Hallo liebe Forumsgemeinde,
habe mal eine Frage wegen Haftungsübergängen.
Folgende Situation:
Nachbar A und B hatten je eine DHH mit einscheidiger Komunwand. A reißt seine DHH ab und baut neu (Fertighaus).
Die Komunwand wird trotz Vertrag nicht 'umgerüstet' in neue Außenwand. B verklagt A und bekommt auch Recht. A läßt Arbeiten ausführen nach ger. Gutachten. U.a. eine Granulatauffüllung zwischen den Häusern wg. Brandschutz.
Das hält aber nicht lange - ca. 1/2 Jahr. A holt privates Gutachten, wie der Schaden nun zu beheben sei. Gutachter sagt, das wahrscheinlich nun nix mehr geht und diese Probleme alle 3-5 Jahre wieder auftreten können. A kann sich das aber auf Dauer nicht leisten, ist aber weiter in der Verantwortung.
Da es sich bei Brandschutz um öffentl. Recht handelt, hätte die Baufirma seinerzeit vermutlich gar nicht den Neubau stellen dürfen. Die Kosten für die erste Sanierung wurde wohl auch von der Baufirma an A ersetzt.
Falls A zahlungsunfähig würde, kann B dann die Sanierung direkt von der Baufirma verlangen oder vom Architekten? Gibt es einen Haftungsübergang?
Danke schon mal für eure Hilfe.
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Haftung Baufirma / Architekt
31. März 2012
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Frage vom 31. März 2012 | 15:50
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 1x hilfreich)
Haftung Baufirma / Architekt
Verbaut?
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#1
Antwort vom 31. März 2012 | 16:06
Von
Status: Lehrling (1051 Beiträge, 832x hilfreich)
Nein, zwischen B und der Baufirma bzw. dem Architekten von A besteht keine vertragliche Bindung, daher kann kein Anspruch direkt geltend gemacht werden.
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