Haftung Architekt oder Handwerker

16. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
MFH1978
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftung Architekt oder Handwerker

Ich habe folgendes Problem....

Ein Architekt war beauftragt in Leistungsphase 1-9
zur Ausführung ein Gewerbeobjekt zu errichten.

Wären der Bauphase gab es stress und zur Fertigstellung auch.

Er hat sich schlichtweg um nichts gekümmert.

Anschließen kam die Abschlussrechnung.

Dort ist eine Baausumme angegeben und danach richtet sich die Vergütung....

Soweit ok,
kurz vor der Fertigstellung war der Architekt im Urlaub und ich konnte ihn nicht erreichen.

Die Einfahrt musste aber aus Zeitgründen zwingen dgepflastert werden.

Nun habe ich einen Gartenbauer beauftragt die Hoffläche fertigzustellen und zu pflasten.

Nun ist das Problem das der Galabauer die Höhen nicht eingehalten hat und das Gelände nicht wie geplant fertiggestellt wurde.

Architekt sagt :
Hab ich nichts mit zu tun, da sie die Beauftragung selbst ausgeführt haben.

Desweiteren sagt er das er mit den Außenanlagen nichts zu zun hat und damit nicht beauftragt wurde.

------

Wie gesagt in der Rechnung steht nur eine Summe X

--------------


Geplant hat er die Aussenanlagen gleichwohl und auch so den Bauantrag gestellt.

Die Frage ist für mich jetz:
Ist der Architekt haftbar im Zuge der Bauüberwachung ?


Verbaut?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von MFH1978):
Nun habe ich einen Gartenbauer beauftragt die Hoffläche fertigzustellen und zu pflasten.

Und hatte der Gartenbauer auch die Ausführungspläne vom Architekten?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von MFH1978):
Die Frage ist für mich jetz:
Ist der Architekt haftbar im Zuge der Bauüberwachung ?


Die Frage hat der Architekt doch schon beantwortet.

Zitat (von MFH1978):
das er mit den Außenanlagen nichts zu zun hat und damit nicht beauftragt wurde.


Wenn man anderer Meinung ist, sollte man dies anhand der Unterlagen nachweisen.

Außerdem gebe ich zu bedenken, dass auch ein Architekt manche Überwachungsaufgaben erst nach Fertigstellung des Gewerkes vornehmen kann. Dies dürfte auf die Einfahrt zutreffen.

Hat Galabau nicht nach Plan gearbeitet, ist der Handwerker verantwortlich. Aber die zulässigen Abweichungen beachten.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

für mich ist erst einmal fraglich, ob in Leistungsphase 1 - 9 des Architektenvertrages die Außenanlagen beinhaltet waren. Schließlich könnte es durchaus sein, dass der Architektenvertrag zwar die Planung, nicht jedoch die Leitung der Ausführung beinhaltet.

Der Architekt rechnet nach der HOAI ab. Wurde nicht für jede Bauphase ein separater Betrag vereinbart - sondern ein Pauschalbetrag - wird dieser nach Fertigstellung fällig.

Allerdings ist es auch so, dass Sie für eine nicht erbrachte Leistung nichts bezahlen müssen. Beinhaltet der Architektenvertrag die Leistung der Außenanlagen, und hätte der Archtekt nichts geleistet, wäre wohl auch kein Entgelt fällig.

Fraglich ist auch, ob Sie dem Gartenbauen die Pläne gegeben haben. Nur so hätten Sie diesen in der Haftung. Denn dann wäre der Gatenbauer mit der Annahme des Auftrags zur Ausführung nach Plan verpflichtet (Werkvertragsrecht).

Sie könnten dem Architekten die Rechnung nach Prüfung der Vertragsbedingungen etwas kürzen. Aber vorsicht: Lesen Sie erst die Bedingungen durch, die Sie beim Architekten unterschrieben haben.

Hätten Sie dem Gartenbauer die Pläne übergeben, wobei ich davon ausgehe, dass kein schriftlicher Vertrag zwischen Ihnen und dem Gartenbauer geschlossen wurde, müsste der Gatenbauer nachbessern. Dies müssen Sie dem Gatenbauer schriftlich (per Einschreiben/Rückschein) mitteilen und dabei einen Termin nach dem Kalender setzen. Nach Ablauf des Termins wäre der Gatenbauer in Verzug. Allerdings könnte der Gartenbauer das auch ganz anders dargestellen.

Nach den vielen Fragen, die sich in Ihrem Sachverhalt ergeben, ist es unmöglich konkret zu sagen, ob Sie jemanden in die Haftung nehmen können.

Mit freundlichen Grüßen

Signatur:

Blaki

1x Hilfreiche Antwort

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