Hammerschlagsrecht zeitlich begrenzt?

25. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
GenervterBauherr
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hammerschlagsrecht zeitlich begrenzt?

Hallo zusammen,

Wir haben folgendes Problem:

Unser Neubau auf der Grundstücksgrenze zu den Nachbarn ist fast fertig. Von der Nachbarseite aus muss nur noch gedämmt und verputzt werden.

Ein Gerüst steht schon seit einem halben Jahr auf der Nachbarseite. Maurer, Zimmermann und Dachdecker haben es bereits genutzt. Das war mit den Nachbarn so (mündlich) abgesprochen und es gab nie Probleme.

Wegen des Frostes konnten die Dämmarbeiten nicht wie geplant im November/Dezember durchgeführt werden.

Wir haben die Nachbarn ständig über den aktuellen Stand unterrichtet und ihnen gesagt, dass es sofort weitergeht, sobald das Wetter es zulässt.

Nun ist es soweit. Wir haben den Nachbarn eine Woche vorher angekündigt, wann die Arbeiten beginnen. Sie wollen die Verputzer jetzt aber plötzlich nicht arbeiten lassen bzw nur dann, wenn jemand von Ihnen zu Hause ist.

Begründung: Auf ihrer Seite steht ein kleiner alter Holzschuppen und daran könnte ja etwas durch die Arbeiten kaputt gehen. Deshalb müsse immer jemand da sein und beaufsichtigen.

Das heißt de facto, dass die Putzer in der kommenden Woche nur 2 Tage arbeiten könnten, in der danach nur einen. Alles weitere ungewiss.

Das Gerüst kostet seit Monaten jeden weiteren Tag extra. Die Putzer können an den Tagen dazwischen keine andere Baustelle anfangen und planen schon ganz abzubrechen, bis alles geklärt ist.

Unsere Nachbarn interessiert das alles nicht. Sie wollen einerseits, dass die Baustelle so schnell wie möglich fertig wird, arbeiten andererseits aber selbst dagegen. Alle Versuche vernünftig darüber zu reden sind gescheitert.

Haben die Nachbarn ein Recht darauf, dass Arbeiten auf Ihrer Seite nur ausgeführt werden, wenn sie anwesend sind?

Können wir eventuell dadurch entstandene Kosten von ihnen zurück fordern?

Vielen Dank,

genervte Bauherren aus NRW

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hi,

vielleicht hilft Dir dieser Beitrag weiter, da darin das Wesentliche beschrieben ist.https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/hammerschlags-und-leiterrecht-grundsaetze-zur-ausuebung_idesk_PI17574_HI3707532.html

Zu beachten gilt auch, dass das Hammerschlags- und Leiterrecht schonend auszuüben ist (aus einem BGH Urteil).

Du schreibst, dass das Gerüst nun schon einen Monat lang dort steht und seit November nicht mehr gearbeitet wurde.
Das ist mehr, als ich unter einer schonenden Rechtsausübung verstehe. Wobei andere das durchaus anders beurteilen können.
Falsch ist allerdings, dass die Arbeiten nicht hätten fortgeführt werden können. Wir hatten seit November nur wenige Frosttage, außerdem gibt es die Möglichkeit der Gerüstverkleidung. Auf diese Art und Weise werden Außenputzarbeiten auch bei Frost möglich. Kostet halt mehr.

Die Gerüstverkleidung wäre auch jetzt ein Angebot an die Nachbarn, denn dadurch ist jegliche Beschädigung des Holzschuppens ausgeschlossen, wobei ich annehme, dass das jetzt eh nur ein Vorwand ist, und sich der Nachbar über die viel zu lange Zeit ärgert.

Ich würde das Gerüst verkleiden lassen und darauf einwirken, dass die Jungs zügig fertigstellen.
Betreten dürfen sie das Nachbargrundstück ohne Zusage jetzt allerdings nicht mehr - nur auf dem Gerüst.

Berry

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#2
 Von 
GenervterBauherr
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal Danke für die Antwort!

Das Gerüst steht nicht erst einen Monat, sondern insgesamt sechs Monate dort. Wobei es eigentlich noch nicht mal auf dem Grund und Boden der Nachbarn steht, sondern durch Träger gehalten wird, welche in die Zwischendecke EG und OG unseres Hauses extra dafür eingegossen wurden. Das Gerüst hängt quasi nur über dem Nachbargrundstück. Wegen des Schuppens war es nämlich nicht möglich, das Gerüst dort ganz normal aufzustellen.

Hier bei uns hatten wir ab Ende Dezember fast Dauerfrost, Tagsüber bis vor kurzem selten mehr als zwei, drei Grad über Null.

Laut unseres Verputzers kann der Kleber für die Dämmung erst ab 5 Grad verarbeitet werden.

Die Nachbarn stört eigentlich gar nicht das Gerüst als solches oder die Arbeiten. Es handelt sich um eine reine Sozial-Neid-Debatte, weil wir "so ein großes Haus bauen, obwohl sie selber mit vier Leuten auf der Hälfte wohnen müssen" - so das Fazit des letzten Gesprächs.

Das nur zum Verständnis. Aber folgende Frage stellt sich uns nach deiner Antwort noch:
Ist es richtig, dass das Betreten des Gerüstes zum Arbeiten ohne Zustimmung möglich ist, das des Bodens aber nicht?
Die Nachbarn wollen nämlich nicht mal oben arbeiten lassen, wenn sie nicht zu Hause sind.

Vielen Dank!

PS: Danke für den Link. Aber genau unsere Derailfragen beantworten sich leider nicht daraus.





-- Editiert von GenervterBauherr am 25.02.2017 20:51

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Ob aus "Sozial-Neid" oder warum sonst, das ist egal.

Beim Hammerschlags- und Leiterrecht kommt es darauf an, ob die bauliche Maßnahme anders technisch gar nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten auszuführen ist.
Und allein schon für die schonende Ausübung könnte man anführen, dass eine Gerüstverkleidung erforderlich wäre, weil beim Dämmen+Verputzen immer Sachen auf den Boden fallen. Wer klaubt eigentlich die ganzen Kleinteile danach vom Grundstück des Nachbarn? Ich war damit eine Woche beschäftigt und finde heute immer noch Putzbrocken, Gewebestücke etc. in meinen Beeten.

Rein rechtlich gehört dem Nachbar auch der Luftraum über seinem Grundstück - macht also keinen Unterschied.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/umfang-und-grenzen-des-eigentums-an-grundstuecken_idesk_PI17574_HI884548.html

Z.B. ist schon strittig, ob sich der betroffene Grundstückseigentümer gegen das Überschwenken mit einem Kranausleger wehren kann - bzw. es hängt sehr vom Einzelfall ab.
https://www.deutscher-bauzeiger.de/bauen/baustelleneinrichtung/kranplatz/luftraum-nachbar/
D.h. eine verlässliche Auskunft für deinen Einzelfall wirst du im Zweifel nur von "deinem" Richter erhalten.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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