Hausverkauf - kann Miterbe seinen Teil einfach so verkaufen?

19. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
Senseo63
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)
Hausverkauf - kann Miterbe seinen Teil einfach so verkaufen?

Bruder und ich besitzen Mehrfamilienhaus. (Erbengemeinschft).Kann er, ohne mich zu fragen, seinen Teil ( den man ja garnicht genau bemessen kann) ohne meine Kenntnis bzw. Zustimmung verkaufen?
Vielen Dank für eure Hilfe

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Oha, das Thema interessiert mich, da ich mit meinen beiden Schwestern irgendwann und hoffentlich erst in 100 Jahren, von unserem Vater ein Mehrfamilienhaus erben...

Ich vermute jetzt mal, dass es keine Teilungserklärung gibt, in der klar die Parteien definiert sind bzw. wem welche Miteigentumsanteile zugewiesen wurden... Richtig? Alles 50:50? Vielleicht sollte man sich darum mal kümmern?

Wenn Dein Bruder aber verkaufen will oder muss, dann wirst Du ihn wohl entweder ausbezahlen müssen (Wert des Hauses wird eventuell bereits bekannt sein?). Wenn Du das nicht kannst, müsste das Haus verkauft und der Erlös dann geteilt werden. Oder aber Du willigst ein, dass Dein Bruder seinen Anteil von 50% an jemanden verkaufen darf. Davon rate ich persönlich jedoch ab, es sei denn, Du weißt genau, dass Du mit Deinem neuen Partner klar kommst.

So einfach, ohne Dein Wissen und ohne Dich zu fragen, kann und darf Dein Bruder nicht verkaufen. Er braucht Deine Einwilligung, sowie Du seine...;)

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Bei Erbengemeinschaft gibt es keine Teilungserklärung (die gehört zum WEG-Recht). Eine Teilungserklärung bestimmt bei einer WEG-Gemeinschaft, was Sonder- und was Gemeinschaftseigentum ist.

Erbengemeinschaft :forum: Erbrecht.

Antwort hier:
Eine Erbengemeinschaft kann nur gemeinschaftlich handeln (also vermieten, verkaufen, abreissen usw.).
Jetzt kann einer aus der Erbengemeinschaft freiwillig den Anteil eines anderen Erbens übernehmen - es gibt aber keine Pflicht dazu.

Nun bin ich klamm und keiner möchte mich "auszahlen" -> dann muss ich einen Antrag auf "Auflösung der Erbengemeinschaft" stellen. Das passiert dann im Wege der "Zwangsversteigerung" und zwar des gesamten Objektes. Die anderen Erben können natürlich mitbieten.

D.h. für dich, dein Bruder kann nicht verkaufen, aber den Antrag auf Auflösung der Erbengemeinschaft stellen.
Grundsätzlich würde ich jedem raten, sein Testament so zu regeln, dass es keine Erbengemeinschaften gibt - da gibt es meistens nur Ärger (es sei denn, der Erblasser wollte das so :zoff: )

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#3
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

senseo:
Ohne deine Zustimmung kann der Bruder zwar seinen Erbteil verkaufen (§ 2033 BGB ).
Aber er kann nicht die Hälfte des Hausgrundstücks verkaufen und das könnte auch ein Erbteilkäufer nicht.

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#4
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Für Außenstehende ist so ein Erbteilkauf auch kaum attraktiv. Aber du könntest z.B. den Erbteil deines Bruders kaufen, dann gehört dir das Haus allein.

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