Hausverwaltung - Irrtum bei Abrechnungen

31. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
anjoli
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 82x hilfreich)
Hausverwaltung - Irrtum bei Abrechnungen

Es handelt sich um Eigentümergemeinschaft mit 3 Eigentümern. Nun hat sich herausgestellt, dass zwei Wärmemengenzähler für Gas falsch beschriftet waren und somit in den letzten 10 Jahren die Abrechnungen für jeweils den anderen berechnet wurden. Dies ist nun durch Zufall herausgekommen.

Der betroffenen Eigentümer, der die wesentlich höheren Abrechnungen bekommen hat, fordert nun ca. 4000 Euro von dem anderen Eigentümer zurück, welcher auch zugleich der Hausverwalter und somit für die Abrechnungen zuständig ist. In den 10 Jahren wurde keine Abrechnung beanstandet. Die Abrechnungen waren inhaltlich ja auch korrekt, nur dass halt die Zähler durch falsche Beschriftung (duch Installateur) vertauscht wurden.

Muss hier tatsächlich der Eigentümer = Hausverwalter für die Kosten der Differenz der letzten 10 Jahre aufkommen oder ist dies durch die Zahlung der Kosten dieses Recht verwirkt.

Würde mich über Eure Antworten freuen!

Gruß,

Anjoli

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13 Antworten
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#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Das ja nie die Abrechnungen angezweifelt wurden und er Beschluss dazu nicht angefochten, kann der betroffene Eigentümer im Normalfall nicht sein Geld vom Verwalter zurückfordern. Eine andere Frage ist, ob er die bauausführende Firma noch verklagen kann, aber selbst da sehe ich keine Chancen.
Wir hatten in unserer Anlage auch so einen Fall wo die Stromkabel an den falschen Zähler angeschlossen waren. Das wurde getauscht und ab sofort zahlt jeder nur seinen Strom. Nachforderungen daraus gab es nicht.

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#2
 Von 
guest-12318.06.2009 15:20:17
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 58x hilfreich)

Wieso sollte man kein Recht auf Rückforderung haben? Da würde ich auf jeden Fall stur bleiben. Wie kam das jetzt überhaupt raus?
Kann es sein, dass dieser Mangel der falschen Bechriftung dem Verwalter schon früher aufgefallen sein könnte?
Dann kann es ja durchaus sein, dass er es nicht bemerken wollte. In dem Fall kann man natürlich Rückforderungen stellen.
Die Sache mit der Beschlußanfechtung ist ja nur so, wenn keine neuen Erkenntnie vorliegen.
Hier lohnt der Gang zum Rechtanwalt würde ich sagen.

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#3
 Von 
anjoli
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 82x hilfreich)

Danke erstmal für die Antworten !

@sika: Ja, ich sehe das eigentlich genauso. Vor allem, weil die Abrechnungen ja immer anerkannt wurden!

@leidschaf: Ich kann den "Geschädigten" ja auch verstehen, es geht ja auch um eine Menge Geld.

Ich kann hier aber auch versichern, dass der Hausverwalter hier nicht vorsätzlich gehandelt oder irgendwas vorenthalten hat. Das ganze ist tatsächlich nur durch einen Zufall herausgekommen.

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#4
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Neben der juristischen Seite gibt es auch noch Anstandsregeln:
Derjenige, der zuwenig zahlte sollte selbstverständlich den ersparten Betrag erstatten!
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#5
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Es handelt sich ja auch um eine sehr kleine WEG. Vielleicht gibt es da ja Möglichkeiten sich friedlich zu einigen. Die unterschiedlichen Beträge sind ja ausrechenbar, da die Unterlagen noch vorliegen müßten (Aufbewahrungsfrist).

Beschlussanfechtung ist nur innerhalb von 4 Wochen nach der Versammlung möglich. Etwas anderes ist es, wenn ein Beschluss von vornherein nichtig ist, dass wird aber bei Jahresabrechnungen nicht möglich sein.

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#6
 Von 
guest-12318.06.2009 15:20:17
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 58x hilfreich)

Wenn kein Vorsatz vorliegt und der Hausverwalter kein Idiot ist, sollte man sich auf die Rückzahlung der letzten 3 Jahre einigen.
Gibt ja irgendwo die Verjährung.
Der Beschluss ist meiner Meinung nach nebensächlich, da es sich um Forderungen eines Eigentümers gegenüber eines anderen handelt. Die Abrechnung betrifft das nur bedingt. Ich denke auch nach genauerer Überlegung dass es sich nicht um WEG-Recht handelt.

-- Editiert von leidschaf am 01.02.2006 13:03:29

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#7
 Von 
anjoli
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 82x hilfreich)

Der Differenzbetrag liegt bei ca. 4000 Euro für die letzten 10 Jahre.

Wie sieht es denn mit der Verjährung aus? Gibt es da Fristen für Abrechnungen bei einer WEG?

Eine friedliche Einigung wird natürlich angestrebt, allerdings nur von der Seite des Hausverwalters. Der andere Eigentümer schwingt schon mit der großen Keule.

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#8
 Von 
guest-12318.06.2009 15:20:17
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 58x hilfreich)

Wie gesagt, ich denke nicht dass es sich da um eine WEG Sache handelt. Die Verjahrung beträgt normalerweise 3 Jahre ab Feststellung des Anspruchs (BGB §199 ff / Ich rate nochmal zu einem Anwalt).
Die friedliche Einigung sollte die Rückzahlung beinhalten. In akzeptablen Monatsraten. Da es vor Gericht zumeist zu einem Vergleich kommt, kann auch 50% eine Möglichkeit sein.

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#9
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Und vorallem: Vor Gericht kann es für beide Seiten teuer werden und doch keine vernünftige Lösung gefunden werden.
Grundsätzlich sollte festgestellt werden, dass ja keiner der beiden mit Absicht die Kabel vertauscht hat und beide vorher nie kontrolliert haben, ob dies korrekt ist.
Vielleicht hilft ja ein Mediator/Schlichter?
Ich bin schon der Meinung, dass es sich hier um eine WEG-Sache handelt, denn schließlich gehören die Ableser der Gemeinschaft/Sondereigentum und die Abrechnung folgte über Jahresabrechnungen.
Wenn der andere Eigentümer sein Geld erhält (oder einen Teil), wüßte ich nicht, warum er die Keule schwingt und damit Erfolg haben sollte.
Der Verwalter ist ja nicht verpflichtet, zu prüfen, ob ursprünglich mal die Leitungen richtig angeschlossen wurden.
Wohnen denn alle Eigentümer von Anfang an in dem Haus?

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#10
 Von 
anjoli
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 82x hilfreich)

@ sika

Der geschädigte Eigentümer war erst Mieter und hat dann vor einigen Jahren die Wohnung vom Eigentümer=Hausverwalter abgekauft.

Die Wärmemengenzähler waren schon zur Zeit der Miete vertauscht.

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#11
 Von 
guest-12318.06.2009 15:20:17
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 58x hilfreich)

'Der Verwalter ist ja nicht verpflichtet, zu prüfen, ob ursprünglich mal die Leitungen richtig angeschlossen wurden.'
Genau deswegen it es auch keine WEG-Sache!
Eine Rückzahlungsschuld ergibt sich aber dennoch, da ja 4000 EUR unberechtigt erhalten/bezahlt wurden. Das ist jetzt klar geworden und unstrittig. Warum sollte diese Schuld nicht weiter exitieren?

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#12
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Einigen wir uns darauf: ob WEG-Sache oder nicht, wird der Richter entscheiden.
Rückzahlungsschuld: da hat ja keiner sich absichtlich und rechtmässig etwas unter den Nagel gerissen. Ich denke, wenn der Eigentümer für die letzten 3 Jahre die Differenz erhält, ist er gut bedient.

Aber abgesehen davon wäre die Antwort schon interessant, wie ein Richter soetwas entscheiden würde, denn wir hatten auch so einen Fall (Hausstromkabel zu jeweils falschem Zähler (40 Jahre her). Da wurden die Kabel getauscht und gut ist.

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#13
 Von 
anjoli
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 82x hilfreich)

Ich hoffe, dass man sich doch friedlich einigen kann - aber wie auch immer - ich werde über das Ergebnis berichten.

Vielen Dank für Eure Antworten!

Gruß,

anjoli

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