Handlungsfähigkeit bei Verweigerung der Gewährleistung

18. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
ip642492-37
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Handlungsfähigkeit bei Verweigerung der Gewährleistung

Hallo zusammen!

Wir haben im Oktober 2019 eine Erdgeschosswohnung in einem 6-Familienhaus als Neubau gekauft. Die Wohnung ist seitdem vermietet.
Seit über 1 Jahr schleifen 2 Innentüren am Boden. Wir haben selbttätig schon mal abgeschliffen, dann schliffen die Türen irgendwann wieder. Festgestellt wurde durch einen bestellten Handwerker des Verkäufers voriges Jahr, dass die Zargen nicht fachgerecht eingebaut wurden und diese sich gelöst haben. Somit schleifen die Türen.

Da sich der Verkäufer mittlerweile versucht, "raus zu tun" wäre meine Frage, ob ich eine Firma bestellen kann, und die Rechnung auf den Verkäufer ausstellen kann? Diese würde ich ihm dann zuschicken mit der Bitte um Begleichung. Vermutlich wird sich keine Firma finden, die das mitmacht, aber welche anderen Möglichkeiten hätte ich?

Grundsätzlich gilt doch hier die Frist von 5 Jahren, richtig?

Eine Email mit einer Fristsetzung und anschl. automatischen Verzug habe ich ihm bereits geschrieben. Die Frist endet Ende September.


Danke im Voraus!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34096 Beiträge, 5887x hilfreich)

Zitat (von ip642492-37):
Grundsätzlich gilt doch hier die Frist von 5 Jahren, richtig?
Steht das im Vertrag?
Zitat (von ip642492-37):
Wir haben selbttätig schon mal abgeschliffen,
Das war vor oder nachdem der Türbauer das mit den Zargen feststellte?
Zitat (von ip642492-37):
Da sich der Verkäufer mittlerweile versucht, "raus zu tun"
Wie macht er das? Schriftlich und mit welcher Begründung?

Selbst einen Handwerker bestellen ist möglich. Fraglich, ob der Handwerker das akzeptiert, denn DU bist der Auftraggeber. Und fraglich ist auch, ob der Verkäufer die Rechnung dann bezahlt.
Zitat (von ip642492-37):
Eine Email mit einer Fristsetzung und anschl. automatischen Verzug habe ich ihm bereits geschrieben. Die Frist endet Ende September.
Und die hat der Verkäufer erhalten ? War das die erste Fristsetzung?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1971 Beiträge, 413x hilfreich)

Zitat (von ip642492-37):
Eine Email [...] habe ich ihm bereits geschrieben.

... und die ist natürlich auch angekommen ;)

Mangel schriftlich anzeigen und unter konkreter Fristsetzung Nacherfüllung fordern.
Nach fruchtlosem Fristablauf zum Anwalt und den weiter machen lassen.

P.S.: Der mangelhafte Einbau muss im Streitfall nachweisbar sein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124251 Beiträge, 40344x hilfreich)

Zitat (von ip642492-37):
ob ich eine Firma bestellen kann, und die Rechnung auf den Verkäufer ausstellen kann?

Können kann man vieles, in Abhängigkeit der persönlichen Talente, der Motivation und des finanziellen Spielraumes.
Rechtlich ist das "können" aber regelmäßig unrelevant.



Zitat (von ip642492-37):
Diese würde ich ihm dann zuschicken mit der Bitte um Begleichung.

Erfahrungsgemäß haben solche Schreiben diese Relevanz




Zitat (von ip642492-37):
welche anderen Möglichkeiten hätte ich?

Gerichtsfest Verzug herstellen und nach fruchtlosem Fristablauf vor Gericht ziehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1971 Beiträge, 413x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gerichtsfest Verzug herstellen und nach fruchtlosem Fristablauf vor Gericht ziehen.

Dazwischen gibt es noch die Nachfrist, die bei derartigen Sachen durchaus eine deutliche Kostenreduzierung bringen kann. Natürlich nur, wenn sie von einem Anwalt kommt und schon damit den Willen zur Klärung vor Gericht klar erkennen lässt.

Selbst gesetzte Nachfristen sind weniger als ein Echo und zeigen der anderen Partei nur, dass da nichts kommen wird.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17373 Beiträge, 5946x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
... und die ist natürlich auch angekommen
Die braucht nur auf dem Eingangsserver zu liegen, völlig egal ob der Empfänger diese abgerufen hat oder nicht. :wink:

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124251 Beiträge, 40344x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Die braucht nur auf dem Eingangsserver zu liegen, völlig egal ob der Empfänger diese abgerufen hat oder nicht.

Richtig.
Ist halt nur doof, dass 99,9% aller Privatnutzer nicht mal hinbekommen das
quote=-Laie-]auf dem Eingangsserver zu liegen
nachzuweisen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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