Haftung, Beurteilung einer Lüftungsanglage

2. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
pal377895-9
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Haftung, Beurteilung einer Lüftungsanglage

Hallo Zusammen,

wir wollen von einem unabhängigen Fachmann eine Lüftungsanlage in einer Veranstaltungslocation beurteilen lassen. Wir wollen diese Location kaufen. Die Frage ist nun, ob der Fachmann verpflichtet ist, eventuelle Mängel an der Anlage zu "melden" wenn sie für unseren Publikumsverkehr nicht ausreichend geeignet wäre.

Die Frage zielt also darauf ab, ob ein Fachmann verpflichtet ist gefährdende Mängel zu melden, da er ansonsten auch haftbar gemacht werden kann. Frage wäre auch an wen er dies melden müsste. Bitte nicht falsch verstehen, wir wollen keine Gäste gefährden oder Ähnliches.

Die Frage rührt eher aus der aktuellen Konstellation zwischen Verkäufer und Käufer.

Ich freue mich auf euer Feedback.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39854x hilfreich)

Die Haftung kommt auch auf den Umfang der Beauftragung an.

Ein "schau mal ob da noch Luft durchgeht" ist schon ganz was anderes als "Prüfung der Eingnung für Publikumsverkehr mit X Personen im Betrieb als XYZ inklusiver aller erforderlichen Brandschutz- und baurechtlichen Erfordernisse".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pal377895-9
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Nun es geht darum, einmal zu beurteilen, ob die Anlage technisch gesehen auf dem aktuellen Stand ist oder ob sie erhebliche Mängel ausweist. Wie schätzt ihr das ein?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Ja wie soll man das denn einschätzen? Wenn eine rein technische Überprüfung gewünscht und ausgeführt wird, dann ist das Ergebnis eben der rein technische Zustand. Aber eine Lüftungsanlage kann technisch gesehen auf aktuellem (?) Stand (des entsprechendes Baujahres/Einbaudatums) sein, keine technischen Mängel aufweisen ... und dennoch für den beabsichtigten Geschäftszweck/Publikumsverkehr ungeeignet sein.

Es wurde doch schon darauf hingewiesen, dass je nach Betrieb bestimmte bautechnische/baurechtliche Erfordernisse einzuhalten sind (auch Brandschutz/Lärmschutz). Dazu noch arbeitsschutzrechliche Bestimmungen, weitere Sonderbestimmungen nach Verwendungszweck und Betriebsart.
Da kommt es halt darauf an, was das für eine Art von "Location" ist bzw. was dort genau betrieben werden soll und was der Zweck der vorhandenen Lüftungsanlage ist.

Je nachdem was bisher in "der Location" betrieben wurde, braucht es eventuell einen bauaufsichtlichen Nutzungsänderungsantrag.
Außerdem braucht ein neuer Betreiber eben auch "seine" eigene Betriebserlaubnis. Ob die vorhandene Lüftungsanlage (und alles andere) für den zukünftigen Betriebszweck auch geeignet ist, klärt man sinnvollerweise mittels Begehung durchs Gewerbeaufsichtsamt.

http://www.abseits.de/regulierungen.htm
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Gaststaetten_und_Versammlungsstaetten_20130203.pdf

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

3x Hilfreiche Antwort

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