Hallo Zusammen,
vielleicht kann mir einer bei folgenden Problem helfen: Das ganze spielt in NRW.
Zwei Grundstücke A und B liegen nebeneinander. An der gemeinsamen Grenze ist die natürliche Geländehöhe zwischen 5cm und 95cm (über NN). Nun möchte der Nachbar A sein Grundstück auf eine Höhe von 95cm, der Nachbar B sein Grundstück auf eine Höhe von 5cm begradigen. Dadurch entsteht ein Höhenunterschied von 90cm zwischen den beiden Grundstücken (und eben auch an der Grenze). Zusätzlich zum Begradigen möchte jeder der Nachbarn ein Haus auf dem Grundstück bauen (Einzelbebauung).
Nachbar A stellt einen Bauantrag und darin erklärt er, das er an der Grenze zur Hangabsicherung einen 95 cm hohen L-Stein setzen wird, praktisch auf Höhe 5cm (unterkante) - 100cm (oberkante). Dieser dient zur Absicherung seiner Aufschüttung. Das ganze ist unter 1 Meter, daher wird die Baugenehmigung ohne Einbindung von Nachbar B erteilt.
A und B verstehen sich gut und es ist abgesprochen, das der L-Stein, den A setzt, auch für B hilfreich ist.
Nun möchte Nachbar B seinen Bauantrag stellen. Er möchte sein Gelände nun auf die 5cm anpassen, was aufgrund des L-Steins von Nachbarn A ja auch kein Problem mehr ist: der Hang ist ja gesichert. Eine zweite Sicherung wäre also Unsinn.
Aber wie stellt man das im Bauantrag da?
Kann sich Nachbar B auf das genehmigte Bauvorhaben von Nachbar A beziehen? Die Absicherung des Hangs ist über einen L-Stein über das höhere Grundstück (A) natürlich wesentlich einfacher als über das tiefere Grundstück (B). Und zwei L-Steine Rücken-an-Rücken an die Grenze zu setzen ist natürlich Unsinn.
Schwierig ist vermutlich der Umstand, das die Baugenehmigung von A ja nicht bedeutet, das A den L-Stein auch setzt. Wenn A aber den L-Stein nicht setzt, kann B ja nicht abgraben ohne selbst zu sichern.
Muss B daher eine eigenen (zusätzliche) Hangabsicherung planen und kann den dann bei der Ausführung einfach weglassen, da zwei L-Steine Rücken-An-Rücken keinen Sinn ergeben?
Hangabsicherung zwischen zwei Grundstücken - L-Stein mit 0,95m
Verbaut?
Verbaut?
ZitatNachbar A stellt einen Bauantrag und darin erklärt er, das er an der Grenze zur Hangabsicherung einen 95 cm hohen L-Stein setzen wird, praktisch auf Höhe 5cm (unterkante) - 100cm (oberkante). Dieser dient zur Absicherung seiner Aufschüttung. Das ganze ist unter 1 Meter, daher wird die Baugenehmigung ohne Einbindung von Nachbar B erteilt. :
ZitatSchwierig ist vermutlich der Umstand, das die Baugenehmigung von A ja nicht bedeutet, das A den L-Stein auch setzt. Wenn A aber den L-Stein nicht setzt, kann B ja nicht abgraben ohne selbst zu sichern. :
Hat er im Baunatrag die Abfangung seines Geländes angegeben, ist er auch verpflichtet es so auszuführen. Dazu kannst du dir die § 33 NachbG NRW – Einfriedigungspflicht des Störers ansehen u. zur Kostentagung " § 37 NachbG NRW – Kosten der Errichtung" ansehen. Beantwortet wahrscheinlich all deine Fragen.
Ich weiss nicht, ob mir die beiden Parahraphen helfen. Es geht ja nicht um eine Einfriedung sondern um eine Hangabsicherung.
Es gibt wirklich keinen Streit bezüglich der Hangabsicherung und der Kosten zwischen A und B. Es geht einzig um die Frage: was muss/kann/soll im Bauantrag von B stehen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Korrekt.ZitatDieser dient zur Absicherung seiner Aufschüttung. Das ganze ist unter 1 Meter, daher wird die Baugenehmigung ohne Einbindung von Nachbar B erteilt. :
Gut und richtig.ZitatA und B verstehen sich gut und es ist abgesprochen, das der L-Stein, den A setzt, auch für B hilfreich ist. :
Ja. Also sollten A und B als gute Nachbarn und fast gleichzeitige Bauherren schriftlich einvernehmlich vereinbaren, wann A die L-Steine setzt und ob B sich an den Kosten beteiligt.ZitatSchwierig ist vermutlich der Umstand, :
Gar nicht.ZitatAber wie stellt man das im Bauantrag da? :
Nein. B gehört kein Hang, er *hängt* ja unten.ZitatMuss B daher eine eigenen (zusätzliche) Hangabsicherung planen :
B muss jedenfalls den Hang von A nicht abfangen, sondern A muss sein aufgeschüttetes Grundstück sichern.
Bevor man das Nachbarrecht zu Hilfe nimmt und den A als Störer tituliert, sollte B ungestört seinen Bauantrag stellen.
Vielleicht war meine Schilderung unvollständig.
Sagen wir die Grenze ist 10 Meter lang. Die Geländehöhe an dieser Grenze ist unterschiedlich. An einer Stelle beträgt die Höhe an der Grenze 5cm. An einer anderen 30cm. An noch einer andere Stelle 95cm. Dann wieder 80cm.
Wenn man Nachbar B isoliert betrachten würde, und Nachbar B auf 5cm herunter will, würde er ja an einigen Stellen gut 90cm abgraben. Dann wäre er ja auch für die Sicherung des höheren Geländeniveaus zuständig, oder?
Durch das Setzten der L-Steine von Nachbar A ist der Hang aber komplett gesichert. eine weitere Sicherung wäre nicht notwendig. Dafür müßte man aber im Bauantrag von B irgendwie einen Bezug zu Bauantrag A nehmen.
