Gültigkeit Notarvertrag

25. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
onlinehandel2014
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)
Gültigkeit Notarvertrag

Guten Tag,
folgende Frage beschäftigt mich.

Herr Meier hat ein Grundstück in der Größe von 4.000 m², auf diesem Grundstück steht ein Mehrfamilienhaus.
Nun verkauft Herr Meier 2.000m² des Grundstückes an Herrn Müller und vereinbart im Notarvertrag mit Herrn Müller,
das Herr Müller auf dem Grundstück auf dem das Mehrfamilienhaus steht einen neuen Aufgang zum Garten zu erstellen.

Nun macht Herr Müller das aber nicht und Herr Meier verkauft das Mehrfamilienhaus nebst Grundstück an mich.

Habe ich als neuer Besitzer nun Ansprüche gegen Herrn Müller, das er diese Zuwegung erstellt ?

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119374 Beiträge, 39715x hilfreich)

Zitat (von onlinehandel2014):
Habe ich als neuer Besitzer nun Ansprüche gegen Herrn Müller, das er diese Zuwegung erstellt ?

Wenn die Klausel eine entsprechend Formulierung enthält.

Am besten den Notar fragen, der sollte das beurteilen können.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
onlinehandel2014
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Dazu müsste ich ja erst einmal den Notarvertrag kennen.
Der ist mir leider unbekannt.
Das hatte aber der voreigentümer dem Mieter ( Hausmeister) so gesagt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Dann frag halt den Verkäufer, ob ein Anspruchsübergang auf einen Rechtsnachfolger enthalten ist.

Vorstellen kann ich mir das jedoch nicht.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Selbst wenn es einen Anspruchsübergang gibt, könnte der Anspruch verjährt sein. Wann hat denn Herr Müller das Grundstück von Herrn Meier gekauft?

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.546 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen