Hausverwalter - Ist die Bestimmung eines Verwalters Mehrheitsbestimmungsfähig?

17. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
kann_nix01
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)
Hausverwalter - Ist die Bestimmung eines Verwalters Mehrheitsbestimmungsfähig?

Hallo,

wir haben eine Frage:

wie kann ein neuer Hausverwalter gestellt werden?

Wir sind im Haus 4 Pateien. Ein Nachbar möchte gerne den Posten des Hausverwalters übnehmen. Ich möchte dieses auch gerne unterstützen. Ist die Bestimmung eines Verwalters Mehrheitsbestimmungsfähig? In der Teilungserklärung ist zu sehen, das wir beiden zusammen einen Anteil von 50,02% haben. Reicht dass, oder müssten in diesem Fall 3 von 4 Pateien zustimmen?

Grundsätzlich: Bei welchen Entscheidungen reicht ein Mehrheitsbeschluss, oder wo braucht man ein Einheitsbeschluss notwendig?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1194x hilfreich)

Jeder Eigentümer hat das Recht, einen Verwalter bestellen zu lassen. Jeder Eigentümer hat aber auch das Recht, zu sagen, dass ein Miteigentümer nicht den Verwalter machen soll... Vertrauenssache!

Meiner Meinung nach wäre eine neutrale Person als Verwalter besser.

Um es einfach auszudrücken: Für so ziemlich alles was viel Geld kostet, den Gesamteindruck des Gemeinschaftseigentums verändert, o.Ä. braucht es die Zustimmung aller Eigentümer. Zum Beispiel: Änderung Teilungserklärung, bauliche Veränderungen, Sondernutzungsrecht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2937x hilfreich)

Grundsätzlich sollte der bestehende Verwaltervertrag überhaupt enden, bevor als TOP für die WEG-Versammlung "Bestellung eines Verwalters" beschlossen wird.
Dann sollte ein Verwaltervertrag abgeschlossen werden, indem die Rechte/Pflichten aufgeführt sind.

Bei 4 Eigentümern würde ich lieber eine Einstimmigkeit haben wollen, denn hier geht es um Vertrauen - denn schließlich hantiert der Verwalter mit den Geldern der Eigentümer.
Auch ist sich der andere Eigentümer vielleicht nicht darüber klar, welche Haftungsmöglichkeiten auf ihn zukommen, wenn er nicht ordnungsgemäss verwaltet.
Das geht damit los, dass ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden muss, die Abrechnung erledigt werden und die Beschlüsse umgesetzt werden sollen und auch das Wissen, was zu tun ist, wenn ein Eigentümer nicht das Wohngeld zahlt. Dann gehört schon Kenntnis dazu, was ist Gemeinschaftseigentum, was Sondereigentum, für welche Maßnahmen werden Beschlüsse benötigt.
Die Gefahr bei einem Eigentümer-Verwalter - er überschreitet seine Kompetenz.
Daher schließe ich mich Dinsche an, und würde lieber einen Fachmann als Verwalter haben wollen.

Zum Stimmrecht: Wenn nichts in der Teilungserklärung dazu gesagt ist, gilt in der Abstimmung das Kopfstimmrecht, also 1 Eigentümer = 1 Stimme. Die Anteile sind nur dazu da, um festzustellen, ob man beschlussfähig ist. Dazu benötigt man in der Regel mind. 50 % der Anteile. Also klar gesagt, die Anteile sagen nichts über die Stimmgewichtung aus, d.h. bei 2 Ja und bei 2 Nein-Stimmen der Beschluss ist abgelehnt, da er nicht die Mehrheit der Stimmen hat.

-- Editiert von sika0304 am 18.07.2008 12:14:44

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
kann_nix01
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für Eure Hilfe!
Bin schon wieder etwas schlauer geworden!

Liebe Grüß

:cool:

1x Hilfreiche Antwort

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