Oder würde es helfen, wenn Nachbar A das Setzten der L-Steine schriftlich bestätigt und B nimmt diese Bestätigung zu seinen Bauantragsunterlagen dazu?
(Leider ist der eingebundene Architekt, der das aus meiner Sicht wissen müßte, ein Totalausfall.)
-- Editiert von Sunrabbit am 24.07.2021 11:47
Die Länge der Grenze ist nicht wichtig. Der vorhandene oder geplante Höhenunterschied machts.ZitatSagen wir die Grenze ist 10 Meter lang. :
Der höhere Nachbar (hier ist es A) hat seine Baugenehmigung erhalten. Er hat also sein aufgeschüttetes Grundstück gegen zb Abrutschen zu sichern (mittels L-Steinen ist das eine korrekte Sache). Ob er das in einer durchgehenden Höhe oder in Stufen (zb 30-60-90) tut, gibt auch das Gelände vor.
Ja, das wäre eine andere Situation als die im EP. Wenn B sein Grundstück abträgt/abgräbt, ist B verpflichtet, den Hang von A zu sichern.ZitatWenn man Nachbar B isoliert betrachten würde, und Nachbar B auf 5cm herunter will, würde er ja an einigen Stellen gut 90cm abgraben :
Nein. Die Genehmigungsbehörde schaut auch bei B nur auf den <1 m.ZitatDafür müßte man aber im Bauantrag von B irgendwie einen Bezug zu Bauantrag A nehmen. :
Schaden kann es jedenfalls nicht. Man weiß nicht, ob die Baubehörde sich erinnert, wie das höhenmäßig mit den beiden Nachbargrundstücken ist.ZitatOder würde es helfen, wenn Nachbar A das Setzten der L-Steine schriftlich bestätigt und B nimmt diese Bestätigung zu seinen Bauantragsunterlagen dazu? :
Es wäre dann die nachbarliche Zustimmung von A zur Grenzbebauung schon beigebracht.
Im vereinfachten Bauantragsverfahren muss das ein Architekt nicht wissen.
Und sonst auch nur, wenn er auch zur Geländeplanung beauftragt wurde, was eher seltener der Fall ist.
ZitatIch weiss nicht, ob mir die beiden Parahraphen helfen. Es geht ja nicht um eine Einfriedung sondern um eine Hangabsicherung. :
Sicher spielen diese § eine Rolle. Nachbarschaftsrecht ist Bestandteil des Baurechtes. Es sei denn, die Regelungen sind im Bebauungsplan der Gemeinde/Stadt modifiziert. Da gilt, öffentliches Recht vor Nachbarschaftsrecht.
Erfüllt die Geländeabfangung rechtlichen Vorschriften ist die Ausführung eine Sache zwischen den Nachbarn. Da die Abfangung direkt auf der Grundstücksgrenze erfolgen ist/soll, ist es geleichzeitig auch Bestandteil einer Einfriedung. Erstellt der Nachbar die Stützwand nicht, muss man sie durch eine Privatklage einfordern in Bezugnahme auf die §, die dir nicht weiterhelfen.
Wenn ihr euch als Nachbarn doch einig seid wo liegt das Problem?
Zitat(Leider ist der eingebundene Architekt, der das aus meiner Sicht wissen müßte, ein Totalausfall.) :
Bist du sicher dass es ein Architekt ist? Das ist das kleine Einmaleins
ZitatAber wie stellt man das im Bauantrag da? :
Der Architekt trägt in der Bauzeichnung die Höhen eures geplanten Geländes ein u. stellt dabei die Stützwand des Nachbarn schematisch dar. Nachbarstützwand gem. Bauschein Nr.: sowieso.
ZitatIm vereinfachten Bauantragsverfahren muss das ein Architekt nicht wissen. :
Und sonst auch nur, wenn er auch zur Geländeplanung beauftragt wurde, was eher seltener der Fall ist.
Ist wohl das absurdeste was ich je gehört habe. Kann es sein wenn du Geläde hörst = Zuständigkeisbereich nur für Gärtner?
-- Editiert von Nachgehakt 1 am 24.07.2021 18:47
Nein, kann nicht sein.ZitatKann es sein wenn du Geläde hörst = Zuständigkeisbereich nur für Gärtner? :
Für einen Bauantrag im vereinfachten Bauantragsverfahren für ein EFH macht der vorlageberechtigte Architekt nun mal weder Geländeplanung noch Grundstücksgrenzensicherung noch Gärtnerei.
Deshalb schrieb ich... je nachdem, wozu der Arch. beauftragt wurde.
WO? In deiner §-Selbstdarstellung incl. Referat über Unnötiges, wo denn sonst?ZitatWenn ihr euch als Nachbarn doch einig seid wo liegt das Problem? :
Absurd ist eher, was du hier immer aus dem Ärmel ziehst.
Tatsächlich handelt es sich um ein Einfaches Baugenehmigungsverfahren § 64 BauO NRW 2018.
Ich dachte auch, im Bauantrag steht das Haus und die Garage.
ABER
Im Bauantrag steht nun leider auch eine Darstellung der Gartenfläche, inkl. einer Steigung des Grundstückes von 5cm auf 95cm. Und darüber gibt es Diskussionen, weil Nachbar B eben ein gerade Grundstück auf 5cm Höhe haben möchte, was aufgrund der genehmigten L-Steine noch Nachbar A auch technisch kein Problem wäre.
Diese Gartenplanung war nie besprochen und das Ergebnis im Bauantrag ist nicht akzeptabel.
ZitatDer Architekt trägt in der Bauzeichnung die Höhen eures geplanten Geländes ein u. stellt dabei die Stützwand des Nachbarn schematisch dar. Nachbarstützwand gem. Bauschein Nr.: sowieso. :
Das hört sich gut an. Genau in diese Richtung hatte ich gedacht.
Der Architekt ist bauvorlageberechtigt: (§ 67 Absatz 3 BauO NRW 2018). Aber bisher kam kein praktikabler Vorschlag, ausser das Nachbar B auf jegliche Geländeanpassung verzichtet und mit einem wildem Geländeverlauf zwischen 5cm und 95cm lebt. Sind ja auch nur 90cm differenz. Ich weiss nicht, ob man sich diese Kraterlandschaft wirklich als Garten vorstellen kann.
