käufer ins Grundbuch als Miteigentümer eingetragen, so ist dieser an die Vereinbarungen der Teilungserklärung nicht mehr gebunden (es sei denn, er hat sich gegenüber dem Verkäufer schuldrechtlich (kaufvertraglich) zum Eintritt in diese Vereinbarung verpflichtet).

Zitat (von hh):
Wahrscheinlich handelt es sich hier auch gar nicht um eine Teilungserklärung, sondern um eine Nutzungsvereinbarung.
Worauf begründet sich Deine Vermutung?


Vielen Dank, das habe ich auch als Laie gut verstanden.

Signatur:

LG RitaLinda

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