ZitatIm Bauantrag steht nun leider auch eine Darstellung der Gartenfläche, inkl. einer Steigung des Grundstückes von 5cm auf 95cm. Und darüber gibt es Diskussionen, weil Nachbar B eben ein gerade Grundstück auf 5cm Höhe haben möchte, was aufgrund der genehmigten L-Steine noch Nachbar A auch technisch kein Problem wäre. :
Diese Gartenplanung war nie besprochen und das Ergebnis im Bauantrag ist nicht akzeptabel.
Jetzt muss ich doch den Architekten entlasten.
Da verstehst du etwas falsch. Es handelt sich hier nicht um eine Gartenplanung sondern um einen Freiflächengestaltungsplan. Bestandteil des Bauantrages im Baugenehmigungsverfahren. Er setzt die Vorgaben der Bebauungspläne in Bezug auf Begrünung u. Versiegelung von Flächen um, sowie weitere öffentlich rechtlichen Vorgaben.
Es ist nicht Aufgabe des Architekten zu erraten, wie sich der Bauwillige u. dessen Nachbar die Grenzgestaltung vorstellen. Entweder macht man es dem Architekten deutlich u. er berücksichtigt diesen Wunsch, oder der Architekt macht es richtig u. zeichnet den Geländeverlauf so ein, wie er ist. Also ohne Geländeveränderungen an der Grenze in denen ja oft der Nachbar mit eingebunden werden muss.
Unterschreibt ihr die einzureichenden Planunterlagen ist das gleichzeitig euer Einverständnis. Man hat ja noch die Gelegenheit, dem Architekten seine Wünsche mitzuteilen.
ZitatAbsurd ist eher, was du hier immer aus dem Ärmel ziehst. :
Ich muss gestehen, in solchen Sachen bist du mir haushoch überlegen und ich werde dich Champion nie schlagen können
Was ist das Ergebnis im Bauantrag? Die Kraterlandschaft? Ein Höhenplan für das gesamte Grundstück?ZitatDiese Gartenplanung war nie besprochen und das Ergebnis im Bauantrag ist nicht akzeptabel. :
Ist der Bauantrag schon bei der Behörde eingereicht?
Wenn nicht, kann B von seinem Arch. verlangen, dass er die *Geländemodellierung* aus dem Antrag streicht/entfernt. WEIL das nicht Auftrag war!
Auftrag war ein Bauantrag für Haus und Garage. Nur für Haus+Garage mit Höhenangaben.
in NRW: Verfahren für Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen.
Wo ist das eigentliche Problem?
Eben. Also weder technisch noch nachbarrechtlich noch baurechtlich ein Problem.Zitatweil Nachbar B eben ein gerade Grundstück auf 5cm Höhe haben möchte, was aufgrund der genehmigten L-Steine noch Nachbar A auch technisch kein Problem wäre. :
Ich meine, ein Freiflächengestaltungsplan ist auch in NRW nicht Bestandteil eines solchen Bauantrages .
ZitatIst der Bauantrag schon bei der Behörde eingereicht? :
Wenn nicht, kann B von seinem Arch. verlangen, dass er die *Geländemodellierung* aus dem Antrag streicht/entfernt. WEIL das nicht Auftrag war!
Auftrag war ein Bauantrag für Haus und Garage. Nur für Haus+Garage mit Höhenangaben.
in NRW: Verfahren für Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen.
Hie, das würde ich tunlichst unterlassen auf Höhenangaben bei Geländemodelierungen im Abstandsflächenbereich zu verzichten u. ein genehmigungsfreies Wohngebäude ist wohl dein pipe dream.
ZitatIch meine, ein Freiflächengestaltungsplan ist auch in NRW nicht Bestandteil eines solchen Bauantrages . :
Diene Abhandlungen werden immer skurriler? ich bin dann mal raus.
Bisher wurde immer gesagt, das die Gestaltung der Grenze zum Nachbarn inkl. des Geländerverlaufs und Hangabsicherung das Thema zwischen Nachbar A und B ist und NICHT Teil des Bauantrages und der Arbeit des Architekten. Nun wurde der Antrag zur Unterschrift vorgelegt und das Thema Geländeverlauf und Hang sind nun doch überrraschend Teil des Bauantrages.
Da der Architekt bei dem Thema (Geländeverlauf / Hangabsicherung) bisher immer abgewunken hat (nicht Teil seiner Arbeit) konnte gar keine Abstimmung mit dem Architekten erfolgen. Diese Abstimmung wurde in der Vergangenheit vom Architekt schlicktweg verweigert. Diese wird nun aber wohl erfolgen müssen, den dieser Antrag wird so sicherlich nicht unterschrieben werden.
Meine Erwartungshaltung, das der Architekt die von Ihm benötigten Informationen von den Bauherren einfordert, wurde hier leider nicht erfüllt. Im Gegenteil - die Informationen wurden ja sogar vom Architekten abgelehnt.
Das nächste Thema sind die Höhenangaben im Lageplan. Die wurden nämlich auf der gesamten Grenze nicht gemessen sondern "interpoliert" - sprich geschätzt. Von jemand, der das Grundstück leider nie betreten hat. Und diese Werte sind an mehreren Stellen falsch. So falsch, das wenn Bauherr B sich an den Lageplan und die Interpolierten Werte halten wollen würde, er sein Grundstück an mehreren Stellen deutlich aufschütten müßte - was er aber unter keinen Umständen will. Wer schüttet sich schon künstlichen 80cm hohe Hügel in seinen Garten, die VOR dem Bauarbeiten gar nicht da waren. (Und nein - es gibt auch keinen Bebauungsplan, der solche Hügel vorsieht).
Aber das ist ganz anderes Thema und betrifft den Vermesser. Aber auch das ist eine Baustelle.
Bauen ist echt ein Abenteuer.
Genauso sehe ich das. War einfach nicht seine Leistung. Wer hat denn nun doch diese Geländeplanung gemacht?ZitatDa der Architekt bei dem Thema (Geländeverlauf / Hangabsicherung) bisher immer abgewunken hat (nicht Teil seiner Arbeit) konnte gar keine Abstimmung mit dem Architekten erfolgen. :
Der Bauantrag für das vereinf. Antragsverfahren ist doch ein kurzer Formularantrag.
https://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/Bauantragsformulare_Vertragshilfen/Anlage_I_2_-_Einfaches_Baugenehmigungsverfahren.pdf
Erforderliche Nachweise sind vorhanden, weitere werden spätestens zu Baubeginn angezeigt/vorgelegt. Stimmts? Du hast ja längst noch nicht alles zum Haus.
Was hat denn der Nachbar A in seinen Bauantrag reingepackt/von einem Arch. reinpacken lassen? Hat dessen Arch. auch eine Geländeplanung gemacht?
Ist auch nicht nötig. Man kann Höhen von vorhandenen Höhenplänen übernehmen. Wenn sie falsch sind, ist das jetzt nicht tragisch, der *Gartenbauarchitekt von B* merkt das dann später schon, wo aufgefüllt bzw. abgetragen werden soll.ZitatVon jemand, der das Grundstück leider nie betreten hat. :
Der Vermesser hatte vermutlich auch nicht den Auftrag, das Baugrundstück komplett zu vermessen, oder?
Ja. Noch baust du ja nicht--- Vermutlich --lässt-- du bauen.ZitatBauen ist echt ein Abenteuer. :
p.s. Ich nehme an, der User @Nachgehakt geht von einem (ordentlichen) Genehmigungsverfahren aus, dazu können für die Genehmigungsplanung durchaus auch Freiflächengestaltungspläne erforderlich sein.
Aber eben nicht für das vereinfachte Antrags-Verfahren
ZitatGenauso sehe ich das. War einfach nicht seine Leistung. Wer hat denn nun doch diese Geländeplanung gemacht? :
Der Bauantrag für das vereinf. Antragsverfahren ist doch ein kurzer Formularantrag.
https://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/Bauantragsformulare_Vertragshilfen/Anlage_I_2_-_Einfaches_Baugenehmigungsverfahren.pdf
Erforderliche Nachweise sind vorhanden, weitere werden spätestens zu Baubeginn angezeigt/vorgelegt. Stimmts? Du hast ja längst noch nicht alles zum Haus.
Quatsch ein kurzer Formularantrag. Das Bauamt prüft als erstes die Vollständigkeit des Bauantrages. Liegen keine prüfungsfähigen Unterlagen vor, geht’s zurück. Was alles vorliegen muss steht ja auf Seite 2. Hast du überhaupt schon einmal einen Bauantrag zu Gesicht bekommen?
ZitatIst auch nicht nötig. Man kann Höhen von vorhandenen Höhenplänen übernehmen. Wenn sie falsch sind, ist das jetzt nicht tragisch, der *Gartenbauarchitekt von B* merkt das dann später schon, wo aufgefüllt bzw. abgetragen werden soll. :
Der Vermesser hatte vermutlich auch nicht den Auftrag, das Baugrundstück komplett zu vermessen, oder?
Hie, der Bauherr wird sich wundern wenn erst der Gärtner merkt dass die Höhen des Lageplans nicht stimmen. Bauplanung incl. Baugenehmigung, Erschließung, Gründung, Entwässerung usw. alles hängt vom Höhenplan und den Maßen der Grundstücksgrenzen/Flächen ab.Daher muss es auch ein amtlicher Lageplan sein.
Somit ist sich der Vermessungsingenieur seiner Verantwortung bewusst und wird sich hüten falsche Angaben in einen amtlichen Lageplan einzutragen. Oft kündigen sie sich nicht an u. nehmen einfach auf dem Grundstück die fehlenden Maße. Können ja nicht- wo nix ist- an der Haustüre klingen.
Und wenn man richtig ins Antragsformular schaut z.B. auf (§ 3 BauPrüfVO) kann man sehen was alles noch in einen Lageplan eingetragen werden müsste. Da die Dinger aber im M = 1:500 regelmäßig viel zu klein für all die Angaben sind werden meistens Pläne im M= 1:200 vom Architekten erstellt. Z.B. ein Freiflächengestaltungsplan mit PKW- Stellplätzen, Fahrradstellplätzen, Mülltonnenabstellplätzen, Terrassenflächen, Böschungen, Stützmauern usw.
In NRW sind (bauliche Anlagen) wie selbständige Abgrabungen u. Aufschüttungen genehmigungspflichtig.
Z.B. bei einer Aufschüttung muss der Böschungsfuß einen Grenzabstand von 3 m einhalten. Darf also nicht in eine Abstandsfläche ragen. Besagt § 6 Abs. (1) Wie der Architekt das trotzdem durchsetzt wird er wohl wissen.
Zitatp.s. Ich nehme an, der User @Nachgehakt geht von einem (ordentlichen) Genehmigungsverfahren aus, dazu können für die Genehmigungsplanung durchaus auch Freiflächengestaltungspläne erforderlich sein. :
Aber eben nicht für das vereinfachte Antrags-Verfahren
Bist von einer falschen Annahme ausgegangen.
Auch wenn wir uns im vereinfachten Antragsverfahren befinden, darf die Baubehörde wohl einen Freiflächengestaltungsplan anfordern. Genau das ist hier wohl passiert, allerdings wurde diese Information nie an die Bauherren gegeben sondern nur mit dem Architekten kommuniziert.
Warum der verantwortliche Architekt dann keine Nachfrage beim Bauherren gestartet hat und einfach mal einen Freuflächengestaltungplan nach eigenem ermessen erstellt hat, bleibt sein Geheimniss.
Der amtliche Lageplan wird nun auch nochmal überarbeitet. Auch da hat das Bauamt nun entschieden, das ein Lageplan aus rein interpolierten Werten nicht den Anforderungen entspricht. Sprich: es wird gemessen. Nebenbei spannend zu erleben, wie "aufwendig" eine Geländemessung mit einem GNSS-System ist. (Eine solche Vermessung wurde im Vorfeld ja immer mit "viel zu teuer" und "dauert einen ganzen Tag" abgewunken... in der Realität dauerte es knapp 30 Minuten alle Werte aufzunehmen)
Es lichtet sich das Dunkel. Zurück bleiben zwei Bauherren, die gerade ziemlich verunsichert sind, was sie von der ganzen Sache halten sollen.
Ob Bauherr B nun seinen Antrag so stellen darf das er sein Grundstücksniveau auf 5cm hält, ist immer noch nicht beantwortet.
Zitat:Der Vermesser hatte vermutlich auch nicht den Auftrag, das Baugrundstück komplett zu vermessen, oder?
Richtig. Da die Bauherren nichts von dem Freiflächengestaltungsplan wussten, gab es auch keine Notwendigkeit die Grenze zu vermessen.
Bei der echten Messung wurde nun festgestellt, das die echten Höhenangaben zwischen 50 und 80cm abweichen.
An anderen Stellen, die für den Bauantrag relevant sind (Strasse, Kanalisation etc.), gibt es echte Höhenangaben.
-- Editiert von Sunrabbit am 27.07.2021 08:27
Zitatin der Realität dauerte es knapp 30 Minuten alle Werte aufzunehmen :
zzgl. der Zeit für die Vorbereitung (Büro), die An- und Abfahrt und die eigenliche Verarbeitung der Daten (Büro).
Die Daten vor Ort aufnehmen ist bei Guter Vorbereitung tatsächlich der geringste Zeitaufwand dabei.
ZitatRichtig. Da die Bauherren nichts von dem Freiflächengestaltungsplan wussten, gab es auch keine Notwendigkeit die Grenze zu vermessen. :
Bei der echten Messung wurde nun festgestellt, das die echten Höhenangaben zwischen 50 und 80cm abweichen.
An anderen Stellen, die für den Bauantrag relevant sind (Strasse, Kanalisation etc.), gibt es echte Höhenangaben.
Sagte ich doch, Entwässerungsanschluss im oberen Drittel des Straßenkanals. Wäre schlecht wenn man die Einleitung verpassen würde. Der Architekt bekommt, was er bestellt hat. Wenigstens hat er an die Angaben Kanaldeckel u. Kanalsohle bzw. gepl. Straßenniveau gedacht. Da sicher im Bebauungsplan maximale Höhen für Traufen u. First angegeben sind, sind die richtigen Geländehöhen z.B. des Baufensters u. der Grenzpunkte für die Genehmigung relevant. Ein amtlicher Lageplan, ausgeführt von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, also eine hoheitliche Tätigkeit ist dazu erforderlich. Gerade im vereinfachten Genehmigungsverfahren.
Heute ist man dazu übergegangen amtliche Lagepläne im M= 1:200 auszustellen. Entweder liefert der Architekt dem Vermessungsingenieur die Planungsdaten u. dieser fertigt die Freiflächenpläne usw. an, oder der Architekt führt es selber aus. Hat natürlich beides für die Bauwilligen seinen Preis.
ZitatEin amtlicher Lageplan, ausgeführt von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, also eine hoheitliche Tätigkeit ist dazu erforderlich. :
Ist so schlichtweg falsch. Wann der erforderlich ist, ist in § 3 (3) abuPrüfVO geregelt.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=4565&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=509562
Ist aber eigentlich auch egal. Die Außenanlagen zu planen gehört nicht zu Gebäudeplanung. Der Lageplan mit den Höhen schon.
Schwach vom Architekten ist nur, dass er ohne Rücksprache einenPlan gefertigt und eingereicht hat.
Da hätte man mit etwas Geld für die Planung alles sauber lösen können.
Sorry, aber wenn du als Fragesteller schon in #15 mit deinem Geheimnis rüberkommst---kann ja hier keine hilfreiche Antwort rauskommen.Zitatbleibt sein Geheimniss. :
Von wem erwartest du dazu eine Antwort?ZitatOb Bauherr B nun seinen Antrag so stellen darf das er sein Grundstücksniveau auf 5cm hält, ist immer noch nicht beantwortet. :
Wie und mit welchen Unterlagen der Nachbar A seinen Antrag gestellt hatte, ist auch geheim? DER will/muss seinen Hang sichern. DER hat einen Plan, sogar schon L-Steine sind geplant. DER hat seine Baugenehmigung erhalten. Die Behörde hat genickt wegen <1m Höhe.
Nun ja, jetzt ist Bauherr B ziemlich gekniffen, kann sich auf die Suche nach einem kompetenten bauvorlageberechtigten Architekten machen. Kann ALLES beauftragen, was die Baubehörde braucht. Das weiß man ja inzwischen.
--ICH-- würde mit dem Nachbar ein Bier trinken und über seinen Bauantrag sprechen. Wer hat den gemacht, was hat der alles vorgelegt, was hats gekostet. Dann diesen Menschen beauftragen.
Wird dann einfach (etwas) teurer als ein unvollständiger/falscher Bauantrag voller Geheimnisse.
So ist das nicht nur in NRW. Auch in anderen Bundesländern wird beantragt, geplant, geprüft, genehmigt und gebaut .
Mit entspr. Formularanträgen UND vorzulegenden Unterlagen. Für EFH iaR im vereinfachten Verfahren mit üblichen Lageplänen. NICHT mit Freiflächengestaltungsplänen à la BUGA.
Alles Gute dann jetzt schon... fürs richtige Bauen....man suche sich dafür einen ---Bauleitendenden---. Das muss kein Architekt sein, auch keiner vom Amt, der nur die formale Seite auf Papier und seine §§ kennt.
Oder evtl. lässt man schlüsselfertig bauen--- na dann erst...
-------------------------------------
Schau nach. 2 Seiten. Dass DAZU entspr. Unterlagen gehören, dürfte ja wohl selbstredend sein. Dass uU diverses nachgefordert wird, kommt auch vor. So wie hier nun.ZitatQuatsch ein kurzer Formularantrag. :
https://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/Bauantragsformulare_Vertragshilfen/Anlage_I_2_-_Einfaches_Baugenehmigungsverfahren.pdf
---------------------------------------
Danke @de Bakel.
Genau so.
Zitatallerdings wurde diese Information nie an die Bauherren gegeben sondern nur mit dem Architekten kommuniziert. :
Vermutlich wurde dem Architekten eine Vollmacht unterschrieben.
ZitatOb Bauherr B nun seinen Antrag so stellen darf das er sein Grundstücksniveau auf 5cm hält, ist immer noch nicht beantwortet. :
Das möge er seinen Planer fragen. Dort kann er eine Auskunft bekommen. Meistens sogar kostenlos und richtig.
Im Zweifel bleibt der Weg der Bauvoranfrage.
ZitatMit entspr. Formularanträgen UND vorzulegenden Unterlagen. Für EFH iaR im vereinfachten Verfahren mit üblichen Lageplänen. NICHT mit Freiflächengestaltungsplänen à la BUGA. :
ZitatZitat (von Nachgehakt 1): :
Ein amtlicher Lageplan, ausgeführt von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, also eine hoheitliche Tätigkeit ist dazu erforderlich.
Ist so schlichtweg falsch. Wann der erforderlich ist, ist in § 3 (3) abuPrüfVO geregelt.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=4565&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=509562
Ist aber eigentlich auch egal. Die Außenanlagen zu planen gehört nicht zu Gebäudeplanung. Der Lageplan mit den Höhen schon.
ZitatIst aber eigentlich auch egal. Die Außenanlagen zu planen gehört nicht zu Gebäudeplanung. Der Lageplan mit den Höhen schon. :
Im Bauantragsformular steht: 3 fach- Lagepan/amtlicher Lageplan nach § 3 BauPrüfVO. Kommt also ganz darauf an welche Umstände im Baugebiet vorliegen. Unter Umständen muss es ein amtlicher Lageplan sein. Absatz (3)
Ein weiterer Hinderungsgrund könnte sein, das z.B. Regelungen für Geländeveränderungen festgesetzt sind. § 9 BauO NRW 2018 – Gestaltung. Also ist es besser alle Geländeveränderungen gleich im Bauantrag einzubeziehen.
Hättest du dir § 3 BauPrüfVO durchgelesen wärst du auf folgendes gestoßen:
Der Lageplan muss, soweit erforderlich, enthalten:
14. auf dem Baugrundstück unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Fahrradabstellplätze, der Zu- und Abfahrten, der Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielplätze und der Flächen, die gärtnerisch angelegt werden beziehungsweise mit Bäumen bepflanzt werden sollen
( salopp gesagt Freiflächenplan)
sowie
15. die Lage der Entwässerungsgrundleitungen bis zum öffentlichen Kanal oder die Lage der Abwasserbehandlungsanlage mit der Abwassereinleitung.
Hat nichts mit einer Außenanlagenplanung vom Landschaftsgärtner zu tun, sondern mit der Prüfbarkeit im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Bauaufsicht prüft die planungsrechtliche Zulässigkeit und/oder beantragt Abweichungen. Sind geschützte Bäume vorhanden ist auch noch ein Eingriffsplan incl. Ausgleichsplan angesagt.
-- Editiert von Nachgehakt 1 am 27.07.2021 19:51
ZitatIm Bauantragsformular steht: 3 fach- Lagepan/amtlicher Lageplan nach § 3 BauPrüfVO. Kommt also ganz darauf an welche Umstände im Baugebiet vorliegen. Unter Umständen muss es ein amtlicher Lageplan sein. Absatz (3) :
Ohne es im Formular "geprüft" zu haben, wäre das die Begründung für den Schrägstrich
Zitat( salopp gesagt Freiflächenplan) :
Könnte man da reininterpretieren. Ist aber bei weitem keine geübte Praxis und wird im allgemeinen auch nicht bemängelt.
Zitat15. die Lage der Entwässerungsgrundleitungen bis zum öffentlichen Kanal oder die Lage der Abwasserbehandlungsanlage mit der Abwassereinleitung. :
Ja klar. Wurde ja offensichtlich auch beachtet, auch wenn es nicht in den Aufgabenbereich des Architekten gehört.
Bleibt die Frage: Was willst Du uns sagen?
ZitatOhne es im Formular "geprüft" zu haben, wäre das die Begründung für den Schrägstrich :
Beantwortet sich von selbst bzw. das Bauamt. Hat auch seine Gründe- Prüfbarkeit der erlaubten Höchstgrenzen von Traufen- First, Grenzbebauung von Garagen maximale Wandhöhen/Flächen usw. ohne genaue Höhen des Geländes unmöglich.ZitatDer amtliche Lageplan wird nun auch nochmal überarbeitet. Auch da hat das Bauamt nun entschieden, das ein Lageplan aus rein interpolierten Werten nicht den Anforderungen entspricht. :
ZitatZitat (von Nachgehakt 1): :
( salopp gesagt Freiflächenplan)
Könnte man da reininterpretieren. Ist aber bei weitem keine geübte Praxis und wird im allgemeinen auch nicht bemängelt.
Gehört zum Standard eines Bauantrages in den Bundesländern. Habe mir einmal die Mühe gemacht:
https://www.stadt-muenster.de/fileadmin//user_upload/stadt-muenster/63_bauordnungsamt/pdf/merkblatt-freiflaechengestaltungsplan.pdf
Könnt ihr für jedes anderen Bundesland auch irgendwo einsehen. Ok, es heißt hier offiziell Freiflächengestaltungsplan. Der Architekt schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Sobald aus irgend einem Grund ein Befreiungsantrag gestellt werden muss, z.B. Geländeveränderungen ist das nicht im Leistungsumfang geschuldet.
ZitatAuch wenn wir uns im vereinfachten Antragsverfahren befinden, darf die Baubehörde wohl einen Freiflächengestaltungsplan anfordern. Genau das ist hier wohl passiert, allerdings wurde diese Information nie an die Bauherren gegeben sondern nur mit dem Architekten kommuniziert. :
ZitatZitat (von Nachgehakt 1): :
15. die Lage der Entwässerungsgrundleitungen bis zum öffentlichen Kanal oder die Lage der Abwasserbehandlungsanlage mit der Abwassereinleitung.
Ja klar. Wurde ja offensichtlich auch beachtet, auch wenn es nicht in den Aufgabenbereich des Architekten gehört.
Und ob das in den Aufgabenbereich eines Architekten gehört.
ZitatBleibt die Frage: Was willst Du uns sagen? :
Dazu schweige ich lieber
ZitatGehört zum Standard eines Bauantrages in den Bundesländern :
Falsch.
Auch in Deinem Beispiel nicht, sondern nur auf Anforderung.
"Der Freiflächengestaltungsplan ist auf Anforderung der Stadt Münster (Bauordnungsamt) Bestandteil des
Bauantrages ."
Kannst gern auch die darunter befindlichen Listen zur Vollständigkeit durchsehen.
Ein Lageplan nach BauPrüfVO gehört zum Antrag und das ist eben noch kein Freiflächengestaltungsplan.
Vorsicht! Wenn man nicht weiß, was der genaue Auftrag an den Arch. war/ist (das weiß nur der Auftraggeber/TE und schreibt es hier nicht)--- solltest du nicht solche pauschalen Aussagen treffen. Andere lesen diesen Satz und nehmen ihn für bare Münze. Und dauerhaft genehmigungsfähig.... ist auch Unsinn.ZitatDer Architekt schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. :
Der TE erklärte bereits, dass für sein Bauvorhaben das vereinfachte Bauantragsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 gilt.
Der TE erklärte bereits, dass es Unstimmigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer/ TE und Arch. kam.
Der TE erwartet etwas , was der Arch. nicht im Auftrag hat und/oder das Amt nun doch nachfordert.
Das ist weder ungewöhnlich noch gefährlich. Bauvorlageberechtigte Architekten sind längst nicht immer zu *allround*-Leistungen verpflichtet.
Deshalb bringt es hier auch nichts, Fragesteller mit (falschen oder unpassenden) theoretischen Leseergebnissen zuzuballern.
Damit können Bauherren iaR absolut nichts anfangen.
Vor allem ist längst nicht immer das, was du meinst, auch im Auftrag eines Architekten.
Puh Hier wird ja viel diskutiert... aber eigentlich ging es nur um mein Problem der Darstellung des Geländeverlaufs im Bauantrag.
Ich kann leider nicht alle Details in aller Ausführlichkeit schildern.
Die Bauherren A und B haben einen Bauunternehmer mit dem Bau eines schlüsselfertigen EFH beauftragt. Dieser Bauunternehmer hat dann den Architekten beauftragt. Des Weiteren wurde der Architekt bevollmächtigt, mit der Baubehörde und den Nachbarn alle erforderlichen Absprachen zu treffen. Es sollte das Rundum-Sorglos-Paket sein.
Sowohl der Freiflächengestaltungsplan als auch der Entwässerungsplan sind nicht Teil des Vertrages zwischen Bauherren und Bauunternehmer. Deshalb wurde z.B. für den Entwässerungsplan ein zusätzlicher Vertrag mit dem Architekten geschlossen. Für den Freiflächengestaltungsplan wurde bisher keine Vereinbarung geschlossen, da bis Donnerstag den Bauherren gar nicht bekannt war, das einer benötigt wird. Da der Freiflächengestaltungsplan nicht immer notwendig ist, war bisher keiner geplant.
Nun ist ein Freiflächengestaltungsplan erstellt worden (ohne Beauftragung) der leider inhaltlich nicht mit den Bauherren abgestimmt wurde. Bei Durchsicht des Entwurfs der Bauantragsunterlagen ist dies aufgefallen und wird nun korrigiert. Die Bauherren sind natürlich bereit, den zusätzlichen Aufwand entweder an den Architekten zu entlohnen oder bei einem anderen Archtitekten in Auftrag zu geben - aber dazu hätten sie genau diese Information benötigt die sie nicht erhalten haben.
ZitatSorry, aber wenn du als Fragesteller schon in #15 mit deinem Geheimnis rüberkommst---kann ja hier keine hilfreiche Antwort rauskommen. :
Die Frage stellt sich von Anfang an, warum ein Freiflächengestaltungsplan ohne Rücksprache mit dem Bauherr erstellt wurde. Dieses Geheimnis wurde nie gelüftet.
ZitatVon wem erwartest du dazu eine Antwort? :
Von dem Planer/Architekten, der den Freiflächengestaltungsplan erstellt hatte. Aber der kann das im Moment nicht beantworten. Wir warten gerade auf die Ergebnisse der neu durchgeführten Vermessung, dann sehen wir weiter.
ZitatSchwach vom Architekten ist nur, dass er ohne Rücksprache einenPlan gefertigt und eingereicht hat. :
Da hätte man mit etwas Geld für die Planung alles sauber lösen können.
Eingereicht wurde zum Glück noch nichts. Aber in der Tat hätte man das durch ein kurzes Gespräch vorab wesentlich besser abwickeln können.
Aber eigentlich wollte ich überhaupt nicht darüber diskutieren ob irgendjemand was falsch gemacht hat, ich wollte mich nur erkundigen welche Lösung es für den Bauantrag geben könnte. Allerdings liegt ihr alle nicht ganz falsch: Das Problem ist gar nicht der Bauantrag, sonder die Kommunikation zwischen Bauherr, Bauunternehmer, Architekt und Bauamt. Vom Rundlos-Sorglos-Paket sind die Bauherren gerade ganz weit entfernt. Aber das ist ein ganz anderes Thema.
Eine schöne Gesamtzusammenfassung
ZitatDas Problem ist gar nicht der Bauantrag, sonder die Kommunikation zwischen Bauherr, Bauunternehmer, Architekt und Bauamt. :
Kommunikation ist niemals eine Einbahnstraße. Ja klar hätte der Architekt, als derjenige mit der erforderlichen Fachkunde, fragen müssen. Genausogut hättet Ihr aber, da ihr anscheinend nur wenig gefragt wurdet, hellhörig werden können.
ZitatVom Rundlos-Sorglos-Paket sind die Bauherren gerade ganz weit entfernt. :
Sehe ich anders. Das ist eher ein wenig Geplänkel am Rande.
Sofern ihr aber in der Hängematte abwarten wollt, ist das eure Entscheidung. Nur dann kommt halt vermutlich nicht das raus, was ihr euch vorgestellt habt.
Ihr solltet schon darauf drängen, dass Ihr in den Entscheidungs- und Bauprozess eingebunden werdet. Wenn keine Informationen kommen, nachfragen. Wenn Fragen aufkommen, sofort gelbes Blinklicht und erklären lassen. Vieles davon wird sich sauber erklären lassen. Dann kann das Blinklicht je auch wieder auf grün schalten.
ZitatKommunikation ist niemals eine Einbahnstraße. Ja klar hätte der Architekt, als derjenige mit der erforderlichen Fachkunde, fragen müssen. Genausogut hättet Ihr aber, da ihr anscheinend nur wenig gefragt wurdet, hellhörig werden können. :
Tatsächlich haben beide Bauherren immer wieder nachgefragt bezüglich der Hang- und Gartengestaltung. Als Laien kannten sie den Begriff "Freiflächengestaltungsplan" allerdings nicht. Auch wenn ich dir grundsätzlich Recht gebe, das Kommunikation keine Einbahnstrasse ist, so ist hier doch immer wieder nachgefragt worden und seitens Bauunternehmer und Architekt immer wieder "brauchen wir nicht drüber reden, ist nicht unser Bier was sie am Hang und im Garten machen" abgewunken worden.
ZitatSofern ihr aber in der Hängematte abwarten wollt, ist das eure Entscheidung. Nur dann kommt halt vermutlich nicht das raus, was ihr euch vorgestellt habt. :
Geb mir bitte einen Tip: Wonach soll ein Bauherr fragen, der nie gebaut hat? Der nie einen Bauantrag gesehen hat, der die Erfordernisse an einen Bauantrag nicht kennt und der keine entsprende Ausbildung oder gar Studium absolviert hat?
Ich sehe den Bauherren eher in der Pflicht, alle Unterlagen die ihm zur Verfügung gestellt werden, zu Prüfen und zu bewerten. Und das ist geschehen. Des Weiteren alle Fragen zu beantworten, auch das ist geschehen.
Im Krankenhaus werde ich ja auch nicht vor der OP gefragt, welche Operationsmethode nun angewendet wird und ob ich die passenden Medikamente für die Narkose selbst mitgebracht habe.
Zitat"brauchen wir nicht drüber reden, ist nicht unser Bier was sie am Hang und im Garten machen" :
Wenn das von Unternehmer-/Architektenseite so kommuniziert wurde, dürfte auch einem Laien klar sein, dass das nicht geklärt ist und von den beiden auch nicht geklärt werden wird.
--> selber klären oder (gegen Geld) klären lassen.
ZitatGeb mir bitte einen Tip: Wonach soll ein Bauherr fragen, der nie gebaut hat? Der nie einen Bauantrag gesehen hat, der die Erfordernisse an einen Bauantrag nicht kennt und der keine entsprende Ausbildung oder gar Studium absolviert hat? :
Nennt sich Objektüberwachung. Man beauftragt einen unabhängigen Fachmann mit der Leistungsphase 8 nach HOAI und schon hat man fachkundige Unterstützung, die einen Erfolg schuldet.
Die von den Schutzbünden und/oder den großbuchstabigen Institutionen angebotenen stichpunktartigen Kontrollen sind hingegen (meiner Meinung nach) weggeschmissen Geld. Die schulden dann nur die Anwesenheit.
Der kann eigentlich nichts fragen...und ein Bauherr oder Erwerber, der ein SF-Eigenheim erstellen lässt und der den Arch. vom SF-Unternehmer gekauft hat/*bekommt*--- der kann im Grunde nichts fragen. DER lässt bauen. Der muss der Firma vertrauen.ZitatWonach soll ein Bauherr fragen, der nie gebaut hat? :
Mit deinen Anfangsfragen konnte man nicht wissen, wie bei euch die Aufträge verteilt sind. Nun ist das klarer---
Ähem, wie macht der das, wenn er Laie ist und das Haus sein Erstling ist?ZitatIch sehe den Bauherren eher in der Pflicht, alle Unterlagen die ihm zur Verfügung gestellt werden, zu Prüfen und zu bewerten. :
Stichwort Freiflächengestaltungsplan--- völlig korrekte Aussage des Unternehmers bzw. seines Architekten.
Ansonsten, wieder volle Zustimmung zu @de Bakel : Nehmt euch einen eigenen Objektüberwacher, d.h. einen privaten Bauleiter. Der muss nicht in Vollzeit auf der Baustelle sein, aber der sollte wissen, worauf in gewissen Abständen und Bauabläufen zu achten ist.
Vorteilhaft und günstiger wird das, wenn A+B zusammen solch einen Bauüberwacher *nehmen*.
Und völlig richtig ist auch, dass die großen Institutionen meist Werbung in eigener Sache machen bzw. der SF-Unternehmer wiegt mit solcher *unabhängiger* Bauüberwachung die Laien in falscher Sicherheit.
Richtig. Aber hier evtl. die Frage:ZitatIm Krankenhaus werde ich ja auch nicht vor der OP gefragt, welche Operationsmethode nun angewendet wird und ob ich die passenden Medikamente für die Narkose selbst mitgebracht habe. :
A) Seid ihr Bauherren mit eigenem Grundstück, auf dem nun das Haus entstehen soll?
B) Oder seid ihr Erwerber eines Hausgrundstücks, welches noch dem SF-Unternehmer gehört?
Danach richtet sich vieles, vor allem auch, in welchen OP-Saal du mit deinen weiteren Fragen hier geschoben wirst.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
7 Antworten
-
10 Antworten
-
9 Antworten